38 provisions
Art. 1
Zweck
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über den Wald4).
2 Es bezweckt:
a. den Wald in seiner Fläche und räumlichen Verteilung im Grundsatz
zu erhalten;
b. die Waldfunktionen durch geeignete Schutz-, Nutzungs- und Pflegemassnahmen nachhaltig sicherzustellen;
c. den Wald als Landschaftselement und als naturnahen Lebens- und
Erholungsraum zu erhalten;
d. die Wald- und Holzwirtschaft zu erhalten und zu fördern.
1) SR 921.0
2) SR 921.01
3) GDB 101.0
4) SR 921.0
Art. 2 OGS 2016, 16
Kantonsrat
1 Der Kantonsrat bestimmt die Massnahmen nach diesem Gesetz:
a. durch Rahmenkredite zum Abschluss von Programmvereinbarungen
mit dem Bund;
b. im Rahmen des jährlichen Budgets.
Art. 3
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat stellt den Vollzug der Waldgesetzgebung von Bund
und Kanton sicher.
2 Er erlässt die zum Vollzug notwendigen Ausführungsbestimmungen, insbesondere über:
a. den Fonds für ökologische Ersatzleistungen (Art. 9 dieses Gesetzes);
b. die Waldfeststellung und die Rodung (Art. 7 bis 10 dieses Gesetzes);
c. das Befahren von Waldstrassen (Art. 14 und 15 dieses Gesetzes);
d. die forstliche Planung (Art. 17 bis 22 dieses Gesetzes);
e. die Finanzierung (Art. 27 bis 31 dieses Gesetzes);
f. die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Revierförster und Revierförsterinnen sowie die Eidesformel (Art. 34, 35 und 37 dieses Gesetzes).
3 Er:
a. bezeichnet die Gebiete mit zunehmender Waldfläche (Art. 7 Abs. 2
Bst. a WaG);
b. erlässt die Gefahrenkarten (Art. 16 Abs. 1 dieses Gesetzes);
c. erlässt den Waldentwicklungsplan (Art. 21 dieses Gesetzes);
d. genehmigt die Verordnung (Art. 33 Abs. 2 dieses Gesetzes).
Art. 4
Bau- und Raumentwicklungsdepartement
1 Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement:
a. beaufsichtigt den Vollzug der Waldgesetzgebung von Bund und
Kanton;
b. erlässt die für einen einheitlichen Vollzug erforderlichen Richtlinien;
c. erteilt Rodungsbewilligungen, die in kantonaler Zuständigkeit liegen;
d. erteilt Bewilligungen für nachteilige Nutzungen gemäss Art. 11 dieses Gesetzes;
e. erlässt Waldfeststellungsverfügungen;
f. * …
g. ist zuständig für die Erarbeitung und die Nachführung der Grundlagen und der Gefahrenkarten nach Art. 16 Abs. 1 dieses Gesetzes;
h. erlässt die Grundlagen der forstlichen Planung nach Art. 19 dieses
Gesetzes;
i. legt die Gebühr gemäss Art. 22 Abs. 4 dieses Gesetzes fest;
j. ist zuständig für die Veräusserung und die Teilung von Wald nach
Art. 23 dieses Gesetzes;
k. ist zuständig für die Einteilung in Forstkreise und Forstreviere nach
Art. 51 Abs. 2 WaG.
Art. 5
Amt für Wald und Landschaft
1 Das Amt für Wald und Landschaft vollzieht die Waldgesetzgebung, soweit durch kantonales Recht keine andere Vollzugsbehörde oder Amtsstelle bezeichnet ist oder Dritte damit beauftragt sind.
2 Es:
a. erteilt Bewilligungen für Grossveranstaltungen im Wald (Art. 13 dieses Gesetzes);
b. ist zuständig für den Aufbau und den Betrieb von Frühwarndiensten,
die Koordination sowie die Planung und die Erstellung von Schutzbauten und -anlagen (Art. 16 Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes);
c. bestimmt die Nutzungsmenge (Art. 22 Abs. 1 dieses Gesetzes);
d. ist für den forstlichen Pflanzenschutz verantwortlich (Art. 24 dieses
Gesetzes) und erteilt Bewilligungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern im Wald5);
e. erarbeitet ein Konzept zur Verhütung von Wildschäden (Art. 25 Abs.
2 dieses Gesetzes);
f. sorgt für die Aus- und die Weiterbildung des Forstpersonals und bewilligt Ausnahmen gemäss Art. 26 Abs. 2 dieses Gesetzes;
g. prüft die Eignung und den Aufgabenkreis von Personen (Art. 34 dieses Gesetzes);
h. sorgt für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und ist
zur Ersatzvornahme befugt (Art. 38 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes);
5) Art. 4 Bst. a Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005,
ChemRRV (SR 814.81)
i. nimmt die Beratungs- und die Informationsaufgaben gemäss Art. 30
und 34 WaG wahr;
j. ist berechtigt, öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen auf
Waldareal sowie die Pflicht zu Ersatzleistungen gemäss Art. 11 WaV
beim Grundbuchamt anzumelden;
k. ist für die Anhörung nach Art. 14 WaV bei forstlichen Bauten und
Anlagen sowie bei nichtforstlichen Kleinbauten und -anlagen zuständig;
l. ist die zuständige Behörde für forstliches Vermehrungsgut nach Art.
21 WaV.
1.2. Begriff des Waldes
Art. 6
Waldbegriff
1 Der Waldbegriff richtet sich nach der Waldgesetzgebung des Bundes.
2 Eine Bestockung gilt als Wald, wenn folgende Mindestkriterien kumulativ
erfüllt sind:
a. Fläche inklusive 2 m Waldsaum: 800 m²;
b. Breite inklusive 2 m Waldsaum: 12 m;
c. Alter bei Einwuchsflächen: 20 Jahre.
3 Erfüllt eine Bestockung in besonderem Mass Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so gilt sie unabhängig von Alter und Ausdehnung als Wald.
2. Schutz des Waldes vor Eingriffen
2.1. Rodung und Waldfeststellung
Art. 7
Rodungsersatz
1 Bei Rodungen bis 1 000 m², für die gemäss Art. 7 Abs. 2 WaG kein Realersatz geleistet werden muss, kann anstelle von Massnahmen zugunsten
des Natur- und Landschaftsschutzes ausnahmsweise eine Ersatzabgabe
für ein definiertes grösseres Projekt geleistet werden.
Art. 8
Ausgleich
Art. 9
WaG), haben einen Ausgleich in der Höhe von 50 Prozent des Mehrwerts zu leisten.
2 Der Ausgleich wird in der Rodungsbewilligung festgelegt.
3 Die Ausgleichsabgaben sind für die Walderhaltung, in der Regel in der
entsprechenden Gemeinde, zu verwenden.
Art. 9 Fonds für Walderhaltung und ökologische Ersatzleistungen
1 Der Kanton unterhält einen Fonds für Walderhaltung und ökologische
Ersatzleistungen.
2 Der Fonds wird gespiesen durch Ersatz- und Ausgleichsabgaben nach
Art. 7 und 8 dieses Gesetzes sowie nach Art. 17a und Art. 35 Abs. 2
der Naturschutzverordnung6).
Art. 10
Waldfeststellung
1 Waldfeststellungen, die nicht im Rahmen eines Nutzungsplanverfahrens
erfolgen, werden auf Kosten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin
durchgeführt.
2 Gebiete ausserhalb der Bauzone, in denen eine Waldzunahme verhindert werden soll7), sind:
a. wertvolle Lebensräume gemäss dem Bundesgesetz über den Natur-
und Heimatschutz8) oder der Naturschutzverordnung9);
b. weitere Gebiete mit hoher landschaftlicher oder ökologischer Qualität;
c. wertvolle landwirtschaftliche Nutzflächen (LN).
2.2. Schutz vor weiteren Beeinträchtigungen
Art. 11
Nachteilige Nutzungen
1 Als nachteilige Nutzungen gemäss Art. 16 WaG gelten insbesondere Erholungseinrichtungen im Wald oder die Niederhaltung von Bäumen.
6) GDB 786.11
7) Art. 10 Abs. 2 Bst. b WaG
8) SR 451.0
9) GDB 786.11
2 Sofern öffentliche Interessen es erfordern, können solche Nutzungen
unter Auflagen und Bedingungen bewilligt werden.
Art. 12
Waldabstand
1 Der Waldabstand richtet sich nach dem Planungs- und Baugesetz. *
Art. 13
Grossveranstaltungen
1 Die Durchführung grosser Veranstaltungen, die ganz oder teilweise im
Wald stattfinden, ist bewilligungspflichtig.
2 Als grosse Veranstaltungen gelten organisierte Anlässe, bei denen die
Zahl der zu erwartenden Teilnehmer und Teilnehmerinnen sowie
Zuschauer und Zuschauerinnen voraussichtlich 200 überschreitet oder
bei denen andere grosse Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
3 Die Veranstalter holen vorgängig das Einverständnis der Waldeigentümer ein.
4 Für im selben Umfang wiederkehrende Anlässe kann die Bewilligung
einmalig erteilt werden.
Art. 14
Velofahren, Mountainbiken und Reiten
1 Velofahren, Mountainbiken und Reiten im Wald sind nur auf Waldstrassen und -wegen und auf speziell markierten und bewilligten Pisten erlaubt.
2 Private und öffentlich-rechtliche Waldeigentümer haben die Kompetenz,
Personen das Velofahren, Mountainbiken und Reiten auch abseits von
Waldstrassen und -wegen und gekennzeichneten Pisten zu erlauben, sofern dadurch die Waldfunktionen nicht übermässig beeinträchtigt werden.
3 Die Mitbenützung von signalisierten Fuss- und Wanderwegen richtet
sich nach der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Fuss- und
Wanderwege10).
4 Spezielle Schutzbestimmungen und Vorschriften bleiben vorbehalten.
10) GDB 720.71
Art. 15
Motorfahrzeugverkehr
1 Verkehrsbeschränkungen und Signalisationen auf Waldstrassen werden
durch das Sicherheits- und Sozialdepartement11) verfügt.12)
2 Zusätzlich zu den von der Waldverordnung vorgegebenen Zwecken13)
kann das Befahren von Waldstrassen bewilligt werden für:
a. die Land- und Alpwirtschaft;
b. die Erfüllung öffentlicher Aufgaben;
c. die Jagd und die Hegeaufgaben im öffentlichen Interesse;
d. weitere wichtige Dienste in begründeten Einzelfällen.
3. Schutz vor Naturereignissen
Art. 16
Zuständigkeit und Verfahren
1 Der Kanton sorgt für die Erstellung und die Nachführung der für den
Schutz vor Naturereignissen erforderlichen Grundlagen, der Gefahrenkarten sowie für den Aufbau und den Betrieb von Frühwarndiensten in übergeordnetem Interesse.
2 Er sorgt bei Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen für eine koordinierte und integrale Planung.
3 Er ist für die Planung und die Erstellung von Schutzbauten und -anlagen
zuständig. Er kann die Projektträgerschaft an die jeweilige Gemeinde
oder an Nutzniesser delegieren.
4 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 3 bis 8 der Wasserbauverordnung14).
5 Die Gemeinden sind für den Unterhalt der Schutzbauten und -anlagen
zuständig. Der Gemeinderat kann die Unterhaltsaufgaben an Nutzniesser
delegieren.
11) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst
12) Art. 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (kantonales Strassenverkehrsgesetz, GDB 771.1)
13) Art. 13 Abs. 1 WaV erlaubt das Befahren von Waldstrassen mit Motorfahrzeugen zu
Rettungs- und Bergungszwecken, zu Polizeikontrollen, zu militärischen Übungen,
zur Durchführung von Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen, zum Unterhalt von Leitungsnetzen der Anbieterinnen von Fernmeldediensten
14) GDB 740.11
4. Pflege und Nutzung des Waldes
4.1. Bewirtschaftung und Planung
Art. 17
Grundsatz
1 Die Nutzung der Wälder hat so zu erfolgen, dass diese alle ihre Funktionen dauernd erfüllen können. Sie orientiert sich an den Grundsätzen des
naturnahen Waldbaus und der Wirtschaftlichkeit.
Art. 18
Planungsziele
1 Die forstliche Planung stellt die nachhaltige Waldentwicklung und -nutzung sicher und legt die Massnahmen für deren Umsetzung fest.
2 Sie gewährleistet dabei die Koordination mit anderen raumwirksamen
Planungen und Tätigkeiten.
Art. 19
Planungsgrundlagen
1 Die Erstellung und die Revision der Planungsgrundlagen ist Sache des
Kantons.
Art. 20
Umsetzung
1 Die nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung des Waldes wird im Waldentwicklungsplan (WEP) geregelt und mit Leistungsvereinbarungen, Verträgen oder Verfügungen sichergestellt.
Art. 21
Waldentwicklungsplanung
1 Der Waldentwicklungsplan regelt flächendeckend und eigentumsunabhängig die verschiedenen Ansprüche an den Wald. Er beinhaltet insbesondere die Waldfunktionen, deren Gewichtung sowie die angestrebten
Entwicklungen und berücksichtigt die Vorgaben der Richtplanung. Er ist
behördenverbindlich.
2 Die Ausarbeitung des Waldentwicklungsplans ist Sache des Kantons
und erfolgt unter Mitwirkung der Eigentümer und der Betroffenen.
3 Der Waldentwicklungsplan wird bei Bedarf nachgeführt.
4 Die Zielerreichung des Waldentwicklungsplans wird durch ein geeignetes Monitoring sichergestellt.
Art. 22
Holznutzung
1 Der Kanton bestimmt periodisch für jeden öffentlich-rechtlichen Waldeigentümer die nachhaltige Nutzungsmenge (Hiebsatz).
2 Alle zu fällenden Bäume mit einem Stammdurchmesser von mindestens
20 cm bei einer Höhe von 1.3 m über Boden müssen angezeichnet werden.
3 Zuständig für die Anzeichnung ist der Kreisforstingenieur oder die Kreisforstingenieurin. Die Anzeichnung erfolgt zusammen mit dem Revierförster oder der Revierförsterin; sie kann an diese delegiert werden.
4 Die öffentlich-rechtlichen Waldeigentümer vergüten die Beratung und die
Anzeichnung durch den Kanton mit einer jährlichen, der genutzten Holzmenge entsprechenden Gebühr.
Art. 23
Veräusserung und Teilung von Wald
1 Die Veräusserung von Wald öffentlich-rechtlicher Waldeigentümer sowie
die Teilung von Wald bedürfen einer Bewilligung des Kantons.
4.2. Verhütung und Behebung von Waldschäden
Art. 24
Forstlicher Pflanzenschutz
1 Der Kanton ist beim forstlichen Pflanzenschutz zuständig für die vom
Waldgesetz zugewiesenen Aufgaben sowie für Aufgaben, die sich aus
den Vorschriften der eidgenössischen Pflanzenschutzgesetzgebung ergeben.
2 Das forstliche Fachpersonal des Kantons und der Forstbetriebe überwacht den Gesundheitszustand des Waldes und meldet Beobachtungen
zu Schäden und Krankheiten umgehend dem Amt für Wald und Landschaft.
Art. 25
Wildschäden
1 Die Wildbestände sind so zu regulieren, dass eine natürliche Waldverjüngung mit standortgerechten Arten ohne Schutzmassnahmen
gewährleistet ist (Art. 27 Abs. 2 WaG).
2 Treten trotz Bestandesregulierung Wildschäden auf, erarbeitet der
Kanton ein Konzept zu deren Verhütung (Art. 31 WaV).
5. Förderungsmassnahmen
5.1. Ausbildung
Art. 26
Aus- und Weiterbildung
1 Der Kanton sorgt zusammen mit Berufsverbänden und forstlichen Organisationen für die Weiterbildung des Forstpersonals. Er kann Kurse als
obligatorisch erklären.
2 Personen, die im Wald gewerbsmässig Holzernte- und Motorsägearbeiten ausführen, müssen über eine minimale Sicherheitsausbildung gemäss
den gesetzlichen Vorgaben verfügen. Für Personen mit beruflicher Erfahrung kann der Kanton Ausnahmen erteilen.
5.2. Finanzierung
Art. 27
Grundsätze
1 Sämtliche Beiträge des Kantons erfolgen im Rahmen der bewilligten
Verpflichtungs- und Budgetkredite.
2 Der Kanton leistet Förderungsbeiträge gemäss den Grundsätzen von
Art. 35 WaG sowie nach den Vorgaben, den Prioritäten und den Zielsetzungen der Programmvereinbarungen.
3 Der Kanton leistet Abgeltungen in den Bereichen:
a. Schutz vor Naturereignissen;
b. Schutzwald.
4 Der Kanton gewährt Finanzhilfen für die Bereiche:
a. Waldwirtschaft;
b. biologische Vielfalt des Waldes.
5 Die Beiträge werden unabhängig von der Projektträgerschaft nach den
Grundsätzen von Art. 28 dieses Gesetzes entrichtet.
Art. 28
Beiträge
1 Der Kanton leistet Beiträge an die Kosten von:
a. Schutzbauten und -anlagen gemäss Art. 36 WaG und Art. 39 WaV;
b. Schutzwald gemäss Art. 37 WaG und Art. 40 WaV;
c. Waldwirtschaft gemäss Art. 38a WaG und Art. 43 WaV;
d. biologische Vielfalt gemäss Art. 38 WaG und Art. 41 WaV.
2 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Tabelle im Anhang, wobei:
a. die Tabelle alle vier Jahre im Kantonsratsbeschluss über die Rahmenkredite für Programmvereinbarungen mit dem Bund im Umweltbereich neu festgelegt wird;
b. die Tabelle im Rahmen ihrer Neufestlegung den jeweils aktuellen
Beitragssätzen des Bundes angepasst werden kann;
c. die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Kosten für
Schutzbauten und -anlagen sowie der Schutzwaldpflege durch den
Kanton und die Gemeinde getragen werden; vorbehalten bleibt Absatz 5.
3 Der Kanton kann Massnahmen im Wald und zum Schutz vor Naturereignissen unterstützen, die vom Bund nicht mitfinanziert werden.
4 Die Zusicherung der Beiträge an die Leistungserbringer und Projektträgerschaften erfolgt aufgrund von Leistungsvereinbarungen oder im Rahmen von Projekten.
5 Der Kanton kann seine Leistung davon abhängig machen, dass:
a. sich die Empfänger der Beiträge angemessen an den Kosten beteiligen;
b. die Nutzniesser oder die Schadenverursacher zur Mitfinanzierung
verpflichtet werden.
6 Allfällige finanzielle Beteiligungen gemäss Absatz 5 werden der Projektträgerschaft angerechnet.
Art. 29
Kostenübernahme Kanton
1 Der Kanton trägt die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden
Kosten für:
a. die Erstellung der forstlichen Planungsgrundlagen;
b. den Waldentwicklungsplan;
c. die Erstellung und die Nachführung der für den Schutz vor Naturereignissen erforderlichen Grundlagen, der Gefahrenkarten und für
den Aufbau und den Betrieb von Frühwarndiensten von übergeordneter Bedeutung;
d. die Gewinnung und die Lagerung forstlichen Vermehrungsguts.
Art. 30
Ausbildung
1 Der Kanton leistet Beiträge an die Weiterbildung des Forstpersonals sowie an den Bau und den Betrieb forstlicher Ausbildungsstätten.
2 Der Kanton kann sich an Kurskosten nach Art. 26 Abs. 1 dieses Gesetzes beteiligen.
Art. 31
Forstreservefonds
1 Die öffentlich-rechtlichen Waldeigentümer sind verpflichtet, Forstreservefonds zu führen.
2 Die Fonds werden durch Gewinne aus dem Wald gespiesen.
3 Die Mittel sind für walderhaltende Massnahmen und die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder einzusetzen.
6. Organisation und Verfahren
6.1. Einteilung Kantonsgebiet
Art. 32
Forstkreise und Forstreviere
1 Das Kantonsgebiet wird in Forstkreise und Forstreviere eingeteilt.
2 Die Aufteilung und die Zusammenführung bestehender Forstreviere bedürfen in jedem Fall der Genehmigung durch den Kanton.
6.2. Öffentlich-rechtliche Waldeigentümer
Art. 33
Verwaltung
1 Die öffentlich-rechtlichen Waldeigentümer verwalten die in ihrem
Eigentum stehenden Wälder selbstständig im Rahmen dieses Gesetzes
und nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten.
2 Sie erlassen über die Verwaltung, die Bewirtschaftung und die Nutzung
ihrer Wälder eine Verordnung. Die Verordnung sowie ihre Abänderung
bedürfen der Genehmigung durch den Kanton.
Art. 34
Revierförster
a. Anstellung
1 Die Anstellung der Revierförster und der Revierförsterinnen ist Sache
der öffentlich-rechtlichen Waldeigentümer. Der Kanton prüft den Aufgabenkreis der einzustellenden Person sowie deren Eignung für die hoheitlichen Aufgaben.
Art. 35b
Hoheitliche Aufgaben
1 Die Revierförster und die Revierförsterinnen nehmen folgende hoheitlichen Aufgaben wahr:
a. Holzanzeichnung;
b. Waldaufsicht;
c. Überwachung des Waldzustands.
7. Strafbestimmungen und Wiederherstellung
Art. 36
Kantonale Übertretungen
1 Mit Busse bis zu Fr. 20 000.– wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. eine unbewilligte nachteilige Nutzung im Wald vornimmt (Art. 11 dieses Gesetzes);
b. ohne Bewilligung eine Grossveranstaltung im Wald durchführt (Art.
13 dieses Gesetzes);
c. ohne Erlaubnis des Waldeigentümers abseits von Waldstrassen und
-wegen oder bewilligten Pisten reitet oder Velo/Mountainbike fährt
(Art. 14 dieses Gesetzes);
d. gegen Vorschriften dieses Gesetzes sowie darauf gestützter Erlasse
und Anordnungen verstösst.
2 Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Busse bis zu Fr. 5 000.–.
Art. 37
Waldaufsicht
1 Das vom Kanton angestellte forstliche Fachpersonal wird vom Regierungsrat, die Revierförster und die Revierförsterinnen werden von der zuständigen Behörde der öffentlich-rechtlichen Waldeigentümer vereidigt.
2 Alle Forstorgane sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Waldgesetzgebung anzuzeigen oder dem Amt zu melden. Bei geringfügigen
Übertretungen kann auf eine Anzeige verzichtet werden.
3 Die Forstorgane sind befugt, fehlbare Personen anzuhalten und ihre
Personalien aufzunehmen.
4 Sie weisen sich über ihre Berechtigung aus.
5 Strafbefehle der Staatsanwaltschaft, die Widerhandlungen gegen die
Waldgesetzgebung betreffen, sind auch dem Amt für Wald und Landschaft zuzustellen.
Art. 38
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
1 Wer der Waldgesetzgebung von Bund und Kanton oder darauf stützenden Vorschriften und Verfügungen zuwiderhandelt oder Bedingungen und
Auflagen nicht erfüllt, hat den rechtswidrigen Zustand auf eigene Kosten
zu beseitigen.
2 Wird der verfügte Zustand nicht innert angesetzter Frist hergestellt, kann
der Kanton die erforderlichen Massnahmen auf Kosten der Verursacher
durchführen lassen.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2016, 16
Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 3. November 2015,
Kantonsratssitzungen vom 28. Januar und 10. März 2016 (22.15.06), in
Kraft seit 1. Juni 2016 (OGS 2016, 22)
Dem Bundesamt für Umwelt am 2. Mai 2016 mitgeteilt (Art. 53 Abs. 1
WaG)
Vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation UVEK genehmigt am 24. Mai 2016 (Art. 52 WaG)
Aufgehobene Erlasse:
- Forstverordnung vom 30. Januar 1960 (OGS 1962, 38, OGS 1962, 69,
OGS 1980, 5, OGS 1986, 17, OGS 1989, 109, OGS 1991, 25, OGS
1993, 103, OGS 1995, 37, OGS 2001, 83, OGS 2007, 13, OGS 2007, 38,
OGS 2007, 69, OGS 2010, 33),
- Ausführungsbestimmungen über den Forstdienst vom 13. Januar 1976
(OGS 1976, 74),
- Ausführungsbestimmungen über das Waldfeststellungsverfahren vom
20. August 1996 (OGS 1997, 23),
- Verordnung betreffend die Revision der Wirtschaftspläne für die öffentlichen Waldungen vom 9. Juni 1928 (OGS 1932, 55),
- Reglement über die Anlage von Forstreservefonds des öffentlichen
Waldbesitzes vom 25. Juni 1947 (OGS 1950, 59),
- Reglement der Forstkommission vom 24. April 1878 (OGS 1900, 49,
OGS 2008, 99),
- Regierungsratsbeschluss betreffend Instruktion für die Vermarkung der
Waldungen vom 22. September 1880 (OGS 1900, 51),
- Regierungsratsbeschluss über den Eid der Forstbeamten und Forstangestellten vom 23. April 1878 (OGS 1899, 7),
- Regierungsratsbeschluss über die Bekämpfung der Borkenkäfergefahr
in den Waldungen vom 26. Februar 1948 (OGS 1950, 71)
Geändert durch:
- Nachtrag vom 23. Mai 2024 (OGS 2024, 7), Botschaft und Vorlage des
Regierungsrats vom 23. Januar 2024, Kantonsratssitzungen vom 14.
März und 23. Mai 2024 (22.24.02), in Kraft seit 1. Januar 2025 (OGS
2024, 18),
- Planungs- und Baugesetz vom 4. Dezember 2025 (OGS 2026, 002),
Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 29. April 2025, Kantonsratsitzungen vom 23. Oktober und 4. Dezember 2025 (22.25.05), in Kraft
seit 1. März 2026
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
10.03.2016 01.06.2016 Erlass Erstfassung OGS 2016, 16
23.05.2024 01.01.2025 Anhang 1 Inhalt geändert OGS 2024, 7
04.12.2025 01.03.2026 Art. 4 Abs. 1, f. aufgehoben 2026, 002
04.12.2025 01.03.2026 Art. 12 Abs. 1 geändert 2026, 002
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 10.03.2016 01.06.2016 Erstfassung OGS 2016, 16
Art. 4 Abs. 1, f. 04.12.2025 01.03.2026 aufgehoben 2026, 002
Art. 12 Abs. 1 04.12.2025 01.03.2026 geändert 2026, 002
Anhang 1 23.05.2024 01.01.2025 Inhalt geändert OGS 2024, 7
ANHANG1
Beiträge gemäss Art. 28 Abs. 2 KWaG 1. Beiträge im Rahmen von Programmvereinbarungen
Teilprogramm
Beiträge in Prozent
Bund Kanton Gemeinde Restkosten*
Schutzbauten Wald (Gefahrengrundlagen) 50 50
Schutzbauten Wald (Grundangebot) 35 35 30
Schutzwald 40 45 15
Schutzwald (Sicherstellung Infrastruktur) 40 30 10 20
Waldbiodiversität 40 45 15
Waldbewirtschaftung 40 40 15 5
*Beteiligung gemäss Art. 28 Abs. 5 und 6 bleiben vorbehalten
1 Fassung gemäss Nachtrag vom 23. Mai 2024 (OGS 2024, 7)
ANHANG
Beiträge gemäss Art. 28 Abs. 2 KWaG
2. Beiträge im Rahmen von Einzelprojekten
a) Bauherrschaft ist Kanton
BB KB
0% Schwerfinanzierbarkeitszuschlag 35 - 45 30 - 20
5% Schwerfinanzierbarkeitszuschlag 40 - 50 28 - 18
10% Schwerfinanzierbarkeitszuschlag 45 - 55 26 - 16
15% Schwerfinanzierbarkeitszuschlag 50 - 60 24 - 14
20% Schwerfinanzierbarkeitszuschlag 55 - 65 21.5 - 11.5
* Beteiligungen gemäss Art. 28 Abs. 5 und 6 bleiben vorbehalten.
b) Bauherrschaft ist Gemeinde, Korporation oder andere
BB KB GB / Korporation Restkosten*
0% Schwerfinanzierbarkeitszuschlag 35 - 45 30 35 - 25
5% Schwerfinanzierbarkeitszuschlag 40 - 50 28 32 - 22
10% Schwerfinanzierbarkeitszuschlag 45 - 55 26 29 - 19
15% Schwerfinanzierbarkeitszuschlag 50 - 60 24 26 - 16
20% Schwerfinanzierbarkeitszuschlag 55 - 65 21.5 23.5 - 13.5
* Beteiligungen gemäss Art. 28 Abs. 5 und 6 bleiben vorbehalten.
Beiträge in %
Beiträge in %
Einzelprojekt mit
Einzelprojekt mit
GB / Beitrag Restkostenträger*
23.5