Bebauungsplane und spezielle Bauvorschriften 731.150.068 Bebauungsplan 68: Basel Zürcherstrasse (Sägeberg) / Weidengasse / St. Alban-Teich (BP 68) Vom 9. Januar 1958 (Stand 20. August 1990) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission und gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes, genehmigt den Überbauungsplan Nr. 7638 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 13. Juni 1957 für das Gebiet zwischen der Zürcherstrasse (Sägeberg) und der Weidengasse und erlässt die folgenden speziellen Bauvorschriften: Für den Text des Bebauungsplans siehe Anhang. Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal: https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/119.html Bebauungsplane und spezielle Bauvorschriften 731.150.068 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 09.01.1958 20.08.1990 Erlass Erstfassung 1990 Bebauungsplane und spezielle Bauvorschriften 731.150.068 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 09.01.1958 20.08.1990 Erstfassung 1990 Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.068 Basel Zürcherstrasse (Sägeberg) / Weidengasse / St. Alban-Teich GRB vom 9. Januar 1958 1 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission und gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes, genehmigt den Überbauungsplan Nr. 7638 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 13. Juni 1957 für das Gebiet zwischen der Zürcherstrasse (Sägeberg) und der Weidengasse und erlässt die folgenden speziellen Bauvorschriften: 2 Für eine Neuüberbauung sind die Vorschriften der Bauzone 4 massgebend mit folgenden Abweichungen: 1. Gemäss dem Überbauungsplan Nr. 7638 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 13. Juni 1957 dürfen nur zur Zürcherstrasse quergestellte Baublöcke mit Walmdächern von maximal 29° Neigung errichtet werden. 2. Zwischen den Baublöcken ist ein Abstand von mindestens 18 m einzuhalten, wobei der Abstand von der nachbarlichen Grenze mindestens 6 m zu betragen hat. 3. Die maximale Blockbreite beträgt 13 m. Die Freiflächen zwischen den Baublöcken sind als Grünflächen auszugestalten und dürfen nicht überbaut werden, jedoch sind im Hang gegen den St. Alban-Teich eingeschossige Anbauten zulässig, sofern der Baumbestand und das Uferbild des St. Alban-Teichs dadurch nicht beeinträchtigt werden. 4. 1) Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum. Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal: https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/119.html 1) Abs. 2 Ziff. 4 in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 20. 8. 1990).
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Bebauungsplan 68: Basel Zürcherstrasse (Sägeberg) / Weidengasse / St. Alban-Teich
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