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Gemeindegesetz

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 25

Stellung, Aufgaben und Befugnisse 1) Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde. 2) Die Gemeindeversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse: a) Erlass der Gemeindeordnung und der Reglemente, die Rechte und Pflichten mit Strafsanktionen begründen; b) Wahl des Gemeindevorstehers und der übrigen Mitglieder des Gemeinderates; c) Wahl der Geschäftsprüfungskommission; d) Wahl jener Kommissionen, die nach Gesetz durch die Gemeindeversammlung zu bestellen sind; e) Aufgehoben;13 f) Bewilligung von neuen einmaligen und jährlich wiederkehrenden Ausgaben; g) Übernahme von Bürgschaften und Gewährung von Garantien; h) Errichtung von Gemeindeanstalten; Fassung: 29.04.2020 9 i) Beteiligung an privaten oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmen; k) Beitritt zu oder Austritt aus Zweckverbänden; l) Änderungen im Bestand der Gemeinde oder deren Grenzen; m) Errichtung grösserer Gemeindeanlagen und Bauwerke; n) Beschlussfassung über Referenden (Art. 41) und Initiativen (Art. 42). 3) In der Gemeindeordnung wird festgelegt, ob die Beschlussfassung über Reglemente, die Rechte und Pflichten mit Strafsanktionen begründen (Abs. 2 Bst. a), die Errichtung von Gemeindeanstalten (Abs. 2 Bst. h) und die Mitgliedschaft in Zwecksverbänden (Abs. 2 Bst. k) in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung oder des Gemeinderates fällt.14 4) Aufgaben und Befugnisse gemäss Abs. 2 Bst. f (Bewilligung von Ausgaben), Bst. g (Bürgschaften und Garantien), Bst. i (Unternehmensbeteiligungen) und Bst. m (Bauvorhaben) fallen nur dann in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung, wenn die zu bewilligenden einmaligen Ausgaben 35 % der betrieblichen Erträge übersteigen. Die Bewilligung jährlich wiederkehrender Ausgaben fällt in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung, wenn die Ausgaben 20 % der betrieblichen Erträge übersteigen. Massgebend sind jeweils die betrieblichen Erträge der Erfolgsrechnung des Vorjahres abzüglich interner Verrechnungen und Rückerstattungen.15 5) Die Gemeindeversammlung übt die Aufsicht über Gemeindebehörden und sämtliche Zweige der Gemeindeverwaltung einschliesslich der Gemeindeanstalten aus.

Your change, as a redline

Art. 25

Stellung, Aufgaben und Befugnisse 1) Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde. 2) Die Gemeindeversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse: a) Erlass der Gemeindeordnung und der Reglemente, die Rechte und Pflichten mit Strafsanktionen begründen; b) Wahl des Gemeindevorstehers und der übrigen Mitglieder des Gemeinderates; c) Wahl der Geschäftsprüfungskommission; d) Wahl jener Kommissionen, die nach Gesetz durch die Gemeindeversammlung zu bestellen sind; e) Aufgehoben;13 f) Bewilligung von neuen einmaligen und jährlich wiederkehrenden Ausgaben; g) Übernahme von Bürgschaften und Gewährung von Garantien; h) Errichtung von Gemeindeanstalten; Fassung: 29.04.2020 9 i) Beteiligung an privaten oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmen; k) Beitritt zu oder Austritt aus Zweckverbänden; l) Änderungen im Bestand der Gemeinde oder deren Grenzen; m) Errichtung grösserer Gemeindeanlagen und Bauwerke; n) Beschlussfassung über Referenden (Art. 41) und Initiativen (Art. 42). 3) In der Gemeindeordnung wird festgelegt, ob die Beschlussfassung über Reglemente, die Rechte und Pflichten mit Strafsanktionen begründen (Abs. 2 Bst. a), die Errichtung von Gemeindeanstalten (Abs. 2 Bst. h) und die Mitgliedschaft in Zwecksverbänden (Abs. 2 Bst. k) in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung oder des Gemeinderates fällt.14 4) Aufgaben und Befugnisse gemäss Abs. 2 Bst. f (Bewilligung von Ausgaben), Bst. g (Bürgschaften und Garantien), Bst. i (Unternehmensbeteiligungen) und Bst. m (Bauvorhaben) fallen nur dann in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung, wenn die zu bewilligenden einmaligen Ausgaben 35 % der betrieblichen Erträge übersteigen. Die Bewilligung jährlich wiederkehrender Ausgaben fällt in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung, wenn die Ausgaben 20 % der betrieblichen Erträge übersteigen. Massgebend sind jeweils die betrieblichen Erträge der Erfolgsrechnung des Vorjahres abzüglich interner Verrechnungen und Rückerstattungen.15 5) Die Gemeindeversammlung übt die Aufsicht über Gemeindebehörden und sämtliche Zweige der Gemeindeverwaltung einschliesslich der Gemeindeanstalten aus.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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