Gemeindegesetz
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 40
Aufgaben und Befugnisse 1) Der Gemeinderat ist Führungs- und Vollzugsorgan der Gemeinde. Ihm stehen alle Befugnisse zu, die nicht einem anderen Organ übertragen sind. 2) Dem Gemeinderat obliegen insbesondere: a) Organisation der Verwaltung; b) Wahl von Kommissionen, sofern nicht die Gemeindeversammlung zuständig ist; c) Vorbereitung aller Geschäfte und die Antragstellung zuhanden der Gemeindeversammlung; d) Führung des Gemeindehaushaltes einschliesslich jenes von Gemeindeanstalten; e) Finanzplanung; f) Festlegung des Voranschlags und des Gemeindesteuerzuschlages sowie von Nachtrags-, Verpflichtungs- und Ergänzungskrediten; g) Genehmigung der Gemeinderechnung und Entlastung der Organe; h) Erlass von Bauordnung und Zonenplan; i) Festlegung von Auslagen und Einhebung von Umlagen;17 k) Vergebung öffentlicher Arbeiten und Lieferungen; l) Beschlussfassung über den Abschluss von Verträgen; m) Erlass von Reglementen, soweit sie nicht der Gemeindeversammlung vorbehalten sind; 14 Fassung: 29.04.2020 n) Bestellung des Gemeindepersonals und Festlegung der Besoldung; o) Erteilung des Gemeindebürgerrechts an inländische Bewerber; p) weitere ihm durch Gesetz oder von der Gemeindeversammlung übertragene Aufgaben. 3) In der Gemeindeordnung wird festgelegt, ob die Beschlussfassung über die in Abs. 2 Bst. f (Voranschlag), Bst. g (Rechnung) und Bst. h (Ortsplanung) aufgeführten Aufgaben und Befugnisse in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung oder des Gemeinderates fällt.18 4) Der Gemeinderat führt die in Abs. 2 genannten Aufgaben in dem von der Gemeindeordnung festgelegten finanziellen Rahmen durch.
Art. 40
Aufgaben und Befugnisse 1) Der Gemeinderat ist Führungs- und Vollzugsorgan der Gemeinde. Ihm stehen alle Befugnisse zu, die nicht einem anderen Organ übertragen sind. 2) Dem Gemeinderat obliegen insbesondere: a) Organisation der Verwaltung; b) Wahl von Kommissionen, sofern nicht die Gemeindeversammlung zuständig ist; c) Vorbereitung aller Geschäfte und die Antragstellung zuhanden der Gemeindeversammlung; d) Führung des Gemeindehaushaltes einschliesslich jenes von Gemeindeanstalten; e) Finanzplanung; f) Festlegung des Voranschlags und des Gemeindesteuerzuschlages sowie von Nachtrags-, Verpflichtungs- und Ergänzungskrediten; g) Genehmigung der Gemeinderechnung und Entlastung der Organe; h) Erlass von Bauordnung und Zonenplan; i) Festlegung von Auslagen und Einhebung von Umlagen;17 k) Vergebung öffentlicher Arbeiten und Lieferungen; l) Beschlussfassung über den Abschluss von Verträgen; m) Erlass von Reglementen, soweit sie nicht der Gemeindeversammlung vorbehalten sind; 14 Fassung: 29.04.2020 n) Bestellung des Gemeindepersonals und Festlegung der Besoldung; o) Erteilung des Gemeindebürgerrechts an inländische Bewerber; p) weitere ihm durch Gesetz oder von der Gemeindeversammlung übertragene Aufgaben. 3) In der Gemeindeordnung wird festgelegt, ob die Beschlussfassung über die in Abs. 2 Bst. f (Voranschlag), Bst. g (Rechnung) und Bst. h (Ortsplanung) aufgeführten Aufgaben und Befugnisse in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung oder des Gemeinderates fällt.18 4) Der Gemeinderat führt die in Abs. 2 genannten Aufgaben in dem von der Gemeindeordnung festgelegten finanziellen Rahmen durch.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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