Gemeindegesetz
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 41
Referendum 1) Ein Sechstel der Stimmberechtigten kann durch begründetes schriftliches Begehren die Behandlung von Beschlüssen des Gemeinderates in der Gemeindeversammlung verlangen, wenn sie den in der Gemeindeordnung festgelegten Höchstbetrag überschreiten, der sich von 100 000 Franken bis 300 000 Franken bewegen darf. Zu diesen Beschlüssen gehören: a) der Ankauf von Grundstücken; b) die Errichtung von Gemeindeanlagen und Bauwerken; c) die Aufnahme von Darlehen oder die Übernahme von Bürgschaften; d) die Bewilligung von neuen einmaligen und jährlich wiederkehrenden Ausgaben; e) die Bewilligung von Nachtrags-, Verpflichtungs- und Ergänzungskrediten. 2) Unabhängig von dem in der Gemeindeordnung festgelegten Höchstbetrag kann gegen folgende Beschlüsse des Gemeinderates ein Referendumsbegehren gestellt werden: a) die Festlegung des Voranschlags und des Gemeindesteuerzuschlages; b) die Genehmigung der Gemeinderechnung und Entlastung der Organe; c) den Erlass von Zonenplan und Bauordnung; d) die Einleitung einer Baulandumlegung; e) die Einhebung von Umlagen; f) den Verkauf und Tausch von Grundstücken; Fassung: 29.04.2020 15 g) die Bestellung von selbständigen Baurechten für eine Dauer von mehr als zehn Jahren. 3) Referendumsbegehren sind spätestens 14 Tage nach Kundmachung des Beschlusses beim Gemeindevorsteher anzumelden. Die Frist zur Einreichung der erforderlichen Unterschriften beträgt einen Monat ab Kundmachung des Beschlusses.19 4) Referendumsfähige Beschlüsse des Gemeinderates müssen kundgemacht werden. 5) Eine Gemeindeversammlung hat binnen vier Monaten nach Einreichung des Referendumsbegehrens stattzufinden. Das Verfahren richtet sich, mit Ausnahme der Beschlussfähigkeit, nach den Bestimmungen, wie sie für die Behandlung der Gegenstände gelten, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeindeversammlung fallen.
Art. 41
Referendum 1) Ein Sechstel der Stimmberechtigten kann durch begründetes schriftliches Begehren die Behandlung von Beschlüssen des Gemeinderates in der Gemeindeversammlung verlangen, wenn sie den in der Gemeindeordnung festgelegten Höchstbetrag überschreiten, der sich von 100 000 Franken bis 300 000 Franken bewegen darf. Zu diesen Beschlüssen gehören: a) der Ankauf von Grundstücken; b) die Errichtung von Gemeindeanlagen und Bauwerken; c) die Aufnahme von Darlehen oder die Übernahme von Bürgschaften; d) die Bewilligung von neuen einmaligen und jährlich wiederkehrenden Ausgaben; e) die Bewilligung von Nachtrags-, Verpflichtungs- und Ergänzungskrediten. 2) Unabhängig von dem in der Gemeindeordnung festgelegten Höchstbetrag kann gegen folgende Beschlüsse des Gemeinderates ein Referendumsbegehren gestellt werden: a) die Festlegung des Voranschlags und des Gemeindesteuerzuschlages; b) die Genehmigung der Gemeinderechnung und Entlastung der Organe; c) den Erlass von Zonenplan und Bauordnung; d) die Einleitung einer Baulandumlegung; e) die Einhebung von Umlagen; f) den Verkauf und Tausch von Grundstücken; Fassung: 29.04.2020 15 g) die Bestellung von selbständigen Baurechten für eine Dauer von mehr als zehn Jahren. 3) Referendumsbegehren sind spätestens 14 Tage nach Kundmachung des Beschlusses beim Gemeindevorsteher anzumelden. Die Frist zur Einreichung der erforderlichen Unterschriften beträgt einen Monat ab Kundmachung des Beschlusses.19 4) Referendumsfähige Beschlüsse des Gemeinderates müssen kundgemacht werden. 5) Eine Gemeindeversammlung hat binnen vier Monaten nach Einreichung des Referendumsbegehrens stattzufinden. Das Verfahren richtet sich, mit Ausnahme der Beschlussfähigkeit, nach den Bestimmungen, wie sie für die Behandlung der Gegenstände gelten, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeindeversammlung fallen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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