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Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Botsuana über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

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Art. 1 Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen: – «Zuständige Behörde» bezeichnet jede nationale Behörde der Schweiz oder Botsuanas, die sich mit der Durchführung dieses Abkommens gemäss Artikel 13 Absatz 1 desselben befasst. – «Staatsangehöriger der Schweiz» ist, wer nach schweizerischem Recht die Staatsbürgerschaft der Schweiz besitzt. – «Staatsangehöriger Botsuanas» ist, wer nach botsuanischem Recht die Staatsbürgerschaft Botsuanas besitzt. – Als «Person mit unbefugtem Aufenthalt» gilt jede Person, die gemäss den im innerstaatlichen Recht festgelegten einschlägigen Verfahren die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder Botsuanas, für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllt. – «Rückübernahme» ist die Überstellung von Personen (Staatsangehörige des ersuchten Staates), welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates und den rechtmässigen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, durch den ersuchenden Staat und die Übernahme dieser Personen durch den ersuchten Staat im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens. – «Ersuchter Staat» bezeichnet den Staat (die Schweiz oder Botsuana), an den ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 5 dieses Abkommens gerichtet wird. – «Ersuchender Staat» bezeichnet denjenigen Staat (die Schweiz oder Botsuana), der ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 5 dieses Abkommens stellt. – «Aufenthaltstitel» ist jede von der Schweiz oder von Botsuana ausgestellte Erlaubnis, die eine Person berechtigt, sich im betreffenden Hoheitsgebiet aufzuhalten; dies umfasst nicht die Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags oder eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vorübergehend in dem betreffenden Hoheitsgebiet zu verbleiben. – «Visum» bezeichnet eine Bewilligung oder eine Entscheidung der Schweiz oder Botsuanas, die für die Einreise in das betreffende Hoheitsgebiet, den dortigen Aufenthalt oder die Durchreise durch dieses Hoheitsgebiet erforderlich ist; Flughafentransitvisa sind dabei nicht inbegriffen.

Your change, as a redline

Art. 1 Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen: – «Zuständige Behörde» bezeichnet jede nationale Behörde der Schweiz oder Botsuanas, die sich mit der Durchführung dieses Abkommens gemäss Artikel 13 Absatz 1 desselben befasst. – «Staatsangehöriger der Schweiz» ist, wer nach schweizerischem Recht die Staatsbürgerschaft der Schweiz besitzt. – «Staatsangehöriger Botsuanas» ist, wer nach botsuanischem Recht die Staatsbürgerschaft Botsuanas besitzt. – Als «Person mit unbefugtem Aufenthalt» gilt jede Person, die gemäss den im innerstaatlichen Recht festgelegten einschlägigen Verfahren die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder Botsuanas, für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllt. – «Rückübernahme» ist die Überstellung von Personen (Staatsangehörige des ersuchten Staates), welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates und den rechtmässigen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, durch den ersuchenden Staat und die Übernahme dieser Personen durch den ersuchten Staat im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens. – «Ersuchter Staat» bezeichnet den Staat (die Schweiz oder Botsuana), an den ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 5 dieses Abkommens gerichtet wird. – «Ersuchender Staat» bezeichnet denjenigen Staat (die Schweiz oder Botsuana), der ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 5 dieses Abkommens stellt. – «Aufenthaltstitel» ist jede von der Schweiz oder von Botsuana ausgestellte Erlaubnis, die eine Person berechtigt, sich im betreffenden Hoheitsgebiet aufzuhalten; dies umfasst nicht die Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags oder eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vorübergehend in dem betreffenden Hoheitsgebiet zu verbleiben. – «Visum» bezeichnet eine Bewilligung oder eine Entscheidung der Schweiz oder Botsuanas, die für die Einreise in das betreffende Hoheitsgebiet, den dortigen Aufenthalt oder die Durchreise durch dieses Hoheitsgebiet erforderlich ist; Flughafentransitvisa sind dabei nicht inbegriffen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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