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11 provisions
§ 1
Gegenstand und Zweck
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Förderung der
Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezember 2022 im Kanton Aargau, soweit dieses die Förderung der Leistungen der Akteure im Bereich der praktischen
Ausbildung von Pflegefachpersonen und Ausbildungsbeiträge betrifft.
2. Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung von
§ 2 Pflegefachpersonen HF/FH: Beiträge für Ausbildungsleistungen
Beiträge
1 Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) gewährt Beiträge für Aufwendungen im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen HF/FH an
folgende Akteure:
a) Spitäler,
b) stationäre Pflegeeinrichtungen,
c) Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex),
d) ambulante Pflegeeinrichtungen mit dem Angebot von Tages- und Nachtstrukturen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
301.113
2 Das DGS gewährt den Akteuren folgende Beiträge an die ungedeckten Kosten der
praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen HF/FH:
a) Fr. 150.− pro praktische Ausbildungswoche von Pflegefachpersonen HF,
b) Fr. 225.− pro praktische Ausbildungswoche von Pflegefachpersonen FH.
3 Das DGS gewährt den Akteuren für die Verbesserung der Qualität der praktischen
Ausbildung von Pflegefachpersonen HF/FH Beiträge für
a) die Ausbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern, die zu einem eidgenössisch anerkannten Diplom gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c der Verordnung
über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) vom 19. November
2003 1) führen, im Umfang der gesamten Kosten, abzüglich eines bereits bestehenden Kantonsbeitrags von Fr. 100.–,
b) die Weiterbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern im Umfang der
gesamten Kosten,
c) die SVEB 1 Zertifikatsausbildung im Umfang der gesamten Kosten von lit. a,
d) * Trainings- und Transfertage im Umfang der Hälfte der Kurskosten,
e) * das Mentoringprogramm, das durch einen von diplomierten Pflegefachpersonen begleiteten Nachtdienst, das Angebot eines Sorgentelefons sowie bei Bedarf mit Mentoringstunden im Einzelsetting umgesetzt wird. Die pauschalen
Entschädigungen betragen:
1. Fr. 300.− pro begleiteten Nachtdienst,
2. Fr. 60.− pro Sorgentelefonstunde,
3. Fr. 300.− pro Mentoringstunde.
4 Spitäler (Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie) erhalten die Beiträge gemäss Absatz 2 nur für Ausbildungsleistungen, die über die Ausbildungsverpflichtung gemäss den §§ 40b und 40c des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 20. Januar
2009 2) hinausgehen.
§ 3
Beitragszahlungen
1 Das DGS gewährt die Beiträge gemäss § 2 Abs. 2 und 3 pro Kalenderjahr.
2 In den Jahren 2024 und 2032 werden nur Beiträge für ein halbes Jahr gewährt.
§ 4
Mitwirkungspflichten und Datenbearbeitung
1 Das DGS kann für die Erhebung und Bearbeitung von Daten sowie für die Bearbeitung der Beitragsgesuche der Akteure gemäss § 2 Dritte beauftragen. Es schliesst
mit diesen eine Leistungsvereinbarung ab.
2 Die Akteure sind verpflichtet, dem DGS oder beauftragten Dritten die zum Vollzug
des Bundesgesetzes notwendigen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
1) SR 412.101
2) SAR 301.100
301.113
3. Ausbildungsbeiträge an Studierende in Pflege HF und FH
§ 5
Voraussetzungen
1 Beitragsberechtigt im Umfang der verfügbaren Mittel sind Personen, die den Bildungsgang in Pflege HF oder den Studiengang in Pflege FH absolvieren und
a) das 25. Altersjahr vollendet haben oder unterstützungspflichtiger Elternteil
sind,
b) den zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Aargau haben oder als Grenzgängerinnen und Grenzgänger eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Kanton Aargau haben,
c) keine finanzielle Unterstützung Dritter, insbesondere der Eltern, erhalten,
d) nachweislich über kein Reinvermögen über Fr. 50'000.– verfügen.
2 Keinen Anspruch auf Beiträge haben Personen, die bereits den Bildungsgang Pflege HF oder eine gleichwertige anerkannte ausländische Ausbildung abgeschlossen
haben.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausbildungsbeiträge.
§ 6
Beiträge
1 Das DGS legt jährlich die zur Verfügung stehenden Mittel fest. Bereits bewilligte
Gesuche aus den Vorjahren werden bei Weiterführen des Studiums und Erfüllen der
Voraussetzungen im aktuellen Jahr berücksichtigt.
2 Die Höhe der monatlichen Beiträge wird vom Departement Bildung, Kultur und
Sport (BKS) festgelegt. Sie ergibt sich aus der Differenz von Fr. 3'500.– und dem
Bruttolohn der Pflegefachperson HF/FH in Ausbildung. Erhalten diese einen
13. Monatslohn, wird dieser anteilsmässig auf die 12 Monatslöhne aufgerechnet.
3 Der minimale monatliche Beitrag beträgt Fr. 100.–.
4 Pro minderjähriges Kind, für das eine elterliche Unterstützungspflicht besteht, erhält die Pflegefachperson HF/FH in Ausbildung zusätzlich Fr. 250.– pro Monat.
5 Die Beiträge werden 12-mal pro Kalenderjahr ausbezahlt. Sie betragen maximal
Fr. 30'000.– pro Jahr pro Pflegefachperson HF/FH in Ausbildung, zusätzlich allfälliger Beiträge gemäss § 6 Abs. 4.
6 Die Beiträge können aus wichtigen Gründen bis ein Jahr über die ordentliche Dauer des Bildungsgangs in Pflege HF oder des Studiengangs in Pflege FH hinaus
gewährt werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Prüfungswiederholungen,
Krankheit und die Betreuung eigener Kinder bis zum vollendeten 12. Altersjahr.
§ 7
Gesuch und Verfahren
1 Die Antragstellenden reichen das Beitragsgesuch frühestens drei Monate vor und
spätestens zwei Monate nach Beginn des Ausbildungsjahrs beim BKS mit folgenden
Beilagen ein: *
a) Wohnsitzbestätigung oder Arbeitsbewilligung im Kanton Aargau,
b) Nachweis der elterlichen Unterstützungspflichten,
301.113
c) Erklärung, dass die antragstellende Person keine finanzielle Unterstützung
Dritter, insbesondere der Eltern, erhält,
d) letzte rechtskräftige Steuerveranlagung sowie sämtliche Kontobelege mit
Stichtag Beginn Ausbildungsjahr,
e) Aufnahmebestätigung der HF oder FH,
f) Nachweis über den Ausbildungslohn.
2 Die vollständigen Gesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs gemäss den
zur Verfügung stehenden Mitteln bearbeitet. Zu spät und unvollständig eingereichte
Gesuche werden nicht berücksichtigt. Ist ein Gesuch unwesentlich unvollständig,
kann das BKS eine einmalige Frist zu dessen Vervollständigung setzen. Bei innert
Frist vervollständigten Gesuchen gilt der ursprüngliche Eingabetermin als gewahrt.
3 Das BKS eröffnet den Gesuchstellenden die Bewilligung oder die Ablehnung des
Gesuchs.
4 Nach dem Erstgesuch muss jährlich ein Folgegesuch jeweils bis zum Beginn des
neuen Ausbildungsjahrs eingereicht werden.
5 Pro Ausbildungsjahr kann nur ein Gesuch eingereicht werden.
§ 8
Mitwirkungspflichten
1 Die gesuchstellenden Personen sind verpflichtet, dem BKS sämtliche für die
Gewährung und Bemessung von Beiträgen erheblichen Tatsachen vollständig und
wahrheitsgetreu zu melden und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
2 Beitragsempfängerinnen und -empfänger melden dem BKS unverzüglich den Ab-
oder Unterbruch der Ausbildung oder des Studiums. Der Anspruch auf weitere Zahlungen verfällt damit unmittelbar.
3 Beitragsempfängerinnen und -empfänger reichen beim BKS innerhalb von vier
Wochen nach Abschluss des Bildungsgangs Pflege HF oder des Studiengangs Pflege
FH das Abschlussdiplom ein.
§ 9
Datenbearbeitung
1 Das BKS kann die für die Gewährung der Beiträge erforderlichen Personendaten
mit den für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im
Bereich der Pflege zuständigen ausserkantonalen Behörden austauschen sowie entsprechende Daten bei anderen Behörden beziehen. Dafür darf das BKS Datenbanken
oder entsprechende Informatiklösungen betreiben.
§ 10
Rückerstattung
1 Das BKS ordnet die Rückerstattung von Beiträgen an:
a) Wenn sie durch unwahre Angaben oder Verheimlichen von erheblichen Tatsachen erwirkt wurden,
b) bei Ausschluss von der Ausbildung,
c) bei Abbruch der Ausbildung für den nicht absolvierten Ausbildungsabschnitt.
301.113
2 Die Verzinsung von Rückerstattungsforderungen gemäss Absatz 1 lit. a und b erfolgt ab Auszahlung zum Zinssatz von 5 %.
3 Auf die Rückerstattung kann in folgenden Fällen ganz oder teilweise verzichtet
werden:
a) bei minimalen Beträgen,
b) in Härtefallen.
4. Schlussbestimmung
§ 11
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
Aarau, 12. Juni 2024 Regierungsrat Aargau
Landammann
DIETH
Staatsschreiberin
FILIPPI
301.113
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
12.06.2024 01.07.2024 Erlass Erstfassung 2024/05-10
26.11.2025 01.01.2026 § 2 Abs. 3, lit. d) geändert 2025/08-21
26.11.2025 01.01.2026 § 2 Abs. 3, lit. e) eingefügt 2025/08-21
26.11.2025 01.01.2026 § 7 Abs. 1 geändert 2025/08-21
301.113
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 12.06.2024 01.07.2024 Erstfassung 2024/05-10
§ 2 Abs. 3, lit. d) 26.11.2025 01.01.2026 geändert 2025/08-21
§ 2 Abs. 3, lit. e) 26.11.2025 01.01.2026 eingefügt 2025/08-21
§ 7 Abs. 1 26.11.2025 01.01.2026 geändert 2025/08-21