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Dekret zum Schutze der Hallwilerseelandschaft

Aargau · 787.350 · decree

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Contents: 13 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13

13 provisions

§ 1

Zweck 1 Dieses Dekret bezweckt, die Landschaft des Hallwilersees in ihrer natürlichen Eigenart und Schönheit zu erhalten und sie dabei als Lebens- und Wirtschaftsraum der einheimischen Bevölkerung und als Erholungsgebiet zu bewahren. 2 Siedlungen, Bauten und Anlagen sollen sich in Grösse, Gestaltung, Material und Farbe in die Landschaft und in das Ortsbild einfügen. Die Gemeinden richten ihre Ortsplanung nach diesen Grundsätzen aus.

§ 2

Schutzplan 1 Besonders erhaltenswerte Gebiete der Hallwilerseelandschaft in den Gemeinden Beinwil am See, Birrwil, Boniswil, Seengen, Meisterschwanden und Fahrwangen werden unter Schutz gestellt. 2 Das geschützte Gebiet wird in die Wasserzone, die Reservatszone, die Sperrzone, die Schutzzone und die Spezialzone unterteilt. 3 Für die Zonenabgrenzung gilt der Schutzplan Hallwilersee im Massstab 1:5'000. Er ist Bestandteil dieses Dekretes und liegt in den Gemeinden öffentlich zur Einsicht auf. Für die Wasserzone bleibt die spätere Vermarkung vorbehalten. 1) SR 700 2) AGS Bd. 8 S. 125; der genannten Bestimmung entsprechen heute die §§ 39 ff. des Baugesetzes vom 19. Januar 1993, in Kraft seit 14. Juli 1993 (SAR 713.100).

§ 3

Wasserzone 1 In der Wasserzone sind Bauten und Anlagen jeder Art, einschliesslich Terrainveränderungen wie Abgrabungen, Aufschüttungen und Ablagerungen, untersagt. Ausgenommen sind Bauten und Anlagen des Gewässerschutzes und zur Ufersicherung sowie in dem im Schutzplan bezeichneten Bereich der Spezialzone bauliche Anlagen für den Wassersport und die Schifffahrt. Im bezeichneten Bereich der Spezialzone Schloss Hallwyl sind temporäre Installationen und Bootsfahrten im Rahmen der nach § 7a bewilligten Nutzungen erlaubt. * 2 Eingriffe jeder Art in die Schilf- und Seerosenbestände, insbesondere auch das Befahren und Betreten derselben, sind untersagt. Ausgenommen sind Pflegemassnahmen. 3 In dem der Reservatszone vorgelagerten Bereich gelten zusätzlich deren Vorschriften. 4 Im Übrigen ist der Gemeingebrauch im Rahmen der Gesetzgebung über die Schifffahrt gestattet.

§ 4

Reservatszone 1 Die Reservatszone dient der Erhaltung und Förderung der einheimischen Pflanzen und Tiere, vor allem der gefährdeten Arten. 2 Jeder Eingriff ist untersagt. Ausgenommen sind Pflegemassnahmen nach Absatz 3, die Benützung der markierten Fusswege und die Ausübung der ehehaften Freianglerrechte in den Gemeinden Boniswil und Seengen. 3 Das Baudepartement 1) sorgt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und interessierten Organisationen für die erforderlichen Pflegemassnahmen und für die Markierung der Fusswege. Für die Bewirtschaftung der Streueflächen in den Reservatszonen können nach den Vorschriften des Dekretes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 26. Februar 1985 2) Beiträge ausgerichtet werden.

§ 5

Sperrzone 1 In der Sperrzone sind Bauten und Anlagen jeder Art, einschliesslich Terrainveränderungen wie Abgrabungen, Aufschüttungen und Ablagerungen, untersagt. Ebenso dürfen weder Wohnwagen und Boote aufgestellt noch permanente Zeltplätze angelegt werden. 2 Der Uferweg muss erhalten und stets offen bleiben. Einfriedigungen auf der Seeseite sind nicht gestattet. Massnahmen im Interesse der Verjüngung des Waldes bleiben zulässig. 3 Uferbäume, Hecken und Baumgruppen sind in ihrem Bestand zu erhalten. Massnahmen zum Schutz von Schilfbeständen bleiben zulässig. 1) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt 2) SAR 785.110 4 Ausnahmsweise kann in der Sperrzone ein Fussgängerzugang ab dem Seeuferweg zu einem Bootssteg auf der Länge der im See vorgelagerten Spezialzone Boniswil/Birrwil bewilligt werden. *

§ 6

Schutzzone 1 Die Schutzzone ist durch die ordentliche Bewirtschaftung des Bodens geprägt. Hiefür betriebsnotwendige Bauten und Anlagen sind zulässig. Sie sind in Grösse, Form und Farbe in die Landschaft einzufügen und in geeigneter Weise mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu umpflanzen. 2 Andere Bauten und Anlagen einschliesslich Terrainveränderungen und Materialabbau aller Art sind untersagt. Es dürfen weder Wohnwagen und Boote aufgestellt noch permanente Zeltplätze angelegt werden. Bauten und Anlagen, die nach ihrem Zweck auf einen bestimmten Standort angewiesen sind, können nach Art. 24 RPG ausnahmsweise bewilligt werden. 3 Heckenzüge und Baumgruppen sind in ihrem Bestand zu erhalten und zu pflegen.

§ 7

Spezialzone 1 In der Spezialzone sind Bauten und Anlagen gestattet, die der Allgemeinheit zur Benützung des Sees und seiner Ufer dienen. Bauten und Anlagen sind in ihrer Gestaltung der Landschaft anzupassen. Der Uferweg muss erhalten und stets offen bleiben. § 7a * Spezialzone Schloss Hallwyl 1 In der Spezialzone Schloss Hallwyl sind kulturelle Veranstaltungen unter der Schirmherrschaft des Departements Bildung, Kultur und Sport zulässig. Sie und ihre Installationen müssen dem Schenkungsvertrag über die Abtretung des Schlosses Hallwyl vom 9. März 1994 1) entsprechen und auf die vorhandenen Naturwerte sowie die archäologischen Gegebenheiten im Schloss und seinem Umfeld Rücksicht nehmen. 2 Die Veranstaltungen dürfen keine übermässigen Licht- und Lärmimmissionen wie Kanonen- oder Böllerschüsse verursachen; die Verwendung von Sky-Beamern und die Durchführung von Lasershows sind nicht gestattet. Rockkonzerte, Techno- Parties, Vergnügungsparks oder Ähnliches sind unzulässig. 3 Kulturelle Grossveranstaltungen sind baubewilligungspflichtig. Sie können zwischen 1. Juli und 31. Oktober bewilligt werden. Die Baubewilligungsbehörde kann Ausnahmen für einzelne Veranstaltungen ausserhalb dieses Zeitfensters nach umfassender Interessenabwägung bewilligen. 1) Der Schenkungsvertrag kann beim Departement Bildung, Kultur und Sport, Abteilung Kultur, eingesehen werden. 4 Grossveranstaltungen sind Veranstaltungen mit temporären Installationen wie Zuschauertribünen, Zelten etc. für mehr als 300 bis maximal 700 Personen, Bühnenbauten und Ähnlichem, die mehr als drei Tage in Betrieb sind. Für gleiche sich jährlich wiederholende Grossveranstaltungen kann eine Baubewilligung für mehrere Jahre erteilt werden. 5 Der Regierungsrat kann weitere Einzelheiten in einer Verordnung regeln. § 7b * Ökologische Vernetzung des Aabachs 1 Das Baudepartement 1) sorgt dafür, dass die ökologische Vernetzung zwischen See und Aabach durch geeignete Massnahmen langfristig gewährleistet ist.

§ 8

Baugesuche 1 Gesuche für Bauten und Anlagen in allen Zonen, einschliesslich Umgestaltungen und Zweckänderungen, dürfen vom Gemeinderat nur bewilligt werden, wenn die Zustimmung des Baudepartementes 1) vorliegt. Für Bauten in der Wasserzone bedarf es überdies einer Bewilligung gemäss Gesetzgebung über die Nutzung der öffentlichen Gewässer. 2 Baugesuche gehen nach Ablauf der Auflagefrist vom Gemeinderat mit seiner Stellungnahme und einem Bericht der Seeuferschutzkommission an das Baudepartement 1). Dieses eröffnet seinen Entscheid dem Gemeinderat. 3 Für Form und Inhalt der Baugesuche und das Verfahren gelten im Übrigen das Baugesetz und die Gemeindebauordnung.

§ 9

Seeuferschutzkommission 1 Es wird eine Seeuferschutzkommission eingesetzt. Sie berät den Regierungsrat in Fragen des Dekretsvollzugs. 2 Die Kommission besteht aus 15 Mitgliedern, nämlich a) je einem Vertreter der Seeufergemeinden, b) zwei Vertretern der Regionalplanungsgruppe Seetal, c) zwei Vertretern des Landschaftsschutzverbandes Hallwilersee, d) zwei Vertretern des Verkehrsverbandes See- und Oberwynental und e) drei Vertretern des Kantons. 3 Die Vertreter der Seeufergemeinden werden von den Gemeinderäten bestimmt. Die übrigen Mitglieder sowie der Präsident werden vom Regierungsrat gewählt. Die Verbände haben ein Vorschlagsrecht für ihre Vertreter. 4 Die ordentliche Amtsperiode beträgt 4 Jahre. Die Kommission konstituiert sich im Übrigen selbst. 1) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt

§ 10

Uferweg 1 Die Gemeinden sorgen für Unterhalt und Offenhaltung des Uferweges.

§ 11

Beiträge 1 Der Regierungsrat kann Beiträge gewähren an Aufwendungen von Gemeinden, Verbänden und Privaten für die Errichtung von öffentlich zugänglichen Erholungsanlagen, für Massnahmen im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes, für Vorkehren zum Schutz vor Beeinträchtigungen des landwirtschaftlich genutzten Bodens sowie für polizeiliche Ordnungsmassnahmen. 2 … *

§ 12

Besitzstand 1 Bestehende Bauten und Anlagen in der Schutzzone und in der Spezialzone, die den Vorschriften dieses Dekretes widersprechen, dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Bestehende Bauten in den andern Zonen dürfen nur unterhalten werden.

§ 13

Inkrafttreten 1 Dieses Dekret tritt 8 Tage nach der Veröffentlichung in der Gesetzessammlung in Kraft. 2 Die Verordnung über den Schutz des Hallwilersees und seiner Ufer vom 27. Juli 1956 1) ist aufgehoben. Aarau, den 13. Mai 1986 Präsident des Grossen Rates ZBINDEN Staatsschreiber i.V. SALM 1) AGS Bd. 4 S. 459 Veröffentlichung: 19. Juli 1986 Änderungen des Schutzplanes: AGS 1996 S. 1, 181 AGS 2002 S. 23, 177 AGS 2004 S. 86 AGS 2005 S. 132 AGS 2007 S. 222 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 24.10.1995 08.02.1996 § 5 Abs. 4 geändert AGS 1996 S. 1 11.01.2005 01.08.2005 § 11 Abs. 2 aufgehoben AGS 2005 S. 242 22.03.2005 01.05.2005 § 3 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 132 22.03.2005 01.05.2005 § 7a eingefügt AGS 2005 S. 132 22.03.2005 01.05.2005 § 7b eingefügt AGS 2005 S. 132 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle § 3 Abs. 1 22.03.2005 01.05.2005 geändert AGS 2005 S. 132 § 5 Abs. 4 24.10.1995 08.02.1996 geändert AGS 1996 S. 1 § 7a 22.03.2005 01.05.2005 eingefügt AGS 2005 S. 132 § 7b 22.03.2005 01.05.2005 eingefügt AGS 2005 S. 132 § 11 Abs. 2 11.01.2005 01.08.2005 aufgehoben AGS 2005 S. 242 Anhang 787.350 Anhang 787.350 Anhang

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