Ausführungsgesetz zum Zusatzprotokoll vom 13. März 1980 zum Abkommen vom 16. Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
§ 6
(1) Für die Eintragung der Steuerklasse und eines Freibetrags ist das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes) zuständig. Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn in der Bundesrepublik Deutschland beziehen, ist das für den älteren Ehegatten maßgebende Betriebsstättenfinanzamt zuständig. (2) Für die Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 5 ist das Betriebsstättenfinanzamt, bei mehreren Betriebsstättenfinanzämtern das Betriebsstättenfinanzamt, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war, zuständig. Bei Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt unter Anwendung der Steuerklasse I, III oder IV beschäftigt war. Für Ehegatten, die beide Arbeitslohn in der Bundesrepublik Deutschland beziehen, ist das für den älteren Ehegatten maßgebende Betriebsstättenfinanzamt zuständig. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist für den beschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten eines Arbeitnehmers im Sinne des § 7 das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.
§ 6
(1) Für die Eintragung der Steuerklasse und eines Freibetrags ist das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes) zuständig. Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn in der Bundesrepublik Deutschland beziehen, ist das für den älteren Ehegatten maßgebende Betriebsstättenfinanzamt zuständig. (2) Für die Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 5 ist das Betriebsstättenfinanzamt, bei mehreren Betriebsstättenfinanzämtern das Betriebsstättenfinanzamt, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war, zuständig. Bei Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt unter Anwendung der Steuerklasse I, III oder IV beschäftigt war. Für Ehegatten, die beide Arbeitslohn in der Bundesrepublik Deutschland beziehen, ist das für den älteren Ehegatten maßgebende Betriebsstättenfinanzamt zuständig. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist für den beschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten eines Arbeitnehmers im Sinne des § 7 das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.