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Verordnung betreffend Schutz und Nutzung der Hopfräben

Schwyz · 722.315 · ordinance

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Contents: 17 provisions
  1. § 1 I. Zweck und Geltungsbereich
  2. § 2
  3. § 3 II. Allgemeine Bestimmungen
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7 III. Zonenvorschriften
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11 IV. Schlussbestimmungen
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17

17 provisions

§ 1 I. Zweck und Geltungsbereich

Zweck und Schutzziele 1 Diese Verordnung regelt den Schutz und die Nutzung der Hopfräben. 2 Das Gebiet Hopfräben soll als LebeSeensraum einer möglichst vielfältigen einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und in seiner landschaftlichen Eigenart erhalten, gepflegt und gefördert werden. 3 Es sollen insbesondere: a) Die offene Riedzone, die Umgebungsbereiche und die Flachwasserzone mit der natürlichen Ufervegetation erhalten und gefördert werden; b) gestörte Moorbereiche und Seeufervegetation regeneriert werden; c) Massnahmen zur ökologischen Aufwertung und Vernetzung umgesetzt werden; d) eine nachhaltige und den Schutzzielen angepasste Erholungsnutzung gewährleistet werden.

§ 2

Zoneneinteilung und Geltungsbereich 1 Das Schutzgebiet wird in folgende Zonen aufgeteilt: Empfindlichkeitsstufe10 a) Naturschutzzone II b) Umgebungszone II c) Wasserzone 1 II d) Wasserzone 2 II 2 Die Grenzen des Schutzgebietes und der einzelnen Zonen sind im Nutzungsplan Massstab 1:2500 vom 1. Mai 2016 dargestellt. Sie werden, soweit erforderlich, im Gelände markiert. SRSZ 1.2.2017 1 722.315

§ 3 II. Allgemeine Bestimmungen

Grundsatz 1 Im Schutzgebiet sind alle Vorkehren gestattet, die dem Schutzzweck nicht entgegenstehen. 2 Die landwirtschaftliche Nutzung ist im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen sowie allfälliger Bewirtschaftungs- und Abgeltungsverträge gestattet.

§ 4

Allgemeine Schutzvorschriften 1 Im Schutzgebiet sind untersagt: a) das Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen aller Art, ausser dem im Nutzungsplan bezeichneten Wanderweg sowie Bauten und Anlagen im Zusammenhang mit Verbesserungen zu Gunsten des Naturschutzes, namentlich ökologische Aufwertungen, Informationsstandorte und Naturbeobachtungsplätze; b) Vornahme von Meliorationen (Entwässerungen, Terrainveränderungen etc.) und Nutzungsintensivierungen; c) das Lagern und Campieren sowie das Überlassen von Flächen hiezu; d) das Feuermachen, ausgenommen im Rahmen der zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung ausserhalb der Naturschutzzone; e) das freie Laufenlassen von Hunden; f) das Reiten; g) das Rad fahren; h) das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren ausgenommen im Rahmen der bewilligten Jagd und Fischerei; i) das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wildwachsenden Pflanzen, ausgenommen zur Verhinderung der Verbuschung und zur Bekämpfung invasiver Neophyten; j) das Ansiedeln von Tieren und Pflanzen ausgenommen im Rahmen fischereilicher Bewirtschaftungsmassnahmen durch das zuständige Amt; k) das Landen sowie Überfliegen mit Fluggeräten aller Art unterhalb einer Höhe von 300 m; l) die Verwendung von Dünger, Giftstoffen und Pflanzenschutzmitteln. 2 Das Betreten und Befahren des Schutzgebietes ist nur zur Pflege und zur landwirtschaftlichen Nutzung gestattet. Im Übrigen ist der Zugang nur auf dem markierten und im Nutzungsplan bezeichneten Wanderweg erlaubt.

§ 5

Wanderweg 1 Das zuständige Departement erstellt den Wanderweg gemäss der im Nutzungsplan bezeichneten Linienführung. 2 In der Naturschutzzone ist der Wanderweg auf einem maximal 1.5 m breiten Prügelweg zu führen und südseitig mit einer mindestens 1.4 m hohen Sichtblende zu versehen. 3 Im Bereich der Umgebungszone ist der Wanderweg 1.5 m breit anzulegen und mit einer Abschrankung von der Naturschutzzone abzugrenzen. 722.315

§ 6

Ökologische Massnahmen Mit der Erstellung des Wanderweges sind gleichzeitig folgende ökologische Aufwertungsmassnahmen zu realisieren: a) Ökologische Aufwertung des Seeuferbereiches inklusive Rückbau des bestehenden Dammes; b) Erstellung einer Bucht und eines Amphibienlaichgewässers in der östlichen Umgebungszone; c) Bauliche Massnahmen zur Vermeidung störender Auswirkungen der Campingplätze und der Lastwagen-Waschanlage gegenüber dem Naturschutzgebiet.

§ 7 III. Zonenvorschriften

Naturschutzzone 1 Die Naturschutzzone bezweckt die Erhaltung und Förderung der Moor- und Seeufervegetation und der standorttypischen Tierwelt. 2 Neben den allgemeinen Schutzvorschriften gelten für die Naturschutzzone folgende Nutzungsbeschränkungen: a) Weideverbot; b) Höchstens einmalige Mahd im Zeitraum vom 15. September bis 15. März; c) Meldepflicht für Arbeiten zum Gewässer- und Grabenunterhalt ans zuständige Amt. 3 Das zuständige Departement schliesst mit den Bewirtschaftern und Grundeigentümern auf der Grundlage der Zonenvorschriften Bewirtschaftungs- oder Abgeltungsverträge ab. Darin können von den Schutzvorschriften abweichende Vereinbarungen getroffen werden, sofern dies mit den Schutzzielen vereinbar ist. Kommt kein Bewirtschaftungs- oder Abgeltungsvertrag zustande, so verfügt das zuständige Departement.

§ 8

Umgebungszone 1 Die Umgebungszone bezweckt die Vermeidung störender Einwirkungen auf die Naturschutz- und Wasserzone. 2 Neben den allgemeinen Verhaltensvorschriften gilt für die Umgebungszone ein Weideverbot. 3 Bezüglich der Regelung der Bewirtschaftung mittels Verträgen gilt § 7 Abs. 3 sinngemäss.

§ 9

Wasserzone 1 1 Die Wasserzone 1 bezweckt die Erhaltung und Verbesserung eines natürlichen Seeuferzustandes und der Flachwasserbereiche. 2 In dieser Zone sind das Baden sowie das Anlegen, Ankern, Stationieren und Durchfahren mit Wasserfahrzeugen aller Art verboten. Von diesem Verbot sind die Berufsfischerei, die Seepolizei, die Fischereiaufsicht, das Schiffsinspektorat und der Seerettungsdienst ausgenommen. SRSZ 1.2.2017 3 722.315

§ 10

Wasserzone 2 1 Die Wasserzone 2 bezweckt die Erhaltung der natürlichen Flachwasserbereiche. 2 In dieser Zone ist das Ankern verboten. Von diesem Verbot sind die Berufsfischerei, die Seepolizei, die Fischereiaufsicht, das Schiffsinspektorat und der Seerettungsdienst ausgenommen.

§ 11 IV. Schlussbestimmungen

Zuständigkeit und Aufgabenübertragung 1 Das zuständige Departement vollzieht die Bestimmungen dieser Verordnung und erlässt die erforderlichen Verfügungen. Es arbeitet dabei mit der Gemeinde und interessierten Organisationen zusammen. 2 Aufgaben gemäss dieser Verordnung können mit einer Leistungsvereinbarung auch Dritten übertragen werden.

§ 12

Ersatzvornahme Wird die zur Pflege notwendige Nutzung unterlassen, kann das zuständige Departement die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Kantons durchführen lassen. Die Grundeigentümer und Bewirtschafter sind vorher zu benachrichtigen.

§ 13

Wiederherstellung 1 Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt oder die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen nicht erfüllt, hat auf eigene Kosten den vorschriftswidrigen Zustand zu beseitigen. 2 Das zuständige Departement kann dem Pflichtigen eine angemessene Frist ansetzen und nach deren unbenütztem Ablauf die nötigen Arbeiten zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustandes durch einen Dritten auf Kosten des Pflichtigen vornehmen lassen.

§ 14

Ausnahmen Das zuständige Departement kann Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen bewilligen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird oder es der Schutz vor Naturgefahren erfordert.

§ 15

Rechtsschutz Verfügungen, die in Anwendung dieser Verordnung erlassen werden, können nach Massgabe der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 197411 angefochten werden. 722.315

§ 16

Strafbestimmungen Mit Busse wird bestraft, wer widerrechtlich die in § 4 und §§ 7-10 erlassenen Schutzvorschriften verletzt.

§ 17

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach dem Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 2 Sie tritt auf den 1. Mai 2016 in Kraft.12 1 GS 24-67. 2 SRSZ 400.100. 3 SRSZ 721.110. 4 SR 451. 5 SR 747.201. 6 SRSZ 784.210. 7 SRSZ 761.110. 8 SRSZ 443.210. 9 SR 451.33. 10 Empfindlichkeitsstufen gemäss der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986, SR 814.41. 11 SRSZ 234.110. 12 Abl 2016 982. SRSZ 1.2.2017 5

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