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Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „1000 Jahre Steyr“

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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

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Contents: 4 provisions
  1. Langtitel
  2. § 1
  3. § 2
  4. § 3

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4 provisions

Langtitel

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 26. März 1980 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „1000 Jahre Steyr“ StF: BGBl. Nr. 136/1980 Auf Grund des § 1 des Scheidemünzengesetzes 1963, BGBl. Nr. 178, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1980 wird verordnet:

Propose a change

§ 1

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988. § 1. Anläßlich des 1000 Jahr-Jubiläums von Steyr werden ab dem 10. April 1980 Scheidemünzen zu 500 Schilling ausgegeben.

Propose a change

§ 2

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988. § 2. Die Münzen sind aus einer Legierung von 640 Tausendteilen Silber und 360 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 38 mm, ihr Rauhgewicht 24 g und ihr Feingewicht 15,36 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.

Propose a change

§ 3

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988. § 3. Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend: (1) Die eine Seite hat die ehemalige Styraburg, gelegen am Zusammenfluß von Enns und Steyr, sowie die Inschrift „1000 Jahre Steyr“ und die Jahreszahl „1980“ zu zeigen. (2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu tragen. (3) Der Rand der Münze hat in erhabenen Zeichen sechsmal die Zahl „500“ mit dazwischenliegenden Verzierungen aufzuweisen.

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