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4 provisions
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 21aph (Beschluss Nr. 377/2013/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"21api. 32014 D 0389: Durchführungsbeschluss 2014/389/EU der Kommission vom 23. Juni 2014 über zusätzliche historische Luftverkehrsemissionen und zusätzliche Luftverkehrszertifikate zur Berücksichtigung des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 135)".
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2014/389/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 13. Dezember 2014 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen, oder am Tag des Inkrafttretens des EWR-Erweiterungsübereinkommens von 2014, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Bis zum Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsübereinkommens gilt dieser Beschluss vorläufig ab dem 13. Dezember 2014, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2014.
(Es folgen die Unterschriften)