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5 provisions
Art. 1 Seite 2/3
Grundsatz
1 Die Stadt Luzern stellt jedes Jahr einen Beitrag zur globalen Solidarität zur
Verfügung, solange der Bund das UNO-Ziel von 1970 von 0,7 % des Bruttonationaleinkommens für die öffentliche Entwicklungshilfe nicht erreicht.
2 Der Umfang der Beiträge entspricht mindestens 8 % und höchstens 10 %
des Bundeszielmankos gegenüber dem UNO-Ziel gemessen pro Einwohnerin und Einwohner der Stadt Luzern, jedoch nicht mehr als 1,5 Millionen
Franken pro Jahr.
3 In erster Linie werden Projekt- und Programmbeiträge geleistet. Die Stadt
Luzern kann auch Beiträge für humanitäre Hilfe leisten.
4 Wenn eine Vorgabe zum mittelfristigen Ausgleich gemäss den geltenden
Bestimmungen zum städtischen Finanzhaushalt nicht eingehalten wird,
können die jährlichen Beiträge für die globale Solidarität tiefer ausfallen.
Propose a changeArt. 2
Kreis der Begünstigten
1 Es werden Organisationen, Institutionen und Schweizer Hilfswerke berücksichtigt, die Gewähr für die zweckkonforme Verwendung der Beiträge bieten.
2 Der Stadtrat regelt das Nähere.
Propose a changeArt. 3
Vergabeverfahren
Die Stadt strebt für das Vergabeverfahren möglichst tiefe Kosten und, wo
sinnvoll, eine Koordination mit dem Bund an. Die Vergabepraxis orientiert
sich an der vorhandenen wissenschaftlichen Forschung über Wirksamkeit
und Wirtschaftlichkeit sowie an den Aspekten der Transparenz und der
Ökologie.
Propose a changeArt. 4
Organisation
Der Stadtrat regelt das Nähere.
Propose a changeArt. 5 Seite 3/3
Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Es ist zu
veröffentlichen.2
Luzern, 27. Oktober 2022
Namens des Grossen Stadtrates
Christian Hochstrasser
Ratspräsident
Michèle Bucher
Stadtschreiberin
2 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 14. Januar 2023.
Propose a change