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Vereinbarung zur Gründung des Oberrheinrates; Beitritt des Solothurner Kantonsrates

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1 provision

Artikel 2und gestützt auf

36 Absatz 1 Buchstabe b der Kantonsverfassung nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Büros des Kantonsrates vom 28. Oktober 1997 beschliesst: 1. Der Kanton Solothurn tritt der Vereinbarung zur Gründung des Oberrheinrates unter der Bedingung bei, dass auch die französischen und deutschen Partner sowie alle betroffenen Kantone beitreten. 2. Der Kantonsratspräsident wird ermächtigt, die Vereinbarung zu unterzeichnen. 3. Der Vertreter oder die Vertreterin des Kantonsrates hat dem Büro des Kantonsrates jährlich über die Tätigkeit im Oberrheinrat zu berichten. 4. Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum und tritt nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist oder nach Annahme durch das Volk in Kraft. Die Referendumsfrist ist am 9. April 1998 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 9. April 1998. Publiziert im Amtsblatt am 24. April 1998.

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