§ 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Anerkennung von Alterseinstufungen Dritter gemäss § 4 JFTG. Zutrittsalter zu öffentlichen
Zürich · 935.22 · ordinance
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Diese Verordnung regelt die Anerkennung von Alterseinstufungen Dritter gemäss § 4 JFTG. Zutrittsalter zu öffentlichen
1 Das Zutrittsalter zu öffentlichen Filmvorführungen gemäss § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. a JFTG richtet sich nach den Empfehlungen, welche die schweizerische Kommission Jugendschutz im Film gemäss Art. 3 der Vereinbarung über eine schweizerische Kommission Jugendschutz im Film vom 26. Oktober 2011 (Vereinbarung)* abgibt. 2 Die Oberjugendanwaltschaft nimmt die Aufgaben des Kantons im Alterseinstufungsprozess gemäss Art. 3 der Vereinbarung wahr. Altersfreigabe
Die Altersfreigabe für Trägermedien gemäss § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. b JFTG richtet sich
Vereinbarung abgibt, b. bei Videospielen nach den Altersempfehlungen des PEGI-Systems (Pan European Game Information); enthält ein Trägermedium keine PEGI-Altersangabe, aber eine Altersangabe gemäss Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK), gilt diese als Altersfreigabe. * Bezugsquelle: Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 15, 8400 Winterthur. Einsicht in die Vereinbarung unter www.filmrating.ch. 1 OS 74, 306; Begründung siehe ABl 2019-04-05. 2 Inkrafttreten: 1. Juli 2019. 3 LS 935.21.