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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Uganda über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet 1. Der Ausdruck «Staatsangehörige» (a) in bezug auf die Republik Uganda:(i) Ugander im Sinne von Kapitel II der Verfassung der Republik Uganda; (ii) Gesellschaften im Sinne von Ziff. 2 Bst. (a) hiernach. (b) in bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft: natürliche Personen, die nach der schweizerischen Gesetzgebung als schweizerische Staatsangehörige gelten. 2. Der Ausdruck «Gesellschaften» (a) in bezug auf die Republik Uganda: jede juristische Person wie auch jede Handels- oder sonstige Gesellschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des «Companies (Government and Public Bodies Participation) Act of Uganda» oder jede Vereinigung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die rechtlich wie faktisch durch Aktionäre ugandischer Staatsangehörigkeit kontrolliert wird, unabhängig davon, ob die Haftung ihrer Teilhaber, Gesellschafter oder Mitglieder beschränkt oder unbeschränkt ist und ob ihre Tätigkeit auf das Erzielen von Gewinnen ausgerichtet ist oder nicht. (b) in bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft: Gesellschaften, Institutionen oder Stiftungen mit Rechtspersönlichkeit sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften und sonstige Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, in denen schweizerische Staatsangehörige unmittelbar oder mittelbar ein vorherrschendes Interesse haben. 3. Der Ausdruck «Investition» umfasst alle Arten von Vermögenswerten, insbesondere, aber nicht ausschliesslich: (a) bewegliches und unbewegliches Vermögen sowie sämtliche sonstigen dinglichen Rechte wie Hypotheken, Pfandrechte, Nutzniessung und ähnliche Rechte; (b) Aktien und jede andere Form von Beteiligung an Gesellschaften; (c) Geldforderungen oder Ansprüche auf Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben; (d) Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte, technische Verfahren, «Know-how», Handelsmarken, Handelsnamen und Goodwill; (e) öffentlich‑rechtliche Konzessionen mit Einschluss von Konzessionen, zur Erforschung, Ausbeutung und Verwertung von Bodenschätzen. 4. Der Begriff «Erträge» bezeichnet die Beträge, die eine Investition innerhalb eines bestimmten Zeitraumes als Nettoertrag oder Zins einbringt.

Your change, as a redline

Art. 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet 1. Der Ausdruck «Staatsangehörige» (a) in bezug auf die Republik Uganda:(i) Ugander im Sinne von Kapitel II der Verfassung der Republik Uganda; (ii) Gesellschaften im Sinne von Ziff. 2 Bst. (a) hiernach. (b) in bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft: natürliche Personen, die nach der schweizerischen Gesetzgebung als schweizerische Staatsangehörige gelten. 2. Der Ausdruck «Gesellschaften» (a) in bezug auf die Republik Uganda: jede juristische Person wie auch jede Handels- oder sonstige Gesellschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des «Companies (Government and Public Bodies Participation) Act of Uganda» oder jede Vereinigung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die rechtlich wie faktisch durch Aktionäre ugandischer Staatsangehörigkeit kontrolliert wird, unabhängig davon, ob die Haftung ihrer Teilhaber, Gesellschafter oder Mitglieder beschränkt oder unbeschränkt ist und ob ihre Tätigkeit auf das Erzielen von Gewinnen ausgerichtet ist oder nicht. (b) in bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft: Gesellschaften, Institutionen oder Stiftungen mit Rechtspersönlichkeit sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften und sonstige Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, in denen schweizerische Staatsangehörige unmittelbar oder mittelbar ein vorherrschendes Interesse haben. 3. Der Ausdruck «Investition» umfasst alle Arten von Vermögenswerten, insbesondere, aber nicht ausschliesslich: (a) bewegliches und unbewegliches Vermögen sowie sämtliche sonstigen dinglichen Rechte wie Hypotheken, Pfandrechte, Nutzniessung und ähnliche Rechte; (b) Aktien und jede andere Form von Beteiligung an Gesellschaften; (c) Geldforderungen oder Ansprüche auf Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben; (d) Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte, technische Verfahren, «Know-how», Handelsmarken, Handelsnamen und Goodwill; (e) öffentlich‑rechtliche Konzessionen mit Einschluss von Konzessionen, zur Erforschung, Ausbeutung und Verwertung von Bodenschätzen. 4. Der Begriff «Erträge» bezeichnet die Beträge, die eine Investition innerhalb eines bestimmten Zeitraumes als Nettoertrag oder Zins einbringt.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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