Verordnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in bestimmten Gebieten von Hamburg und Niedersachsen
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Change 1
§ 4 Aufzeichnungs- und Fortbildungspflichten
(1) Der Leiter eines landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebs mit Flächen in einem der in Anlage 1 bezeichneten Gebiete, der Pflanzenschutzmittel nach Maßgabe des § 2 in Verbindung mit § 3 anwendet, hat über deren Anwendung zusätzlich zu den Aufzeichnungen nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) Aufzeichnungen unter Verwendung des in Anlage 2 aufgeführten Musters zu führen, in dem zusätzlich zu den Aufzeichnungen nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 1. der Name des Anwenders, 2. das Anwendungsgebiet, 3. der Typ des verwendeten Pflanzenschutzgeräts und des Zerstäubers, 4. die Eintragungsnummer des Pflanzenschutzgeräts in dem Verzeichnis Verlustmindernde Geräte, 5. die Einstellungen des verlustmindernden Geräts einschließlich der Angabe des Spritzdrucks, der Zapfwellendrehzahl und der Getriebestufe des Gebläseantriebs sowohl für die Randreihen als auch die übrige Anbaufläche, und 6. die genaue Lage und Bezeichnung der behandelten Fläche, die Gewässerart, der Wasserführungsgrad und die Expositionsklasse der an die Behandlungsflächen angrenzenden Gewässer angegeben sind. (2) Die Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn Jahren gerechnet ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens der Aufzeichnung folgt, aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann Einsicht in die Aufzeichnungen nehmen. (3) Der Leiter eines landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebs im Sinne des Absatzes 1 stellt sicher, dass zusätzlich zu den Vorschriften des § 9 Absatz 1, 2 und 4 des Pflanzenschutzgesetzes die Anwendung von in § 2 bezeichneten Pflanzenschutzmitteln nur durch Personen durchgeführt wird, die einmal jährlich an einer amtlichen oder amtlich anerkannten Fort- und Weiterbildungsmaßnahme für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach dieser Verordnung teilgenommen haben. Die Fort- und Weiterbildung muss insbesondere auch Aspekte des Gewässerschutzes beinhalten. Fort- und Weiterbildungen im Sinne der Altes Land Pflanzenschutzverordnung vom 25. April 2013 (BAnz AT 02.05.2013 V1) sind zu berücksichtigen.
§ 4 Aufzeichnungs- und Fortbildungspflichten
(1) Der Leiter eines landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebs mit Flächen in einem der in Anlage 1 bezeichneten Gebiete, der Pflanzenschutzmittel nach Maßgabe des § 2 in Verbindung mit § 3 anwendet, hat über deren Anwendung zusätzlich zu den Aufzeichnungen nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) Aufzeichnungen unter Verwendung des in Anlage 2 aufgeführten Musters zu führen, in dem zusätzlich zu den Aufzeichnungen nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 1. der Name des Anwenders, 2. das Anwendungsgebiet, 3. der Typ des verwendeten Pflanzenschutzgeräts und des Zerstäubers, 4. die Eintragungsnummer des Pflanzenschutzgeräts in dem Verzeichnis Verlustmindernde Geräte, 5. die Einstellungen des verlustmindernden Geräts einschließlich der Angabe des Spritzdrucks, der Zapfwellendrehzahl und der Getriebestufe des Gebläseantriebs sowohl für die Randreihen als auch die übrige Anbaufläche, und 6. die genaue Lage und Bezeichnung der behandelten Fläche, die Gewässerart, der Wasserführungsgrad und die Expositionsklasse der an die Behandlungsflächen angrenzenden Gewässer angegeben sind. (2) Die Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn Jahren gerechnet ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens der Aufzeichnung folgt, aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann Einsicht in die Aufzeichnungen nehmen. (3) Der Leiter eines landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebs im Sinne des Absatzes 1 stellt sicher, dass zusätzlich zu den Vorschriften des § 9 Absatz 1, 2 und 4 des Pflanzenschutzgesetzes die Anwendung von in § 2 bezeichneten Pflanzenschutzmitteln nur durch Personen durchgeführt wird, die einmal jährlich an einer amtlichen oder amtlich anerkannten Fort- und Weiterbildungsmaßnahme für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach dieser Verordnung teilgenommen haben. Die Fort- und Weiterbildung muss insbesondere auch Aspekte des Gewässerschutzes beinhalten. Fort- und Weiterbildungen im Sinne der Altes Land Pflanzenschutzverordnung vom 25. April 2013 (BAnz AT 02.05.2013 V1) sind zu berücksichtigen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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