Verordnung über den Vollzug des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
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Change 1
Art. 1
Diätkosten 1 Bei ärztlich verordneten lebensnotwendigen Diäten für Personen, die nicht in einem Heim oder Spital leben, gelten die ausgewiesenen Mehrkosten als Krankheitskosten. Es kann ein jährlicher Pauschalbetrag von maximal 2100 Franken vergütet werden. * Art. 11 * … Art. 12 Kosten von Erholungs- und Badekuren 1 Kosten für ärztlich verordnete Erholungskuren und ärztlich verordnete Badekuren werden nach Abzug eines angemessenen Betrages für den Lebensunterhalt vergütet, wenn die Kur in einem Heim oder Spital durchgeführt wurde; bei Badekuren, wenn die versicherte Person während des Kuraufenthaltes unter ärztlicher Kontrolle stand. 2 Die Begrenzung der Heimtaxen gemäss Artikel 1 gilt sinngemäss auch für Erholungskuren und bei Aufenthalt in einem Heilbad. * 3 Die Kostenbeteiligungen für die versicherten Personen gemäss Absatz 1 richten sich in der Regel nach den Naturallohnansätzen bei der AHV (WEL 2067). * 4 Es werden ausschliesslich in der Schweiz entstandene Kosten für Erholungs- und Badekuren übernommen, wobei der Aufenthalt auf maximal drei Wochen pro Kalenderjahr begrenzt wird. * Art. 13 * Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause 1 Kosten für Hilfe zu Hause, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig ist, werden subsidiär und in der Höhe des für den Anspruchsberechtigten verbleibenden Selbstbehalts vergütet: * a. * nach Massgabe von Artikel 31 der Pflege- und Betreuungsverordnung (PBV)6), sofern es sich um Pflegeleistungen handelt; b. * nach Massgabe von Artikel 32 PBV, sofern es sich um Betreuungs- und hauswirtschaftliche Leistungen handelt, welche von Leistungserbringern mit einer Leistungsvereinbarung mit dem Kanton erbracht werden und 15 Stunden pro Woche nicht übersteigen. 1a Ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten, mittleren oder schweren Grades wird wie folgt angerechnet: * a. bis zur monatlichen Höhe der ausgerichteten Hilflosenentschädigung; und b. monatlich nach Erbringungsdatum. 2–5 … * 6 Ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der IV geht diesen Ansprüchen vor. * Art. 14 * … * Art. 14a * Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal und von Leistungen Familienangehöriger 1 Zu Hause wohnenden Bezügern mit einer Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere Hilflosigkeit werden die Kosten nur für den Teil der Pflege und Betreuung vergütet, der nicht durch eine anerkannte Spitexorganisation im Sinne von Artikel 51 KVV erbracht werden kann. 2 Erbringen Familienangehörige derartige Pflege- und Betreuungsleistungen, werden diese nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen: a. nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind; und b. durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden. 3 Der Spitex-Kantonalverband Glarus legt den Umfang der Pflege und Betreuung sowie das Anforderungsprofil der Betreuungsperson im konkreten Fall fest. Wird dieser Verband nicht beigezogen oder werden dessen Vorgaben nicht eingehalten, werden die Kosten nicht vergütet. 6) GS VIII A/1/6 4 Je Stunde werden 25 Franken vergütet. Die Kosten werden im ausgewiesenen Umfang, höchstens aber in der Höhe des Erwerbsausfalls berücksichtigt. 5 Ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der IV geht diesen Ansprüchen vor. Art. 15 * … Art. 16 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von behinderten Personen in Tagesstrukturen 1 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Personen mit Behinderung in Tagesheimen, Beschäftigungsstätten und ähnlichen Tagesstrukturen werden vergütet, wenn: * a. * sich die Person mit Behinderung mehr als fünf Stunden pro Tag dort aufhält; und b. die Tagesstruktur von einem öffentlichen oder gemeinnützigen privaten Träger betrieben wird. 2 Angerechnet werden Kosten bis höchstens 45 Franken pro Tag, an dem sich die Person mit Behinderung in der Tagesstruktur aufgehalten hat. * 3 Keine Kosten werden vergütet: a. bei Beschäftigung mit einer Entlöhnung in Geld von über 50 Franken pro Monat; b. bei Heimaufenthalt mit EL-Berechnung nach Artikel 10 Absatz 2 ELG. 4 Ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag oder auf eine Hilflosenentschädigung der IV geht diesen Ansprüchen vor. * Art. 17 Transportkosten 1 Ausgewiesene Transportkosten werden vergütet, soweit sie in der Schweiz durch einen Notfalltransport oder durch eine notwendige Verlegung entstanden sind. 2 Vergütet werden auch ausgewiesene Kosten für Transporte zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort. Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die versicherte Person wegen ihrer Behinderung auf die Benützung eines anderen Transportmittels angewiesen (Rotkreuz-Fahrdienst, Rollstuhltaxi), so werden diese Kosten vergütet. * 3 Erfolgen die Transporte aus medizinischen Gründen mit Privatfahrzeugen, werden die ausgewiesenen Kosten mit 65 Rappen pro Kilometer vergütet. Die gefahrenen Kilometer sind aufzulisten und die Behandlungstermine von den entsprechenden Stellen bestätigen zu lassen. * 4 Tagesstrukturen nach Artikel 16 sind den medizinischen Behandlungsorten im Sinne von Absatz 2 gleichgestellt. * 2.3. Hilfsmittel und Hilfsgeräte Art. 18 * Anspruch 1 Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen haben im Rahmen von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f ELG Anspruch auf die Vergütung der Anschaffungskosten oder auf die leihweise Abgabe folgender Hilfsmittel und -geräte, wobei die mit ** gekennzeichneten nur leihweise nach Massgabe der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI)7) abgegeben werden: * Hilfsmittelziffer Bezeichnung 2.03 HVI * Rumpforthesen 4.02 HVI * Orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen 11.01 HVI * Weisse Stöcke und Navigationsgeräte ** 11.02 HVI * Blindenführhunde ** inkl. Futter- und Tierarztkosten gemäss HVI 11.04 HVI * Abspielgeräte für Tonträger 14.01 HVI * WC-Dusch- und WC-Trockenanlagen sowie Zusätze zu bestehenden Sanitäreinrichtungen ** 14.02 HVI * Krankenheber ** 14.03 HVI * Elektrobetten ** 15.02 HVI * elektrische und elektronische Kommunikationsgeräte ** inkl. die für die Abgabe notwendigen Dienstleistungen gemäss HVI 15.04 HVI * Seitenwendegeräte ** 15.05 HVI * Umweltkontrollgeräte ** inkl. die für die Abgabe notwendigen Dienstleistungen gemäss HVI * Hygienemasken, sofern im Kalenderjahr durchgehend oder teilweise infolge behördlicher Anordnungen eine Maskenpflicht besteht. Die Vergütung beträgt je betroffenes Kalenderjahr pauschal 30 Franken und wird auf besonderes Gesuch hin ausgerichtet. 2 Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen haben zudem Anspruch auf eine Vergütung in Höhe eines Drittels des Kostenbeitrages der AHV bei Hilfsmitteln: a. * die im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA)8) aufgeführt sind; und b. an welche die AHV einen Kostenbeitrag geleistet hat. 3 Ein Anspruch auf Vergütung der Kosten besteht nur, soweit die Hilfsmittel nicht aufgrund der Bestimmungen der AHV, der IV oder der Krankenversicherung abgegeben werden. * 4 Die Anschaffungs- oder Mietkosten werden vergütet, sofern die Ausführung des Hilfsmittels einfach und zweckmässig ist. 7) SR 831.232.51 8) SR 831.135.1 5 Für die Vergütung der Reparatur-, Anpassungs-, Erneuerungs- und Gebrauchstrainingskosten gelten sinngemäss die Vorschriften der Invalidenversicherung. Art. 19 Abklärung 1 Wo es zweifelhaft erscheint, ob ein Hilfsmittel oder Hilfsgerät notwendig oder dessen Ausführung einfach und zweckmässig ist, hat die versicherte Person die Bescheinigung einer Ärztin oder eines Arztes, einer Spezialstelle für Invalidenhilfe oder einer Beschäftigungstherapiestelle beizubringen. 2 Bei Hörapparaten muss die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit des Gerätes durch von der Invalidenversicherung für die Begutachtung von Hörmitteln anerkannte Expertinnen oder Experten bescheinigt sein. * 3 Die Kosten für die Abklärungen gelten als Kosten im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f ELG.
Art. 1
Diätkosten 1 Bei ärztlich verordneten lebensnotwendigen Diäten für Personen, die nicht in einem Heim oder Spital leben, gelten die ausgewiesenen Mehrkosten als Krankheitskosten. Es kann ein jährlicher Pauschalbetrag von maximal 2100 Franken vergütet werden. * Art. 11 * … Art. 12 Kosten von Erholungs- und Badekuren 1 Kosten für ärztlich verordnete Erholungskuren und ärztlich verordnete Badekuren werden nach Abzug eines angemessenen Betrages für den Lebensunterhalt vergütet, wenn die Kur in einem Heim oder Spital durchgeführt wurde; bei Badekuren, wenn die versicherte Person während des Kuraufenthaltes unter ärztlicher Kontrolle stand. 2 Die Begrenzung der Heimtaxen gemäss Artikel 1 gilt sinngemäss auch für Erholungskuren und bei Aufenthalt in einem Heilbad. * 3 Die Kostenbeteiligungen für die versicherten Personen gemäss Absatz 1 richten sich in der Regel nach den Naturallohnansätzen bei der AHV (WEL 2067). * 4 Es werden ausschliesslich in der Schweiz entstandene Kosten für Erholungs- und Badekuren übernommen, wobei der Aufenthalt auf maximal drei Wochen pro Kalenderjahr begrenzt wird. * Art. 13 * Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause 1 Kosten für Hilfe zu Hause, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig ist, werden subsidiär und in der Höhe des für den Anspruchsberechtigten verbleibenden Selbstbehalts vergütet: * a. * nach Massgabe von Artikel 31 der Pflege- und Betreuungsverordnung (PBV)6), sofern es sich um Pflegeleistungen handelt; b. * nach Massgabe von Artikel 32 PBV, sofern es sich um Betreuungs- und hauswirtschaftliche Leistungen handelt, welche von Leistungserbringern mit einer Leistungsvereinbarung mit dem Kanton erbracht werden und 15 Stunden pro Woche nicht übersteigen. 1a Ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten, mittleren oder schweren Grades wird wie folgt angerechnet: * a. bis zur monatlichen Höhe der ausgerichteten Hilflosenentschädigung; und b. monatlich nach Erbringungsdatum. 2–5 … * 6 Ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der IV geht diesen Ansprüchen vor. * Art. 14 * … * Art. 14a * Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal und von Leistungen Familienangehöriger 1 Zu Hause wohnenden Bezügern mit einer Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere Hilflosigkeit werden die Kosten nur für den Teil der Pflege und Betreuung vergütet, der nicht durch eine anerkannte Spitexorganisation im Sinne von Artikel 51 KVV erbracht werden kann. 2 Erbringen Familienangehörige derartige Pflege- und Betreuungsleistungen, werden diese nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen: a. nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind; und b. durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden. 3 Der Spitex-Kantonalverband Glarus legt den Umfang der Pflege und Betreuung sowie das Anforderungsprofil der Betreuungsperson im konkreten Fall fest. Wird dieser Verband nicht beigezogen oder werden dessen Vorgaben nicht eingehalten, werden die Kosten nicht vergütet. 6) GS VIII A/1/6 4 Je Stunde werden 25 Franken vergütet. Die Kosten werden im ausgewiesenen Umfang, höchstens aber in der Höhe des Erwerbsausfalls berücksichtigt. 5 Ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der IV geht diesen Ansprüchen vor. Art. 15 * … Art. 16 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von behinderten Personen in Tagesstrukturen 1 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Personen mit Behinderung in Tagesheimen, Beschäftigungsstätten und ähnlichen Tagesstrukturen werden vergütet, wenn: * a. * sich die Person mit Behinderung mehr als fünf Stunden pro Tag dort aufhält; und b. die Tagesstruktur von einem öffentlichen oder gemeinnützigen privaten Träger betrieben wird. 2 Angerechnet werden Kosten bis höchstens 45 Franken pro Tag, an dem sich die Person mit Behinderung in der Tagesstruktur aufgehalten hat. * 3 Keine Kosten werden vergütet: a. bei Beschäftigung mit einer Entlöhnung in Geld von über 50 Franken pro Monat; b. bei Heimaufenthalt mit EL-Berechnung nach Artikel 10 Absatz 2 ELG. 4 Ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag oder auf eine Hilflosenentschädigung der IV geht diesen Ansprüchen vor. * Art. 17 Transportkosten 1 Ausgewiesene Transportkosten werden vergütet, soweit sie in der Schweiz durch einen Notfalltransport oder durch eine notwendige Verlegung entstanden sind. 2 Vergütet werden auch ausgewiesene Kosten für Transporte zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort. Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die versicherte Person wegen ihrer Behinderung auf die Benützung eines anderen Transportmittels angewiesen (Rotkreuz-Fahrdienst, Rollstuhltaxi), so werden diese Kosten vergütet. * 3 Erfolgen die Transporte aus medizinischen Gründen mit Privatfahrzeugen, werden die ausgewiesenen Kosten mit 65 Rappen pro Kilometer vergütet. Die gefahrenen Kilometer sind aufzulisten und die Behandlungstermine von den entsprechenden Stellen bestätigen zu lassen. * 4 Tagesstrukturen nach Artikel 16 sind den medizinischen Behandlungsorten im Sinne von Absatz 2 gleichgestellt. * 2.3. Hilfsmittel und Hilfsgeräte Art. 18 * Anspruch 1 Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen haben im Rahmen von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f ELG Anspruch auf die Vergütung der Anschaffungskosten oder auf die leihweise Abgabe folgender Hilfsmittel und -geräte, wobei die mit ** gekennzeichneten nur leihweise nach Massgabe der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI)7) abgegeben werden: * Hilfsmittelziffer Bezeichnung 2.03 HVI * Rumpforthesen 4.02 HVI * Orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen 11.01 HVI * Weisse Stöcke und Navigationsgeräte ** 11.02 HVI * Blindenführhunde ** inkl. Futter- und Tierarztkosten gemäss HVI 11.04 HVI * Abspielgeräte für Tonträger 14.01 HVI * WC-Dusch- und WC-Trockenanlagen sowie Zusätze zu bestehenden Sanitäreinrichtungen ** 14.02 HVI * Krankenheber ** 14.03 HVI * Elektrobetten ** 15.02 HVI * elektrische und elektronische Kommunikationsgeräte ** inkl. die für die Abgabe notwendigen Dienstleistungen gemäss HVI 15.04 HVI * Seitenwendegeräte ** 15.05 HVI * Umweltkontrollgeräte ** inkl. die für die Abgabe notwendigen Dienstleistungen gemäss HVI * Hygienemasken, sofern im Kalenderjahr durchgehend oder teilweise infolge behördlicher Anordnungen eine Maskenpflicht besteht. Die Vergütung beträgt je betroffenes Kalenderjahr pauschal 30 Franken und wird auf besonderes Gesuch hin ausgerichtet. 2 Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen haben zudem Anspruch auf eine Vergütung in Höhe eines Drittels des Kostenbeitrages der AHV bei Hilfsmitteln: a. * die im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA)8) aufgeführt sind; und b. an welche die AHV einen Kostenbeitrag geleistet hat. 3 Ein Anspruch auf Vergütung der Kosten besteht nur, soweit die Hilfsmittel nicht aufgrund der Bestimmungen der AHV, der IV oder der Krankenversicherung abgegeben werden. * 4 Die Anschaffungs- oder Mietkosten werden vergütet, sofern die Ausführung des Hilfsmittels einfach und zweckmässig ist. 7) SR 831.232.51 8) SR 831.135.1 5 Für die Vergütung der Reparatur-, Anpassungs-, Erneuerungs- und Gebrauchstrainingskosten gelten sinngemäss die Vorschriften der Invalidenversicherung. Art. 19 Abklärung 1 Wo es zweifelhaft erscheint, ob ein Hilfsmittel oder Hilfsgerät notwendig oder dessen Ausführung einfach und zweckmässig ist, hat die versicherte Person die Bescheinigung einer Ärztin oder eines Arztes, einer Spezialstelle für Invalidenhilfe oder einer Beschäftigungstherapiestelle beizubringen. 2 Bei Hörapparaten muss die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit des Gerätes durch von der Invalidenversicherung für die Begutachtung von Hörmitteln anerkannte Expertinnen oder Experten bescheinigt sein. * 3 Die Kosten für die Abklärungen gelten als Kosten im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f ELG.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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