Verordnung über das kantonale Einigungsamt
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 1 I. Zuständigkeit (1.)
1 Dem kantonalen Einigungsamt liegt ob die Vermittlung von Kollektivstreitigkeiten: a) zwischen Fabrikinhabern und Arbeitern oder Angestellten über das Arbeitsverhältnis sowie über die Auslegung und Ausführung von Gesamtarbeits- und Normalarbeitsverträgen (Bundesgesetz über die Arbeit in den Fabriken, Art. 30 und 31); b) zwischen Betriebsinhabern und Arbeitern oder Angestellten von Berufsarten, die dem Fabrikgesetz3) nicht oder nur teilweise unterstellt sind. 2 Unter Kollektivstreitigkeiten sind Differenzen zu verstehen, welche sich aus den entgegengesetzten Interessen der Betriebsinhaber und der Arbeiter oder Angestellten in den Arbeitsbedingungen sowie in der Auslegung und Ausführung von Gesamtarbeits- und Normalarbeitsverträgen ergeben und welche zu Streiks, Sperren und Aussperrungen führen können. 1) SR 821.41 2) aGS I/1 3) Heute Arbeitsgesetz (SR 822.11) aGS II/146 1 823.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 1 I. Zuständigkeit (1.)
1 Dem kantonalen Einigungsamt liegt ob die Vermittlung von Kollektivstreitigkeiten: a) zwischen Fabrikinhabern und Arbeitern oder Angestellten über das Arbeitsverhältnis sowie über die Auslegung und Ausführung von Gesamtarbeits- und Normalarbeitsverträgen (Bundesgesetz über die Arbeit in den Fabriken, Art. 30 und 31); b) zwischen Betriebsinhabern und Arbeitern oder Angestellten von Berufsarten, die dem Fabrikgesetz3) nicht oder nur teilweise unterstellt sind. 2 Unter Kollektivstreitigkeiten sind Differenzen zu verstehen, welche sich aus den entgegengesetzten Interessen der Betriebsinhaber und der Arbeiter oder Angestellten in den Arbeitsbedingungen sowie in der Auslegung und Ausführung von Gesamtarbeits- und Normalarbeitsverträgen ergeben und welche zu Streiks, Sperren und Aussperrungen führen können. 1) SR 821.41 2) aGS I/1 3) Heute Arbeitsgesetz (SR 822.11) aGS II/146 1 823.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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