Bundesgesetz über den Umweltschutz
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 32eter Höhe der Abgeltungen und Erhebung der Abgabe
1 Die Abgeltungen nach Artikel 32ebis werden nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Sie werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt und betragen: a. für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absatz 1: 40 Prozent der anrechenbaren Kosten; b. für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absätze 2 und 4 Buchstabe b:1. 40 Prozent der anrechenbaren Kosten bei Standorten, auf die nach dem 31. Januar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind, 2. 30 Prozent der anrechenbaren Kosten bei Standorten, auf die nach dem 31. Januar 1996, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2001, Abfälle gelangt sind; c. für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absätze 3 und 5: 40 Prozent der anrechenbaren Kosten; d. für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absatz 4 Buchstabe a:1. 60 Prozent der anrechenbaren Kosten bei Standorten, auf die seit dem 31. Januar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind, 2. 30 Prozent der anrechenbaren Kosten bei Standorten, auf die nach dem 31. Januar 1996, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2001, Abfälle gelangt sind; e. für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absätze 6 und 7: 40 Prozent der anrechenbaren Kosten; f. für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absatz 8: 60 Prozent der anrechenbaren Kosten; g. für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absatz 9: 40 Prozent der anrechenbaren Kosten; h. für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absatz 10: 40 Prozent der anrechenbaren Kosten; i. für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absatz 11: 40 Prozent der anrechenbaren Kosten; j. für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absatz 12 Buchstabe a: pauschal 3000 Franken pro Standort; k. für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absatz 12 Buchstabe b: pauschal 5000 Franken pro Standort; l. für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absatz 12 Buchstabe c: pauschal 10 000 Franken pro Standort. 2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verfahren der Abgabenerhebung und der Abgeltungen sowie über die anrechenbaren Kosten. 3 Das kantonale Recht kann zur Finanzierung der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten eigene Abgaben vorsehen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 178; BBl 2023 239).
Art. 32eter Höhe der Abgeltungen und Erhebung der Abgabe
1 Die Abgeltungen nach Artikel 32ebis werden nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Sie werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt und betragen: a. für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absatz 1: 40 Prozent der anrechenbaren Kosten; b. für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absätze 2 und 4 Buchstabe b:1. 40 Prozent der anrechenbaren Kosten bei Standorten, auf die nach dem 31. Januar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind, 2. 30 Prozent der anrechenbaren Kosten bei Standorten, auf die nach dem 31. Januar 1996, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2001, Abfälle gelangt sind; c. für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absätze 3 und 5: 40 Prozent der anrechenbaren Kosten; d. für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absatz 4 Buchstabe a:1. 60 Prozent der anrechenbaren Kosten bei Standorten, auf die seit dem 31. Januar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind, 2. 30 Prozent der anrechenbaren Kosten bei Standorten, auf die nach dem 31. Januar 1996, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2001, Abfälle gelangt sind; e. für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absätze 6 und 7: 40 Prozent der anrechenbaren Kosten; f. für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absatz 8: 60 Prozent der anrechenbaren Kosten; g. für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absatz 9: 40 Prozent der anrechenbaren Kosten; h. für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absatz 10: 40 Prozent der anrechenbaren Kosten; i. für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absatz 11: 40 Prozent der anrechenbaren Kosten; j. für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absatz 12 Buchstabe a: pauschal 3000 Franken pro Standort; k. für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absatz 12 Buchstabe b: pauschal 5000 Franken pro Standort; l. für Abgeltungen nach Artikel 32ebis Absatz 12 Buchstabe c: pauschal 10 000 Franken pro Standort. 2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verfahren der Abgabenerhebung und der Abgeltungen sowie über die anrechenbaren Kosten. 3 Das kantonale Recht kann zur Finanzierung der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten eigene Abgaben vorsehen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 178; BBl 2023 239).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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