Statut der Internationalen Atomenergie-Agentur
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Change 1
Art. IX Lieferung von Material
A. Die Mitglieder können der Agentur die von ihnen als zweckdienlich erachteten Mengen an besonderem spaltbarem Material zu Bedingungen zur Verfügung stellen, die mit der Agentur zu vereinbaren sind. Dieses der Agentur zur Verfügung gestellte Material kann nach Ermessen des Mitglieds, das es zur Verfügung stellt, entweder von diesem selbst oder im Einvernehmen mit der Agentur in deren Lagern aufbewahrt werden. B. Die Mitglieder können ferner der Agentur Ausgangsmaterial im Sinne von Artikel XX sowie anderes Material zur Verfügung stellen. Das Direktionskomitee bestimmt die Mengen derartigen Materials, welche die Agentur im Rahmen der in Artikel XIII vorgesehenen Vereinbarungen entgegennimmt. C. Jedes Mitglied notifiziert der Agentur die Menge, Form und Zusammensetzung des besonderen spaltbaren Materials, Ausgangsmaterials und anderen Materials, das es in Übereinstimmung mit seiner eigenen Gesetzgebung sofort oder während eines vom Direktionskomitee festgesetzten Zeitraumes zur Verfügung zu stellen bereit ist. D. Auf Ersuchen der Agentur liefert jedes Mitglied aus dem von ihm zur Verfügung gestellten Material unverzüglich die von der Agentur festgesetzten Mengen solchen Materials an ein anderes Mitglied oder eine Gruppe von Mitgliedern; ebenso liefert es der Agentur selbst unverzüglich diejenigen Mengen solchen Materials, die für den Betrieb und die wissenschaftliche Forschung in den Einrichtungen der Agentur unbedingt erforderlich sind. E. Die Menge, Form und Zusammensetzung des von einem Mitglied zur Verfügung gestellten Materials kann von diesem Mitglied jederzeit mit Genehmigung des Direktionskomitees geändert werden. F. Eine erste Notifizierung gemäss Buchstabe C dieses Artikels hat binnen drei Monaten, nachdem dieses Statut für das betreffende Mitglied in Kraft getreten ist, zu erfolgen. Sofern das Direktionskomitee nicht anders entscheidet, ist das erstmals zur Verfügung gestellte Material für die Zeit des Kalenderjahres bestimmt, das auf das Jahr folgt, in dem dieses Statut für das betreffende Mitglied in Kraft getreten ist. Spätere Notifizierungen beziehen sich, sofern das Direktionskomitee nicht anders entscheidet, ebenfalls auf den Zeitraum des auf die Notifizierung folgenden Kalenderjahres; sie haben spätestens am 1. November jedes Jahres zu erfolgen. G. Wenn die Agentur ein Mitglied ersucht, ihr aus den Beständen, welche dieses Mitglied der Agentur zur Verfügung zu stellen sich bereit erklärt hat, Material zu liefern, so bezeichnet die Agentur den Ort und die Methode der Ablieferung sowie gegebenenfalls die Form und die Zusammensetzung des Materials. Die Agentur prüft auch die Mengen gelieferten Materials und meldet diese Mengen den Mitgliedern in regelmässigen Zeitabständen. H. Die Agentur ist für die Lagerung und den Schutz des in ihrem Besitz befindlichen Materials verantwortlich. Die Agentur sorgt dafür, dass dieses Material gesichert ist gegen 1. Witterungseinflüsse, 2. Fortschaffung oder Zweckentfremdung durch Unbefugte, 3. Beschädigung oder Zerstörung einschliesslich Sabotage, und 4. gewaltsame Wegnahme. Bei der Lagerung des besonderen spaltbaren Materials, das sich in ihrem Besitz befindet, sorgt die Agentur für dessen geographische Verteilung, um die Konzentrierung grosser Mengen solchen Materials in einem einzigen Land oder Gebiet der Welt zu verhindern. I. Sobald durchführbar, trifft die Agentur nach Bedarf folgende Massnahmen: 1. sie errichtet oder erwirbt Anlagen, Ausrüstungen und Einrichtungen für die Übernahme, Lagerung und Ausgabe von Material; 2. sie trifft die erforderlichen materiellen Sicherungsvorkehren; 3. sie trifft ausreichende Massnahmen für den Schutz von Gesundheit und Sicherheit des Personals; 4. sie errichtet oder erwirbt die erforderlichen Kontroll‑Laboratorien für die Analyse und Prüfung des übernommenen Materials; 5. sie errichtet oder erwirbt Räumlichkeiten für die Unterkunft und die Verwaltungstätigkeit des auf Grund dieses Absatzes benötigten Personals. J. Das gemäss diesem Artikel zur Verfügung gestellte Material wird so verwendet, wie es das Direktionskomitee im Einklang mit diesem Statut bestimmt. Kein Mitglied ist berechtigt, von der Agentur die gesonderte Aufbewahrung des der Agentur von ihm zur Verfügung gestellten Materials zu verlangen oder ein besonderes Projekt zu bezeichnen, für welches dieses Material zu verwenden ist. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat.
Art. IX Lieferung von Material
A. Die Mitglieder können der Agentur die von ihnen als zweckdienlich erachteten Mengen an besonderem spaltbarem Material zu Bedingungen zur Verfügung stellen, die mit der Agentur zu vereinbaren sind. Dieses der Agentur zur Verfügung gestellte Material kann nach Ermessen des Mitglieds, das es zur Verfügung stellt, entweder von diesem selbst oder im Einvernehmen mit der Agentur in deren Lagern aufbewahrt werden. B. Die Mitglieder können ferner der Agentur Ausgangsmaterial im Sinne von Artikel XX sowie anderes Material zur Verfügung stellen. Das Direktionskomitee bestimmt die Mengen derartigen Materials, welche die Agentur im Rahmen der in Artikel XIII vorgesehenen Vereinbarungen entgegennimmt. C. Jedes Mitglied notifiziert der Agentur die Menge, Form und Zusammensetzung des besonderen spaltbaren Materials, Ausgangsmaterials und anderen Materials, das es in Übereinstimmung mit seiner eigenen Gesetzgebung sofort oder während eines vom Direktionskomitee festgesetzten Zeitraumes zur Verfügung zu stellen bereit ist. D. Auf Ersuchen der Agentur liefert jedes Mitglied aus dem von ihm zur Verfügung gestellten Material unverzüglich die von der Agentur festgesetzten Mengen solchen Materials an ein anderes Mitglied oder eine Gruppe von Mitgliedern; ebenso liefert es der Agentur selbst unverzüglich diejenigen Mengen solchen Materials, die für den Betrieb und die wissenschaftliche Forschung in den Einrichtungen der Agentur unbedingt erforderlich sind. E. Die Menge, Form und Zusammensetzung des von einem Mitglied zur Verfügung gestellten Materials kann von diesem Mitglied jederzeit mit Genehmigung des Direktionskomitees geändert werden. F. Eine erste Notifizierung gemäss Buchstabe C dieses Artikels hat binnen drei Monaten, nachdem dieses Statut für das betreffende Mitglied in Kraft getreten ist, zu erfolgen. Sofern das Direktionskomitee nicht anders entscheidet, ist das erstmals zur Verfügung gestellte Material für die Zeit des Kalenderjahres bestimmt, das auf das Jahr folgt, in dem dieses Statut für das betreffende Mitglied in Kraft getreten ist. Spätere Notifizierungen beziehen sich, sofern das Direktionskomitee nicht anders entscheidet, ebenfalls auf den Zeitraum des auf die Notifizierung folgenden Kalenderjahres; sie haben spätestens am 1. November jedes Jahres zu erfolgen. G. Wenn die Agentur ein Mitglied ersucht, ihr aus den Beständen, welche dieses Mitglied der Agentur zur Verfügung zu stellen sich bereit erklärt hat, Material zu liefern, so bezeichnet die Agentur den Ort und die Methode der Ablieferung sowie gegebenenfalls die Form und die Zusammensetzung des Materials. Die Agentur prüft auch die Mengen gelieferten Materials und meldet diese Mengen den Mitgliedern in regelmässigen Zeitabständen. H. Die Agentur ist für die Lagerung und den Schutz des in ihrem Besitz befindlichen Materials verantwortlich. Die Agentur sorgt dafür, dass dieses Material gesichert ist gegen 1. Witterungseinflüsse, 2. Fortschaffung oder Zweckentfremdung durch Unbefugte, 3. Beschädigung oder Zerstörung einschliesslich Sabotage, und 4. gewaltsame Wegnahme. Bei der Lagerung des besonderen spaltbaren Materials, das sich in ihrem Besitz befindet, sorgt die Agentur für dessen geographische Verteilung, um die Konzentrierung grosser Mengen solchen Materials in einem einzigen Land oder Gebiet der Welt zu verhindern. I. Sobald durchführbar, trifft die Agentur nach Bedarf folgende Massnahmen: 1. sie errichtet oder erwirbt Anlagen, Ausrüstungen und Einrichtungen für die Übernahme, Lagerung und Ausgabe von Material; 2. sie trifft die erforderlichen materiellen Sicherungsvorkehren; 3. sie trifft ausreichende Massnahmen für den Schutz von Gesundheit und Sicherheit des Personals; 4. sie errichtet oder erwirbt die erforderlichen Kontroll‑Laboratorien für die Analyse und Prüfung des übernommenen Materials; 5. sie errichtet oder erwirbt Räumlichkeiten für die Unterkunft und die Verwaltungstätigkeit des auf Grund dieses Absatzes benötigten Personals. J. Das gemäss diesem Artikel zur Verfügung gestellte Material wird so verwendet, wie es das Direktionskomitee im Einklang mit diesem Statut bestimmt. Kein Mitglied ist berechtigt, von der Agentur die gesonderte Aufbewahrung des der Agentur von ihm zur Verfügung gestellten Materials zu verlangen oder ein besonderes Projekt zu bezeichnen, für welches dieses Material zu verwenden ist. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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