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Statut der Internationalen Atomenergie-Agentur

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. V Die Generalkonferenz

A. Eine aus Vertretern aller Mitglieder bestehende Generalkonferenz tritt zu einer alljährlich stattfindenden ordentlichen Tagung sowie zu Sondertagungen zusammen, die der Generaldirektor auf Ersuchen des Direktionskomitees oder einer Mehrheit der Mitglieder einberufen soll. Falls die Generalkonferenz nicht anders entscheidet, finden die Tagungen am Sitz der Agentur statt. B. Auf diesen Tagungen ist jedes Mitglied durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern und Beratern begleitet sein darf. Die Teilnahmekosten jeder Delegation werden vom betreffenden Mitglied getragen. C. Die Generalkonferenz wählt zu Beginn jeder Tagung einen Präsidenten und die sonstigen Mitglieder ihres Büros. Diese bleiben für die Dauer der Tagung im Amt. Die Generalkonferenz beschliesst im Rahmen dieses Statuts ihre eigene Geschäftsordnung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse gemäss Artikel XIV Buchstabe H, Artikel XVIII Buchstabe C und Artikel XIX Buchstabe B werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse über sonstige Fragen, einschliesslich der Festlegung zusätzlicher Fragen oder Fragenkomplexe, über die eine Beschlussfassung mit Zweidrittelmehrheit erfolgen muss, werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefasst. Die Generalkonferenz ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder vertreten ist. D. Die Generalkonferenz kann alle Fragen oder Angelegenheiten erörtern, die in den Bereich dieses Statuts fallen oder sich auf die Befugnisse und Aufgaben eines in diesem Statut vorgesehenen Organs beziehen, sie kann der Gesamtheit der Mitglieder der Agentur oder dem Direktionskomitee oder beiden zusammen Empfehlungen über alle derartigen Fragen oder Angelegenheiten unterbreiten. E. Die Generalkonferenz 1. wählt gemäss Artikel VI die Mitglieder des Direktionskomitees; 2. genehmigt gemäss Artikel IV die Mitgliedschaft von Staaten; 3. suspendiert gemäss Artikel XIX die Rechte und Vorrechte eines Mitglieds aus seiner Mitgliedschaft; 4. prüft den Jahresbericht des Direktionskomitees; 5. genehmigt gemäss Artikel XIV das vom Direktionskomitee empfohlene Budget der Agentur oder weist es zusammen mit Empfehlungen, die sich auf das gesamte Budget oder Teile desselben beziehen können, zwecks Wiedervorlage bei der Generalkonferenz an das Direktionskomitee zurück; 6. genehmigt – mit Ausnahme der in Artikel XII Buchstabe C genannten Berichte – die Berichte, welche den Vereinten Nationen auf Grund der Vereinbarung über die Beziehungen zwischen der Agentur und den Vereinten Nationen vorzulegen sind, oder weist sie mit ihren Empfehlungen an das Direktionskomitee zurück; 7. genehmigt gemäss Artikel XVI alle Vereinbarungen zwischen der Agentur und den Vereinten Nationen und anderen Organisationen oder weist solche Vereinbarungen zusammen mit ihren Empfehlungen zwecks Wiedervorlage bei der Generalkonferenz an das Direktionskomitee zurück; 8. genehmigt gemäss Artikel XIV Buchstabe G Vorschriften und Beschränkungen hinsichtlich der Ausübung der Befugnisse für die Aufnahme von Anleihen durch das Direktionskomitee; genehmigt Vorschriften bezüglich der Entgegennahme freiwilliger Beiträge für die Agentur; erteilt gemäss Artikel XIV Buchstabe F ihre Genehmigung darüber, wie der im genannten Absatz erwähnte allgemeine Fonds verwendet werden darf; 9. genehmigt gemäss Artikel XVIII Buchstabe C Änderungen dieses Statuts; 10. genehmigt gemäss Artikel VII Buchstabe A die Ernennung des Generaldirektors. F. Die Generalkonferenz ist befugt, 1. Beschlüsse über alle Angelegenheiten zu fassen, die zu diesem Zweck vom Direktionskomitee ausdrücklich der Generalkonferenz vorgelegt werden; 2. dem Direktionskomitee die Behandlung bestimmter Angelegenheiten vorzuschlagen und es um Berichte über alle zum Aufgabenbereich der Agentur gehörenden Angelegenheiten zu ersuchen. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat.

Your change, as a redline

Art. V Die Generalkonferenz

A. Eine aus Vertretern aller Mitglieder bestehende Generalkonferenz tritt zu einer alljährlich stattfindenden ordentlichen Tagung sowie zu Sondertagungen zusammen, die der Generaldirektor auf Ersuchen des Direktionskomitees oder einer Mehrheit der Mitglieder einberufen soll. Falls die Generalkonferenz nicht anders entscheidet, finden die Tagungen am Sitz der Agentur statt. B. Auf diesen Tagungen ist jedes Mitglied durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern und Beratern begleitet sein darf. Die Teilnahmekosten jeder Delegation werden vom betreffenden Mitglied getragen. C. Die Generalkonferenz wählt zu Beginn jeder Tagung einen Präsidenten und die sonstigen Mitglieder ihres Büros. Diese bleiben für die Dauer der Tagung im Amt. Die Generalkonferenz beschliesst im Rahmen dieses Statuts ihre eigene Geschäftsordnung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse gemäss Artikel XIV Buchstabe H, Artikel XVIII Buchstabe C und Artikel XIX Buchstabe B werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse über sonstige Fragen, einschliesslich der Festlegung zusätzlicher Fragen oder Fragenkomplexe, über die eine Beschlussfassung mit Zweidrittelmehrheit erfolgen muss, werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefasst. Die Generalkonferenz ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder vertreten ist. D. Die Generalkonferenz kann alle Fragen oder Angelegenheiten erörtern, die in den Bereich dieses Statuts fallen oder sich auf die Befugnisse und Aufgaben eines in diesem Statut vorgesehenen Organs beziehen, sie kann der Gesamtheit der Mitglieder der Agentur oder dem Direktionskomitee oder beiden zusammen Empfehlungen über alle derartigen Fragen oder Angelegenheiten unterbreiten. E. Die Generalkonferenz 1. wählt gemäss Artikel VI die Mitglieder des Direktionskomitees; 2. genehmigt gemäss Artikel IV die Mitgliedschaft von Staaten; 3. suspendiert gemäss Artikel XIX die Rechte und Vorrechte eines Mitglieds aus seiner Mitgliedschaft; 4. prüft den Jahresbericht des Direktionskomitees; 5. genehmigt gemäss Artikel XIV das vom Direktionskomitee empfohlene Budget der Agentur oder weist es zusammen mit Empfehlungen, die sich auf das gesamte Budget oder Teile desselben beziehen können, zwecks Wiedervorlage bei der Generalkonferenz an das Direktionskomitee zurück; 6. genehmigt – mit Ausnahme der in Artikel XII Buchstabe C genannten Berichte – die Berichte, welche den Vereinten Nationen auf Grund der Vereinbarung über die Beziehungen zwischen der Agentur und den Vereinten Nationen vorzulegen sind, oder weist sie mit ihren Empfehlungen an das Direktionskomitee zurück; 7. genehmigt gemäss Artikel XVI alle Vereinbarungen zwischen der Agentur und den Vereinten Nationen und anderen Organisationen oder weist solche Vereinbarungen zusammen mit ihren Empfehlungen zwecks Wiedervorlage bei der Generalkonferenz an das Direktionskomitee zurück; 8. genehmigt gemäss Artikel XIV Buchstabe G Vorschriften und Beschränkungen hinsichtlich der Ausübung der Befugnisse für die Aufnahme von Anleihen durch das Direktionskomitee; genehmigt Vorschriften bezüglich der Entgegennahme freiwilliger Beiträge für die Agentur; erteilt gemäss Artikel XIV Buchstabe F ihre Genehmigung darüber, wie der im genannten Absatz erwähnte allgemeine Fonds verwendet werden darf; 9. genehmigt gemäss Artikel XVIII Buchstabe C Änderungen dieses Statuts; 10. genehmigt gemäss Artikel VII Buchstabe A die Ernennung des Generaldirektors. F. Die Generalkonferenz ist befugt, 1. Beschlüsse über alle Angelegenheiten zu fassen, die zu diesem Zweck vom Direktionskomitee ausdrücklich der Generalkonferenz vorgelegt werden; 2. dem Direktionskomitee die Behandlung bestimmter Angelegenheiten vorzuschlagen und es um Berichte über alle zum Aufgabenbereich der Agentur gehörenden Angelegenheiten zu ersuchen. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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