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Statut der Internationalen Atomenergie-Agentur

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Art. VI Gouverneursrat

A. Der Gouverneursrat setzt sich wie folgt zusammen: 1. Der ausscheidende Gouverneursrat bezeichnet als Mitglieder des Gouverneursrates die zehn Mitglieder der Agentur, die in der Technologie der Atomenergie, einschliesslich der Erzeugung von Ausgangsmaterial, am weitesten fortgeschritten sind, sowie das in der Technologie der Atomenergie, einschliesslich der Erzeugung von Ausgangsmaterial, am weitesten fortgeschrittene Mitglied aus jedem der folgenden geographischen Räume, sofern ihnen nicht eines der vorgenannten zehn Mitglieder zugehört:1) Nordamerika 2) Lateinamerika 3) Westeuropa 4) Osteuropa 5) Afrika 6) Mittlerer Osten und Südasien 7) Südostasien und Pazifik 8) Ferner Osten 2. Die Generalkonferenz wählt in den Gouverneursrat:a) Zwanzig Mitglieder der Agentur, wobei sie gebührend darauf achtet, dass im Gesamtgouverneursrat die Mitglieder aus den unter Buchstabe A Ziffer 1 dieses Artikels aufgeführten geographischen Räumen angemessen vertreten sind, in der Weise, dass dem Rat in dieser Kategorie stets fünf Vertreter des geographischen Raumes «Lateinamerika», vier Vertreter des Raumes «Westeuropa», drei Vertreter des Raumes «Osteuropa», vier Vertreter des Raumes «Afrika», zwei Vertreter des Raumes «Mittlerer Osten und Südasien», ein Vertreter des Raumes «Südostasien und Pazifik» und ein Vertreter des Raumes «Ferner Osten» angehören. Kein Mitglied dieser Kategorie kann nach Ablauf seiner Amtsperiode in derselben Kategorie für die folgende Amtsperiode wieder gewählt werden; b) ein weiteres Mitglied aus den Reihen der Agenturmitglieder folgender geographischer Räume: Mittlerer Osten und Südasien, Südostasien und Pazifik, Ferner Osten; c) ein weiteres Mitglied aus den Reihen der Agenturmitglieder folgender geographischer Räume: Afrika, Mittlerer Osten und Südasien, Südostasien und Pazifik. B. Die unter Buchstabe A Ziffer 1 vorgesehenen Bezeichnungen werden spätestens sechzig Tage vor jeder ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz vorgenommen. Die unter Buchstabe A Ziffer 2 vorgesehenen Wahlen finden an der ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz statt. C. Die gemäss Buchstabe A Ziffer 1 im Gouverneursrat vertretenen Mitglieder üben ihr Amt vom Ende der ersten auf ihre Bezeichnung folgenden ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz bis zum Ende der nächsten ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz aus. D. Die gemäss Buchstabe A Ziffer 2 im Gouverneursrat vertretenen Mitglieder üben ihr Amt vom Ende der ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz, an der sie gewählt werden, bis zum Ende der zweiten darauf folgenden ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz aus. E. Jedes Mitglied des Direktionskomitees hat eine Stimme. Beschlüsse über die Höhe des Budgets der Agentur werden, wie in Artikel XIV Buchstabe H vorgesehen, mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden und Abstimmenden gefasst. Beschlüsse über sonstige Fragen, einschliesslich der Festlegung zusätzlicher Fragen oder Fragenkomplexe, über die mit Zweidrittelmehrheit entschieden werden muss, werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden und Abstimmenden gefasst. Das Direktionskomitee ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder vertreten sind. F. Das Direktionskomitee ist befugt, nach Massgabe dieses Statuts und vorbehältlich seiner hierin vorgesehenen Verantwortung gegenüber der Generalkonferenz die Aufgaben der Agentur wahrzunehmen. G. Das Direktionskomitee tritt an von ihm selbst zu bestimmenden Zeitpunkten zusammen. Die Tagungen finden, soweit das Direktionskomitee nicht anders entscheidet, am Sitz der Agentur statt. H. Das Direktionskomitee wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und die sonstigen Mitglieder seines Büros; es beschliesst im Rahmen dieses Statuts seine eigene Geschäftsordnung. I. Das Direktionskomitee kann, soweit es dies für ratsam hält, Ausschüsse einsetzen. Es kann Personen ernennen, die es in seinen Beziehungen zu andern Organisationen vertreten. J. Das Direktionskomitee verfasst zuhanden der Generalkonferenz einen Jahresbericht über die Geschäfte der Agentur und alle von ihr gebilligten Projekte. Es verfasst ferner zwecks Vorlage bei der Generalkonferenz die Berichte, welche die Agentur den Vereinten Nationen oder anderen Organisationen, deren Tätigkeit mit derjenigen der Agentur in Verbindung steht, zu erstatten hat oder zu erstatten aufgefordert werden kann. Diese Berichte werden zusammen mit dem Jahresbericht spätestens einen Monat vor der ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz den Mitgliedern der Agentur vorgelegt. Fassung gemäss der von der Generalkonferenz der Agentur am 27. Sept. 1984 genehmigten Änderung, von der BVers genehmigt am 19. Juni 1986, in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Dez. 1989 (AS 1990 566 565; BBl 1985 II 157). Fassung gemäss der von der Generalkonferenz der Agentur am 28. Sept. 1970 genehmigten Änderung, von der BVers genehmigt am 5. Juni 1973, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juni 1973 (AS 1973 1194 1193, BBl 1972 II 1369). Fassung gemäss der von der Generalkonferenz der Agentur am 28. Sept. 1970 genehmigten Änderung, von der BVers genehmigt am 5. Juni 1973, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juni 1973 (AS 1973 1194 1193, BBl 1972 II 1369). Fassung gemäss der von der Generalkonferenz der Agentur am 28. Sept. 1970 genehmigten Änderung, von der BVers genehmigt am 5. Juni 1973, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juni 1973 (AS 1973 1194 1193; BBl 1972 11 1369). Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat.

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Art. VI Gouverneursrat

A. Der Gouverneursrat setzt sich wie folgt zusammen: 1. Der ausscheidende Gouverneursrat bezeichnet als Mitglieder des Gouverneursrates die zehn Mitglieder der Agentur, die in der Technologie der Atomenergie, einschliesslich der Erzeugung von Ausgangsmaterial, am weitesten fortgeschritten sind, sowie das in der Technologie der Atomenergie, einschliesslich der Erzeugung von Ausgangsmaterial, am weitesten fortgeschrittene Mitglied aus jedem der folgenden geographischen Räume, sofern ihnen nicht eines der vorgenannten zehn Mitglieder zugehört:1) Nordamerika 2) Lateinamerika 3) Westeuropa 4) Osteuropa 5) Afrika 6) Mittlerer Osten und Südasien 7) Südostasien und Pazifik 8) Ferner Osten 2. Die Generalkonferenz wählt in den Gouverneursrat:a) Zwanzig Mitglieder der Agentur, wobei sie gebührend darauf achtet, dass im Gesamtgouverneursrat die Mitglieder aus den unter Buchstabe A Ziffer 1 dieses Artikels aufgeführten geographischen Räumen angemessen vertreten sind, in der Weise, dass dem Rat in dieser Kategorie stets fünf Vertreter des geographischen Raumes «Lateinamerika», vier Vertreter des Raumes «Westeuropa», drei Vertreter des Raumes «Osteuropa», vier Vertreter des Raumes «Afrika», zwei Vertreter des Raumes «Mittlerer Osten und Südasien», ein Vertreter des Raumes «Südostasien und Pazifik» und ein Vertreter des Raumes «Ferner Osten» angehören. Kein Mitglied dieser Kategorie kann nach Ablauf seiner Amtsperiode in derselben Kategorie für die folgende Amtsperiode wieder gewählt werden; b) ein weiteres Mitglied aus den Reihen der Agenturmitglieder folgender geographischer Räume: Mittlerer Osten und Südasien, Südostasien und Pazifik, Ferner Osten; c) ein weiteres Mitglied aus den Reihen der Agenturmitglieder folgender geographischer Räume: Afrika, Mittlerer Osten und Südasien, Südostasien und Pazifik. B. Die unter Buchstabe A Ziffer 1 vorgesehenen Bezeichnungen werden spätestens sechzig Tage vor jeder ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz vorgenommen. Die unter Buchstabe A Ziffer 2 vorgesehenen Wahlen finden an der ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz statt. C. Die gemäss Buchstabe A Ziffer 1 im Gouverneursrat vertretenen Mitglieder üben ihr Amt vom Ende der ersten auf ihre Bezeichnung folgenden ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz bis zum Ende der nächsten ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz aus. D. Die gemäss Buchstabe A Ziffer 2 im Gouverneursrat vertretenen Mitglieder üben ihr Amt vom Ende der ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz, an der sie gewählt werden, bis zum Ende der zweiten darauf folgenden ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz aus. E. Jedes Mitglied des Direktionskomitees hat eine Stimme. Beschlüsse über die Höhe des Budgets der Agentur werden, wie in Artikel XIV Buchstabe H vorgesehen, mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden und Abstimmenden gefasst. Beschlüsse über sonstige Fragen, einschliesslich der Festlegung zusätzlicher Fragen oder Fragenkomplexe, über die mit Zweidrittelmehrheit entschieden werden muss, werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden und Abstimmenden gefasst. Das Direktionskomitee ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder vertreten sind. F. Das Direktionskomitee ist befugt, nach Massgabe dieses Statuts und vorbehältlich seiner hierin vorgesehenen Verantwortung gegenüber der Generalkonferenz die Aufgaben der Agentur wahrzunehmen. G. Das Direktionskomitee tritt an von ihm selbst zu bestimmenden Zeitpunkten zusammen. Die Tagungen finden, soweit das Direktionskomitee nicht anders entscheidet, am Sitz der Agentur statt. H. Das Direktionskomitee wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und die sonstigen Mitglieder seines Büros; es beschliesst im Rahmen dieses Statuts seine eigene Geschäftsordnung. I. Das Direktionskomitee kann, soweit es dies für ratsam hält, Ausschüsse einsetzen. Es kann Personen ernennen, die es in seinen Beziehungen zu andern Organisationen vertreten. J. Das Direktionskomitee verfasst zuhanden der Generalkonferenz einen Jahresbericht über die Geschäfte der Agentur und alle von ihr gebilligten Projekte. Es verfasst ferner zwecks Vorlage bei der Generalkonferenz die Berichte, welche die Agentur den Vereinten Nationen oder anderen Organisationen, deren Tätigkeit mit derjenigen der Agentur in Verbindung steht, zu erstatten hat oder zu erstatten aufgefordert werden kann. Diese Berichte werden zusammen mit dem Jahresbericht spätestens einen Monat vor der ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz den Mitgliedern der Agentur vorgelegt. Fassung gemäss der von der Generalkonferenz der Agentur am 27. Sept. 1984 genehmigten Änderung, von der BVers genehmigt am 19. Juni 1986, in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Dez. 1989 (AS 1990 566 565; BBl 1985 II 157). Fassung gemäss der von der Generalkonferenz der Agentur am 28. Sept. 1970 genehmigten Änderung, von der BVers genehmigt am 5. Juni 1973, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juni 1973 (AS 1973 1194 1193, BBl 1972 II 1369). Fassung gemäss der von der Generalkonferenz der Agentur am 28. Sept. 1970 genehmigten Änderung, von der BVers genehmigt am 5. Juni 1973, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juni 1973 (AS 1973 1194 1193, BBl 1972 II 1369). Fassung gemäss der von der Generalkonferenz der Agentur am 28. Sept. 1970 genehmigten Änderung, von der BVers genehmigt am 5. Juni 1973, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juni 1973 (AS 1973 1194 1193; BBl 1972 11 1369). Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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