Statut der Internationalen Atomenergie-Agentur
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. VII Das Personal
A. An der Spitze des Personals der Agentur steht ein Generaldirektor. Er wird vom Direktionskomitee mit Genehmigung der Generalkonferenz für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. Er ist der höchste Verwaltungsbeamte der Agentur. B. Der Generaldirektor ist für die Anstellung, Organisation und Leitung des Personals verantwortlich; er untersteht den Weisungen und der Kontrolle des Direktionskomitees. Er übt seine Pflichten gemäss den vom Direktionskomitee aufgestellten Vorschriften aus. C. Das Personal umfasst die für die Verwirklichung der Ziele und die Durchführung der Aufgaben der Agentur erforderlichen wissenschaftlichen, technischen und sonstigen Fachkräfte. Die Agentur lässt sich von dem Grundsatz leiten, dass ihr ständiges Personal zahlenmässig möglichst gering zu halten ist. D. Oberster Gesichtspunkt für die Auswahl und Anstellung des Personals sowie die Regelung des Dienstverhältnisses ist die Gewinnung von Kräften, die den höchsten Anforderungen in bezug auf Tüchtigkeit, technisches Können und Integrität entsprechen. Unter Vorbehalt dieses Gesichtspunktes ist die Beitragsleistung der Mitglieder an die Agentur sowie die Wichtigkeit einer Auswahl des Personals auf möglichst weiter geographischer Grundlage angemessen zu berücksichtigen. E. Die Bestimmungen und Bedingungen für die Anstellung, die Besoldung und die Entlassung des Personals haben den vom Direktionskomitee erlassenen Vorschriften zu entsprechen, vorbehältlich der Bestimmungen dieses Statuts und einer von der Generalkonferenz auf Empfehlung des Direktionskomitees genehmigten allgemeinen Regelung. F. Bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten dürfen der Generaldirektor und das Personal keine Weisungen von Stellen ausserhalb der Agentur anfordern oder entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die ihrer Stellung als Funktionäre der Agentur abträglich sein könnte; vorbehältlich ihrer Pflichten gegenüber der Agentur dürfen sie weder Fabrikationsgeheimnisse noch sonstige vertrauliche Informationen preisgeben, die ihnen auf Grund ihrer amtlichen Aufgaben im Dienste der Agentur bekannt werden. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den internationalen Charakter der Verantwortlichkeiten des Generaldirektors und des Personals zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beeinflussen. G. In diesem Artikel schliesst der Ausdruck «Personal» auch die Wachen ein. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat.
Art. VII Das Personal
A. An der Spitze des Personals der Agentur steht ein Generaldirektor. Er wird vom Direktionskomitee mit Genehmigung der Generalkonferenz für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. Er ist der höchste Verwaltungsbeamte der Agentur. B. Der Generaldirektor ist für die Anstellung, Organisation und Leitung des Personals verantwortlich; er untersteht den Weisungen und der Kontrolle des Direktionskomitees. Er übt seine Pflichten gemäss den vom Direktionskomitee aufgestellten Vorschriften aus. C. Das Personal umfasst die für die Verwirklichung der Ziele und die Durchführung der Aufgaben der Agentur erforderlichen wissenschaftlichen, technischen und sonstigen Fachkräfte. Die Agentur lässt sich von dem Grundsatz leiten, dass ihr ständiges Personal zahlenmässig möglichst gering zu halten ist. D. Oberster Gesichtspunkt für die Auswahl und Anstellung des Personals sowie die Regelung des Dienstverhältnisses ist die Gewinnung von Kräften, die den höchsten Anforderungen in bezug auf Tüchtigkeit, technisches Können und Integrität entsprechen. Unter Vorbehalt dieses Gesichtspunktes ist die Beitragsleistung der Mitglieder an die Agentur sowie die Wichtigkeit einer Auswahl des Personals auf möglichst weiter geographischer Grundlage angemessen zu berücksichtigen. E. Die Bestimmungen und Bedingungen für die Anstellung, die Besoldung und die Entlassung des Personals haben den vom Direktionskomitee erlassenen Vorschriften zu entsprechen, vorbehältlich der Bestimmungen dieses Statuts und einer von der Generalkonferenz auf Empfehlung des Direktionskomitees genehmigten allgemeinen Regelung. F. Bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten dürfen der Generaldirektor und das Personal keine Weisungen von Stellen ausserhalb der Agentur anfordern oder entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die ihrer Stellung als Funktionäre der Agentur abträglich sein könnte; vorbehältlich ihrer Pflichten gegenüber der Agentur dürfen sie weder Fabrikationsgeheimnisse noch sonstige vertrauliche Informationen preisgeben, die ihnen auf Grund ihrer amtlichen Aufgaben im Dienste der Agentur bekannt werden. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den internationalen Charakter der Verantwortlichkeiten des Generaldirektors und des Personals zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beeinflussen. G. In diesem Artikel schliesst der Ausdruck «Personal» auch die Wachen ein. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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