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Statut der Internationalen Atomenergie-Agentur

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Change 1

What to do with it
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Art. XI Agenturprojekte

A. Mitglieder der Agentur, die einzeln oder als Gruppe ein Projekt für die Erforschung oder Entwicklung oder praktische Anwendung der Atomenergie zu friedlichen Zwecken aufstellen wollen, können die Hilfe der Agentur bei der Beschaffung der dafür erforderlichen besonderen spaltbaren und sonstigen Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen beantragen. Jeder derartige Antrag, dem eine Erläuterung des Zwecks und Umfangs des Projekts beizufügen ist, wird vom Direktionskomitee geprüft. B. Auf Antrag kann die Agentur auch einem Mitglied oder einer Gruppe von Mitgliedern beim Abschluss von Abmachungen für die Beschaffung der erforderlichen Mittel zur Finanzierung derartiger Projekte aus auswärtigen Quellen behilflich sein. Bei der Gewährung solcher Hilfe braucht die Agentur weder Garantien noch irgendeine finanzielle Verantwortung für das Projekt zu übernehmen. C. Unter Berücksichtigung der Wünsche des antragstellenden Mitglieds oder der antragstellenden Mitglieder kann die Agentur die Besorgung aller für das Projekt erforderlichen Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen durch ein oder mehrere Mitglieder veranlassen oder diese Lieferung ganz oder teilweise selbst übernehmen. D. Für die Prüfung des Antrags kann die Agentur eine oder mehrere zur Untersuchung des Projekts befähigte Personen in das Territorium des antragstellenden Mitglieds oder der betreffenden Mitgliedergruppe entsenden. Hierfür kann die Agentur mit Genehmigung des antragstellenden Mitglieds oder der betreffenden Mitgliedergruppe Angehörige ihres eigenen Personals einsetzen oder entsprechend befähigte Staatsangehörige jedes Mitglieds verwenden. E. Bevor das Direktionskomitee ein Projekt im Rahmen dieses Artikels genehmigt, zieht es folgende Punkte gebührend in Betracht: 1. die Nützlichkeit des Projekts, einschliesslich der wissenschaftlichen und technischen Durchführbarkeit; 2. die Angemessenheit der Pläne, der Geldmittel und des technischen Personals, um eine wirksame Durchführung des Projekts zu gewährleisten; 3. die Angemessenheit der für die Handhabung und Lagerung des Materials sowie für die betrieblichen Einrichtungen vorgesehenen Gesundheits‑ und Sicherheitsnormen; 4. die Unfähigkeit des antragstellenden Mitglieds oder der betreffenden Mitgliedergruppe, die notwendigen finanziellen Mittel, Materialien, Einrichtungen, Ausrüstungen und Dienstleistungen zu beschaffen; 5. die gerechte Verteilung der der Agentur zur Verfügung stehenden Materialien und sonstigen Hilfsquellen; 6. die besonderen Bedürfnisse der unterentwickelten Gebiete der Welt; und 7. alle sonstigen einschlägigen Fragen. F. Bei Genehmigung eines Projekts trifft die Agentur mit dem das Projekt unterbreitenden Mitglied oder der betreffenden Mitgliedergruppe eine Vereinbarung; diese Vereinbarung: 1. trifft Vorsorge für die Zuteilung allen erforderlichen besonderen spaltbaren oder sonstigen Materials für das Projekt; 2. trifft Vorsorge für die Überführung des besonderen spaltbaren Materials – gleichgültig, ob es sich im Gewahrsam der Agentur oder im Gewahrsam eines Mitglieds befindet, das es für Agenturprojekte zur Verfügung stellte – von seinem derzeitigen Aufbewahrungsort an das Mitglied oder die Mitgliedergruppe, die das Projekt unterbreitet hat, und zwar zu Bedingungen, welche die Sicherheit der erforderlichen Sendungen gewährleisten und den anzuwendenden Gesundheits‑ und Sicherheitsnormen entsprechen; 3. setzt die Bestimmungen und Bedingungen, einschliesslich der Kosten fest, zu denen Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen von der Agentur selbst geliefert werden, ebenso wie die Bestimmungen und Bedingungen, die, sofern die fraglichen Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen durch ein Mitglied besorgt werden, zwischen diesem Mitglied und dem das Projekt unterbreitenden Mitglied oder der betreffenden Mitgliedergruppe vereinbart werden; 4. umfasst die Verpflichtung des das Projekt unterzeichnenden Mitglieds oder der betreffenden Mitgliedergruppe,a) dass die geleistete Hilfe nicht zur Förderung militärischer Zwecke verwendet wird und b) dass die in Artikel XII vorgesehenen Sicherheitsmassregeln auf das Projekt Anwendung finden, wobei die einschlägigen Sicherheitsmassregeln in der Vereinbarung aufzuführen sind; 5. enthält eine angemessene Regelung betreffend die Rechte und Interessen der Agentur und des oder der beteiligten Mitglieder an allen aus dem Projekt erwachsenden Erfindungen der Entdeckungen, einschliesslich der bezüglichen Patente; 6. enthält eine angemessene Regelung zur Beilegung von Streitigkeiten; 7. umfasst alle sonstigen einschlägigen Fragen. G. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten entsprechend auch für Anträge auf Lieferung von Material, Dienstleistungen, Einrichtungen oder Ausrüstungen in Verbindung mit bereits bestehenden Projekten. Heute: Gouverneursrat.

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Art. XI Agenturprojekte

A. Mitglieder der Agentur, die einzeln oder als Gruppe ein Projekt für die Erforschung oder Entwicklung oder praktische Anwendung der Atomenergie zu friedlichen Zwecken aufstellen wollen, können die Hilfe der Agentur bei der Beschaffung der dafür erforderlichen besonderen spaltbaren und sonstigen Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen beantragen. Jeder derartige Antrag, dem eine Erläuterung des Zwecks und Umfangs des Projekts beizufügen ist, wird vom Direktionskomitee geprüft. B. Auf Antrag kann die Agentur auch einem Mitglied oder einer Gruppe von Mitgliedern beim Abschluss von Abmachungen für die Beschaffung der erforderlichen Mittel zur Finanzierung derartiger Projekte aus auswärtigen Quellen behilflich sein. Bei der Gewährung solcher Hilfe braucht die Agentur weder Garantien noch irgendeine finanzielle Verantwortung für das Projekt zu übernehmen. C. Unter Berücksichtigung der Wünsche des antragstellenden Mitglieds oder der antragstellenden Mitglieder kann die Agentur die Besorgung aller für das Projekt erforderlichen Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen durch ein oder mehrere Mitglieder veranlassen oder diese Lieferung ganz oder teilweise selbst übernehmen. D. Für die Prüfung des Antrags kann die Agentur eine oder mehrere zur Untersuchung des Projekts befähigte Personen in das Territorium des antragstellenden Mitglieds oder der betreffenden Mitgliedergruppe entsenden. Hierfür kann die Agentur mit Genehmigung des antragstellenden Mitglieds oder der betreffenden Mitgliedergruppe Angehörige ihres eigenen Personals einsetzen oder entsprechend befähigte Staatsangehörige jedes Mitglieds verwenden. E. Bevor das Direktionskomitee ein Projekt im Rahmen dieses Artikels genehmigt, zieht es folgende Punkte gebührend in Betracht: 1. die Nützlichkeit des Projekts, einschliesslich der wissenschaftlichen und technischen Durchführbarkeit; 2. die Angemessenheit der Pläne, der Geldmittel und des technischen Personals, um eine wirksame Durchführung des Projekts zu gewährleisten; 3. die Angemessenheit der für die Handhabung und Lagerung des Materials sowie für die betrieblichen Einrichtungen vorgesehenen Gesundheits‑ und Sicherheitsnormen; 4. die Unfähigkeit des antragstellenden Mitglieds oder der betreffenden Mitgliedergruppe, die notwendigen finanziellen Mittel, Materialien, Einrichtungen, Ausrüstungen und Dienstleistungen zu beschaffen; 5. die gerechte Verteilung der der Agentur zur Verfügung stehenden Materialien und sonstigen Hilfsquellen; 6. die besonderen Bedürfnisse der unterentwickelten Gebiete der Welt; und 7. alle sonstigen einschlägigen Fragen. F. Bei Genehmigung eines Projekts trifft die Agentur mit dem das Projekt unterbreitenden Mitglied oder der betreffenden Mitgliedergruppe eine Vereinbarung; diese Vereinbarung: 1. trifft Vorsorge für die Zuteilung allen erforderlichen besonderen spaltbaren oder sonstigen Materials für das Projekt; 2. trifft Vorsorge für die Überführung des besonderen spaltbaren Materials – gleichgültig, ob es sich im Gewahrsam der Agentur oder im Gewahrsam eines Mitglieds befindet, das es für Agenturprojekte zur Verfügung stellte – von seinem derzeitigen Aufbewahrungsort an das Mitglied oder die Mitgliedergruppe, die das Projekt unterbreitet hat, und zwar zu Bedingungen, welche die Sicherheit der erforderlichen Sendungen gewährleisten und den anzuwendenden Gesundheits‑ und Sicherheitsnormen entsprechen; 3. setzt die Bestimmungen und Bedingungen, einschliesslich der Kosten fest, zu denen Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen von der Agentur selbst geliefert werden, ebenso wie die Bestimmungen und Bedingungen, die, sofern die fraglichen Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen durch ein Mitglied besorgt werden, zwischen diesem Mitglied und dem das Projekt unterbreitenden Mitglied oder der betreffenden Mitgliedergruppe vereinbart werden; 4. umfasst die Verpflichtung des das Projekt unterzeichnenden Mitglieds oder der betreffenden Mitgliedergruppe,a) dass die geleistete Hilfe nicht zur Förderung militärischer Zwecke verwendet wird und b) dass die in Artikel XII vorgesehenen Sicherheitsmassregeln auf das Projekt Anwendung finden, wobei die einschlägigen Sicherheitsmassregeln in der Vereinbarung aufzuführen sind; 5. enthält eine angemessene Regelung betreffend die Rechte und Interessen der Agentur und des oder der beteiligten Mitglieder an allen aus dem Projekt erwachsenden Erfindungen der Entdeckungen, einschliesslich der bezüglichen Patente; 6. enthält eine angemessene Regelung zur Beilegung von Streitigkeiten; 7. umfasst alle sonstigen einschlägigen Fragen. G. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten entsprechend auch für Anträge auf Lieferung von Material, Dienstleistungen, Einrichtungen oder Ausrüstungen in Verbindung mit bereits bestehenden Projekten. Heute: Gouverneursrat.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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