Statut der Internationalen Atomenergie-Agentur
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Change 1
Art. XIV Finanzen
[tab]A. Das Direktionskomitee unterbreitet der Generalkonferenz jährlich einen Budgetentwurf über die Ausgaben der Agentur. Um die Arbeit des Direktionskomitees in dieser Hinsicht zu erleichtern, wird der Budgetentwurf vom Generaldirektor aufgestellt. Genehmigt die Generalkonferenz den Budgetentwurf nicht, so weist sie ihn mit ihren Empfehlungen an das Direktionskomitee zurück. Das Direktionskomitee unterbreitet sodann der Generalkonferenz einen neuen Budgetentwurf zur Genehmigung. [tab]B. Die Ausgaben der Agentur werden in folgende Kategorien eingeteilt: 1. Verwaltungsausgaben: Diese umfassena) die Kosten für das Personal der Agentur, soweit es nicht im Zusammenhang mit den unter der nachfolgenden Ziffer 2 erwähnten Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen beschäftigt ist; Tagungskosten; Ausgaben für die Vorbereitung von Agenturprojekten und für die Verteilung von Informationen; b) die Kosten für die Durchführung der Sicherheitsmassregeln gemäss Artikel XII im Zusammenhang mit Agenturprojekten sowie gemäss Artikel III Buchstabe A Ziffer 5 im Zusammenhang mit bilateralen oder multilateralen Übereinkünften sowie ferner die Kosten für die Handhabung und Lagerung besonderen spaltbaren Materials durch die Agentur, mit Ausnahme der unter Buchstabe E dieses Artikels bezeichneten Lagerungs‑ und Handhabungsgebühren; 2. die nicht bereits unter Ziffer 1 dieses Buchstabens bezeichneten Ausgaben im Zusammenhang mit allen Materialien, Einrichtungen, Anlagen und Ausrüstungen, welche die Agentur zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben erwirbt oder erstellt, sowie die Kosten für Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen, welche die Agentur auf Grund von Vereinbarungen mit einem oder mehreren Mitgliedern zur Verfügung stellt. C. Bei Festsetzung der Ausgaben gemäss Buchstabe B Ziffer 1 Buchstabe b) werden vom Direktionskomitee diejenigen Beträge abgezogen, die der Agentur auf Grund von Vereinbarungen über die Anwendung von Sicherheitsmassregeln zwischen der Agentur und den Parteien bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zurückerstattet werden. D. Das Direktionskomitee belastet die Mitglieder mit den unter Buchstabe B Ziffer 1 dieses Artikels bezeichneten Ausgaben nach einem von der Generalkonferenz aufzustellenden Verteilungsschlüssel. Bei der Festlegung des Schlüssels lässt sich die Generalkonferenz von den Grundsätzen leiten, die von den Vereinten Nationen für die Bestimmung der Beiträge der Mitgliedstaaten zum ordentlichen Budget der Vereinten Nationen angenommen wurden. E. Das Direktionskomitee stellt in regelmässigen Zeitabständen einen Spesentarif für die Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen auf, die die Agentur den Mitgliedern zur Verfügung stellt, einschliesslich angemessener einheitlicher Lagerungs‑ und Handhabungsspesen. Dieser Spesentarif wird so angelegt, dass die Agentur ausreichende Einnahmen erzielt, um die unter Buchstabe B Ziffer 2 dieses Artikels bezeichneten Ausgaben und Kosten zu decken, abzüglich aller freiwilligen Beiträge, welche das Direktionskomitee gemäss Buchstabe F diesem Zweck zuführen kann. Die Einnahmen aus diesen Gebühren fliessen in einen speziellen Fonds, der dazu dient, alle von den Mitgliedern gestellten Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Einrichtungen zu bezahlen sowie die sonstigen unter Buchstabe B Ziffer 2 bezeichneten Ausgaben zu bestreiten, die der Agentur erwachsen könnten. F. Jeder Überschuss der unter Buchstabe E bezeichneten Einnahmen über die dort bezeichneten Ausgaben und Kosten sowie alle freiwilligen Beiträge an die Agentur fliessen einem allgemeinen Fonds zu, über dessen Verwendung das Direktionskomitee mit Genehmigung der Generalkonferenz entscheidet. G. Unter Vorbehalt der von der Generalkonferenz genehmigten Vorschriften und Beschränkungen ist das Direktionskomitee befugt, im Namen der Agentur Anleihen aufzunehmen, ohne jedoch Mitgliedern der Agentur eine Verpflichtung bezüglich der entsprechend dieser Befugnis aufgenommenen Anleihen aufzuerlegen; es ist ferner befugt, freiwillige Beiträge, die der Agentur zugehen, anzunehmen. H. Beschlüsse der Generalkonferenz über Finanzfragen und des Direktionskomitees über die Höhe des Budgets der Agentur bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden und Abstimmenden. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat.
Art. XIV Finanzen
[tab]A. Das Direktionskomitee unterbreitet der Generalkonferenz jährlich einen Budgetentwurf über die Ausgaben der Agentur. Um die Arbeit des Direktionskomitees in dieser Hinsicht zu erleichtern, wird der Budgetentwurf vom Generaldirektor aufgestellt. Genehmigt die Generalkonferenz den Budgetentwurf nicht, so weist sie ihn mit ihren Empfehlungen an das Direktionskomitee zurück. Das Direktionskomitee unterbreitet sodann der Generalkonferenz einen neuen Budgetentwurf zur Genehmigung. [tab]B. Die Ausgaben der Agentur werden in folgende Kategorien eingeteilt: 1. Verwaltungsausgaben: Diese umfassena) die Kosten für das Personal der Agentur, soweit es nicht im Zusammenhang mit den unter der nachfolgenden Ziffer 2 erwähnten Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen beschäftigt ist; Tagungskosten; Ausgaben für die Vorbereitung von Agenturprojekten und für die Verteilung von Informationen; b) die Kosten für die Durchführung der Sicherheitsmassregeln gemäss Artikel XII im Zusammenhang mit Agenturprojekten sowie gemäss Artikel III Buchstabe A Ziffer 5 im Zusammenhang mit bilateralen oder multilateralen Übereinkünften sowie ferner die Kosten für die Handhabung und Lagerung besonderen spaltbaren Materials durch die Agentur, mit Ausnahme der unter Buchstabe E dieses Artikels bezeichneten Lagerungs‑ und Handhabungsgebühren; 2. die nicht bereits unter Ziffer 1 dieses Buchstabens bezeichneten Ausgaben im Zusammenhang mit allen Materialien, Einrichtungen, Anlagen und Ausrüstungen, welche die Agentur zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben erwirbt oder erstellt, sowie die Kosten für Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen, welche die Agentur auf Grund von Vereinbarungen mit einem oder mehreren Mitgliedern zur Verfügung stellt. C. Bei Festsetzung der Ausgaben gemäss Buchstabe B Ziffer 1 Buchstabe b) werden vom Direktionskomitee diejenigen Beträge abgezogen, die der Agentur auf Grund von Vereinbarungen über die Anwendung von Sicherheitsmassregeln zwischen der Agentur und den Parteien bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zurückerstattet werden. D. Das Direktionskomitee belastet die Mitglieder mit den unter Buchstabe B Ziffer 1 dieses Artikels bezeichneten Ausgaben nach einem von der Generalkonferenz aufzustellenden Verteilungsschlüssel. Bei der Festlegung des Schlüssels lässt sich die Generalkonferenz von den Grundsätzen leiten, die von den Vereinten Nationen für die Bestimmung der Beiträge der Mitgliedstaaten zum ordentlichen Budget der Vereinten Nationen angenommen wurden. E. Das Direktionskomitee stellt in regelmässigen Zeitabständen einen Spesentarif für die Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen auf, die die Agentur den Mitgliedern zur Verfügung stellt, einschliesslich angemessener einheitlicher Lagerungs‑ und Handhabungsspesen. Dieser Spesentarif wird so angelegt, dass die Agentur ausreichende Einnahmen erzielt, um die unter Buchstabe B Ziffer 2 dieses Artikels bezeichneten Ausgaben und Kosten zu decken, abzüglich aller freiwilligen Beiträge, welche das Direktionskomitee gemäss Buchstabe F diesem Zweck zuführen kann. Die Einnahmen aus diesen Gebühren fliessen in einen speziellen Fonds, der dazu dient, alle von den Mitgliedern gestellten Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Einrichtungen zu bezahlen sowie die sonstigen unter Buchstabe B Ziffer 2 bezeichneten Ausgaben zu bestreiten, die der Agentur erwachsen könnten. F. Jeder Überschuss der unter Buchstabe E bezeichneten Einnahmen über die dort bezeichneten Ausgaben und Kosten sowie alle freiwilligen Beiträge an die Agentur fliessen einem allgemeinen Fonds zu, über dessen Verwendung das Direktionskomitee mit Genehmigung der Generalkonferenz entscheidet. G. Unter Vorbehalt der von der Generalkonferenz genehmigten Vorschriften und Beschränkungen ist das Direktionskomitee befugt, im Namen der Agentur Anleihen aufzunehmen, ohne jedoch Mitgliedern der Agentur eine Verpflichtung bezüglich der entsprechend dieser Befugnis aufgenommenen Anleihen aufzuerlegen; es ist ferner befugt, freiwillige Beiträge, die der Agentur zugehen, anzunehmen. H. Beschlüsse der Generalkonferenz über Finanzfragen und des Direktionskomitees über die Höhe des Budgets der Agentur bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden und Abstimmenden. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat. Heute: Gouverneursrat.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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