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Gesetz über Beiträge für familien- und schulergänzende Kinderbetreuung

St. Gallen · 221.1 · statute

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1 als Gesetz:2
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1 als Gesetz:2

Grundsatz und Zweck 1 Der Kanton richtet den politischen Gemeinden jährliche Beiträge an die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung aus.* 2 Die Kantonsbeiträge werden vollständig zur Förderung und langfristigen Sicherung eines für Eltern bezahlbaren und qualitativ angemessenen Angebots der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung verwendet. Sie ergänzen bestehende oder geplante Beiträge der politischen Gemeinden.

Art. 2

Umfang der Kantonsbeiträge 1 Die Kantonsbeiträge für die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung je Jahr betragen 10 Mio. Franken. Allfällige Bundesbeiträge für die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung sind darin nicht enthalten.* a)* … b)* … 2 …* 1 ABl 2019-00.011.742. 2 Abgekürzt KiBG. Vom Kantonsrat erlassen am 20. Mai 2020; in der Volksabstimmung angenommen und rechtsgültig geworden am 29. November 2020; in Vollzug ab 1. Januar 2021. nGS 2020-108 221.1

Art. 3

Voraussetzungen 1 Die politische Gemeinde ist beitragsberechtigt, wenn sie: a) per 1. Januar des Beitragsjahrs ein Angebot an Tagesfamilien, Kindertagesstätten oder Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung für Kinder bis zum 12. Altersjahr unterstützt. Als kommunale Unterstützung gilt: 1. der Bestand eines Angebots in der politischen Gemeinde oder 2. die Ausrichtung von Beiträgen an ein Angebot in oder ausserhalb der Gemeinde oder 3. die Ausrichtung von Beiträgen an die Eltern für die familien- oder schulergänzende Kinderbetreuung; b)* die in diesem Erlass vorgesehenen Kantonsbeiträge vollständig und nachhaltig für einen oder mehrere der folgenden Zwecke einsetzt: 1.* zur Senkung der Drittbetreuungskosten für die Eltern; 2.* zur Ausweitung des Angebots; 3.* zur Verbesserung des Betreuungsschlüssels.

Art. 4

Verteilschlüssel 1 Der Anteil je beitragsberechtigter politischer Gemeinde an den gesamten zur Verfügung stehenden Kantonsbeiträgen entspricht dem Anteil der ständigen Wohnbevölkerung im Alter von 0 bis 12 Jahren der beitragsberechtigten politischen Gemeinde an der ständigen Wohnbevölkerung im Alter von 0 bis 12 Jahren aller beitragsberechtigten politischen Gemeinden. 2 Die Regierung kann nach Anhörung der Gemeinden durch Verordnung eine Anpassung des Verteilschlüssels beschliessen.

Art. 5

Verfahren a) Gesuch 1 Gesuche um Kantonsbeiträge sind jährlich beim zuständigen Departement im Jahr vor dem Beitragsjahr bis zum 30. September einzureichen. Sie enthalten: a) Angaben zur aktuellen kommunalen Unterstützung des Angebots nach Art. 3 Bst. a dieses Erlasses; b) einen Auszug aus Jahresrechnung und Budget der politischen Gemeinde betreffend die Kosten für die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung; c) eine Beschreibung, die aufzeigt, dass die Kantonsbeiträge im Sinn von Art. 3 Bst. b dieses Erlasses eingesetzt werden. 221.1

Art. 6

b) Entscheid, Ausrichtung und Rückforderung 1 Das zuständige Departement entscheidet über die Anspruchsberechtigung und die Höhe des Kantonsbeitrags je Gemeinde auf Grundlage der vom Kantonsrat bewilligten Kredite. 2 Das zuständige Departement richtet den Beitrag bis spätestens 31. März des Beitragsjahrs aus. 3 Nicht bestimmungsgemäss verwendete Kantonsbeiträge werden zurückgefordert. Das zuständige Departement kann Stichproben durchführen. 4 Zurückgeforderte Kantonsbeiträge stehen im folgenden Beitragsjahr den beitragsberechtigten Gemeinden zusätzlich zum Umfang der Kantonsbeiträge nach Art. 2 dieses Erlasses zur Verfügung.

Art. 7

Überprüfung der Auswirkungen 1 Das zuständige Departement überprüft periodisch die Auswirkungen dieses Erlasses und die Erreichung des Zwecks. Es erstattet der Regierung entsprechend Bericht. 221.1 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2020-108 29.11.2020 01.01.2021 Art. 1, Abs. 1 geändert 2023-075 19.11.2023 01.01.2024 Art. 2, Abs. 1 geändert 2023-075 19.11.2023 01.01.2024 Art. 2, Abs. 1, a) aufgehoben 2023-075 19.11.2023 01.01.2024 Art. 2, Abs. 1, b) aufgehoben 2023-075 19.11.2023 01.01.2024 Art. 2, Abs. 2 aufgehoben 2023-075 19.11.2023 01.01.2024 Art. 3, Abs. 1, b) geändert 2023-075 19.11.2023 01.01.2024 Art. 3, Abs. 1, b), 1. eingefügt 2023-075 19.11.2023 01.01.2024 Art. 3, Abs. 1, b), 2. eingefügt 2023-075 19.11.2023 01.01.2024 Art. 3, Abs. 1, b), 3. eingefügt 2023-075 19.11.2023 01.01.2024 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 29.11.2020 01.01.2021 Erlass Grunderlass 2020-108 19.11.2023 01.01.2024 Art. 1, Abs. 1 geändert 2023-075 19.11.2023 01.01.2024 Art. 2, Abs. 1 geändert 2023-075 19.11.2023 01.01.2024 Art. 2, Abs. 1, a) aufgehoben 2023-075 19.11.2023 01.01.2024 Art. 2, Abs. 1, b) aufgehoben 2023-075 19.11.2023 01.01.2024 Art. 2, Abs. 2 aufgehoben 2023-075 19.11.2023 01.01.2024 Art. 3, Abs. 1, b) geändert 2023-075 19.11.2023 01.01.2024 Art. 3, Abs. 1, b), 1. eingefügt 2023-075 19.11.2023 01.01.2024 Art. 3, Abs. 1, b), 2. eingefügt 2023-075 19.11.2023 01.01.2024 Art. 3, Abs. 1, b), 3. eingefügt 2023-075

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