Art. 42 Depositar
Die Regierung Norwegens, die als Depositar handelt, notifiziert allen Staaten, welche dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind: die Hinterlegung jeder Urkunde über die Ratifizierung, den Beitritt oder die Annahme einer Änderung unter Art. 38 sowie das Inkrafttreten dieses Abkommens und jeder hierzu gemachten Änderung nach dem Verfahren gemäss Art. 38 sowie dessen Beendigung oder jedwelchen Rücktritt.
Zu Urkunde dessen haben die Unterzeichner, die hierzu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Genf, am 19. Juni 1997 in je einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens hinterlegt werden; beide Texte sind in gleicher Weise authentisch. Der Depositarstaat wird allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Abkommen beitreten, eine beglaubigte Abschrift übermitteln.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhänge und Protokolle
Anhang I Auf welchen Art. 2 Bst. a Bezug nimmt
Nicht unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse
Anhang II Auf welchen Art. 2 Bst. c Bezug nimmt
Fisch und andere Meeresprodukte
Anhang III Auf welchen Art. 4 Bezug nimmt
Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung
Anhang IV Auf welchen Art. 8 Abs. 3 Bezug nimmt
Mengenmässige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung
Anhang V Auf welchen Art. 16 Bezug nimmt
Schutz des geistigen Eigentums
Anhang VI Betreffend die Auslegung von Art. 18
Staatliche Beihilfen
Anhang VII Regeln zur Umsetzung von Art. 18 Abs. 3
Staatliche Beihilfen
Anhang VIII Auf welchen Art. 24 Abs. 2 Bezug nimmt
Zusammensetzung und Arbeitsweise des Schiedsgerichtes
Protokoll A Auf welches Art. 2 Bst. b Bezug nimmt
Verbreitete landwirtschaftliche Erzeugnisse
Protokoll B Betreffend die Definition des Konzepts "Ursprungserzeugnisse" und die Verfahren der administrativen Zusammenarbeit
Protokoll C Monopole, welche nicht gemäss Art. 10 ausgestaltet sind
Protokoll D Betreffend die Behandlung der Einfuhren von bestimmten Erzeugnissen im Rahmen der Errichtung von Pflichtlagern durch Liechtenstein und die Schweiz
Protokoll E Auf welches Art. 36 Bezug nimmt
Räumlicher Anwendungsbereich
Verständigungsprotokoll
betreffend das Abkommen zwischen den
EFTA-Staaten und Marokko
Protokoll B
1. Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Bestimmungen in Art. 1 (e) von Protokoll B den Anspruch Marokkos nicht einschränken, von der besonderen und unterschiedlichen Behandlung sowie anderen Ausnahmen, welche Entwicklungsländern durch das Abkommen zur Umsetzung von Art. VII des GATT 1994 gewährt werden, zu profitieren.
2. Anhang II zu Protokoll B basiert auf der HS-Version von 1992. Er wird beim Inkrafttreten dieses Abkommens durch einen Beschluss des Gemischten Ausschusses an die zweite Überarbeitung der HS (HS-Version 1996) angepasst werden.
3. Die EFTA-Staaten und Marokko erklären sich bereit, Tunesien in ein diagonales Kumulationssystem einzubeziehen unter der Bedingung, dass der Handel zwischen den EFTA-Staaten und Tunesien sowie zwischen Marokko und Tunesien Ursprungsregeln unterliegt, welche denjenigen in diesem Abkommen entsprechen und sofern die Verwaltungszusammenarbeit gewährleistet ist.
4. Für den Fall, dass ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Algerien abgeschlossen wird, erklären sich die Vertragsparteien bereit, die Möglichkeiten eines Einbezugs von Algerien in die Regelungen des Abkommens über die Ursprungskumulation zu prüfen.
5. Die EFTA-Staaten und Marokko kommen überein, die Möglichkeiten eines Einbezugs der Europäischen Gemeinschaften in die Regelungen des Abkommens über die Ursprungskumulation, basierend auf Reziprozität zwischen den drei Parteien, zu prüfen.
6. Überdies einigen sich die EFTA-Staaten und Marokko darauf, die Möglichkeiten einer zusätzlichen Erweiterung und Verbesserung der Ursprungsregeln, einschliesslich Kumulation und "no-drawback" oder"exoneration" zu prüfen, um Produktion und Handel zwischen den europäischen Staaten und den Staaten des Mittelmeerraums auszubauen und zu fördern.
7. Auf jeden Fall wird spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Diskussion zwischen Marokko und den EFTA-Staaten eröffnet mit dem Ziel, Protokoll B unter Berücksichtigung der Fortschritte, welche mit den Europäischen Gemeinschaften und der WTO hinsichtlich der Ursprungsregeln gemacht wurden, anzupassen.
Allgemeine Ausnahmen
8. Das EFTA-Marokko Abkommen steht Verboten oder Beschränkungen der Einfuhr oder Durchfuhr von Waren nicht entgegen, die aus Gründen des Umweltschutzes gerechtfertigt sind und kraft der Bestimmungen von Art. 9 (Allgemeine Ausnahmen) erlassen werden, vorausgesetzt, dass derartige Verbote oder Beschränkungen zusammen mit gleichwertigen im Inland angeordneten Massnahmen oder solchen in Erfüllung von Verpflichtungen aus einem zwischenstaatlichen Abkommen über die Umwelt angewandt werden. Auslegungsschwierigkeiten hinsichtlich des Begriffes "Umweltschutz" im Zusammenhang mit Art. 9 werden vom Gemischten Ausschuss geprüft.
Zahlungen und Überweisungen
9. Die Bestimmungen in Abs. 3 von Art. 14 finden nur Anwendung, sofern die Investitionen in fremder Währung getätigt worden sind.
10. Die Schweiz und Marokko bestätigen, dass Abs. 3 von Art. 14 sowie Abs. 9 dieses Verständigungsprotokolls das zwischen ihnen geschlossene bilaterale Abkommen vom 3. April 1991 über die Förderung und den gegenseitigem Schutz der Investitionen nicht beeinträchtigen.
Öffentliches Beschaffungswesen
11. Die Vertragsparteien werden sich aktiv an den Arbeiten im Bereich des öffentlichen Beschaffimgswesens, welche gemäss der Ministererklärung von Singapur unter der Schirmherrschaft der WTO geführt werden sollen, beteiligen.
Schutz des geistigen Eigentums
12. Hinsichtlich des EWR-Abkommens werden die EFTA-Staaten in ihrer Gesetzgebung die wesentlichen Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 erfüllen. Island und Norwegen gehen davon aus, dass die Verpflichtungen in Art. 16 (Schutz des geistigen Eigentums) sich in der Substanz nicht von den EWR-Verpflichtungen unterscheiden.
Strukturanpassungen
13. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Höhe eines unter Art. 21 (Strukturanpassungen) angewandten Zolles nicht höher als 25 % sein darf.
14. Was Abs. 3 von Art. 21 (Strukturanpassungen) betrifft, so gilt, dass bei Unstimmigkeiten hinsichtlich des tatsächlichen Wertes der Einfuhren von industriellen Erzeugnissen die internationalen Handelsstatistiken wie jene der ECE/UNO, der WTO und OECD als Grundlage dienen.
Wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den EFTA-Staaten und Marokko
15. Die EFTA-Staaten erklären ihre Bereitschaft, die Anstrengungen Marokkos unter Berücksichtigung der nachhaltigen sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung zu unterstützen und die Zusammenarbeit auf der Grundlage der Erklärung von Zermatt zu fördern.
16. Die Zusammenarbeit wird aufgebaut in Bereichen, die im Zusammenhang stehen mit dem Prozess der Liberalisierung der marokkanischen Wirtschaft und insbesondere der Liberalisierung des Handels zwischen Marokko und den EFTA-Staaten, und sie konzentriert sich auf Tätigkeiten und Bereiche, in welchen die EFTA-Staaten besondere Sachkenntnisse haben.