Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 9
1 Das Arbeitsverhältnis wird aufgelöst durch a) Kündigung des Anstellungsverhältnisses (Art. 10, 11 und 13); b) Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Amtsdauer (Art. 14); c) vorzeitigen Übertritt oder vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nach den Bestimmungen über die Vorsorge (Art. 39). 2 Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung a) mit dem Ablauf der vereinbarten Dauer; b) mit dem Erreichen des ordentlichen AHV-Alters; die Anstellungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem betroffenen Person das Arbeitsverhältnis verlängern; 5) c) mit dem Tod der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters; d) im Ausmass, in dem die Voraussetzungen für eine Invalidenrente der Pensionskasse erfüllt sind; der Regierungsrat regelt das Verfahren. 3 Das Arbeitsverhältnis kann durch den Arbeitgeber oder im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien umgestaltet werden (Art. 12). 4 Die Vertragsparteien können das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes beendigen. Vorbehalten bleibt eine Abfindung (Art.17 Abs. 1). 5 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen, insbesondere für die vom Volk oder vom Kantonsrat gewählten Personen.
Art. 9
1 Das Arbeitsverhältnis wird aufgelöst durch a) Kündigung des Anstellungsverhältnisses (Art. 10, 11 und 13); b) Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Amtsdauer (Art. 14); c) vorzeitigen Übertritt oder vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nach den Bestimmungen über die Vorsorge (Art. 39). 2 Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung a) mit dem Ablauf der vereinbarten Dauer; b) mit dem Erreichen des ordentlichen AHV-Alters; die Anstellungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem betroffenen Person das Arbeitsverhältnis verlängern; 5) c) mit dem Tod der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters; d) im Ausmass, in dem die Voraussetzungen für eine Invalidenrente der Pensionskasse erfüllt sind; der Regierungsrat regelt das Verfahren. 3 Das Arbeitsverhältnis kann durch den Arbeitgeber oder im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien umgestaltet werden (Art. 12). 4 Die Vertragsparteien können das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes beendigen. Vorbehalten bleibt eine Abfindung (Art.17 Abs. 1). 5 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen, insbesondere für die vom Volk oder vom Kantonsrat gewählten Personen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.