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Beschluss des Regierungsrates über die Inkonvenienzentschädigung für Pikett-, Präsenz-, Nacht- und Wochenenddienste der Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte

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1 provision

811.121 Beschluss des Regierungsrates über die Inkonvenienzentschädigung für Pikett-, Präsenz-, Nacht- und Wochenenddienste der Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte (vom 21. Juni 2000)1 I. 1 Die Inkonvenienzentschädigung für Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettarbeit der Assistenzärztinnen und -ärzte wird als Pauschale wie folgt vergütet: Stufe Dienstart Entschädigung Stufe 1: Pikett mit weniger als fünf Std. Arbeitseinsatz Fr. 40 Stufe 2: Präsenzdienst Pikett mit mehr als fünf Std. Arbeitseinsatz Tagesarbeit an Wochenenden und Feiertagen Fr. 80 Stufe 3: Nachtarbeit Fr. 120 2 Als Nachtarbeit gilt die Arbeitsleistung zwischen 23.00 und 06.00 Uhr. Als Präsenz- bzw. Pikettzeit gilt der gemäss Dienstplan geleistete Präsenz- bzw. Pikettdienst im Spital während der Nacht.2 3 Damit sind sämtliche Ansprüche auf Vergütungen, Zeitgutschriften usw. für die entsprechenden Dienste abgegolten. II. 1 Die Inkonvenienzentschädigung für Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettarbeit der Oberärztinnen und -ärzte wird nach folgendem Schema ermittelt: Dienstart Intensität Dienststufe (Dienstanteil) Pikettdienst +0,1 1 Hintergrunddienst (einschliesslich Pikettdienst) +0,4 2 Zusätzliche Arbeit im Spital (bis vier Stunden) +0,3 3 Zusätzliche Arbeit im Spital (vier bis acht Stunden) +0,3 4 Arbeit/Präsenzdienst im Spital (acht bis zwölf Stunden; Nachtdienst) +1,0 5 811.121 Inkonvenienzent. der Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte 2 Dienststufen 1 und 2 können nicht kumuliert werden. 3 Die Entschädigung für einen Dienstanteil von 1,0 beträgt Fr. 120. 4 Damit sind sämtliche Ansprüche auf Vergütungen, Zeitgutschriften usw. für die entsprechenden Dienste abgegolten. III. Die neue Regelung tritt auf den 1. Juli 2000 in Kraft. 1 OS 56, 138. 2 Fassung gemäss RRB vom 19. Januar 2005 (OS 60, 62). In Kraft seit 1. Januar 2005.

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