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Ausführungsbestimmungen über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 3

Weinbezeichnungen und Verschnitt * 1 Weine aus Traubengut, das vollumfänglich aus Obwalden stammt, dürfen die Bezeichnung „Obwalden KUB/AOC“ beziehungsweise „KUB/AOC Obwalden“ tragen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 8 der Verordnung des EDI über alkoholische Getränke5). * 2 Weine aus Traubengut, das vollumfänglich aus einer Gemeinde oder Lage stammt, darf zusätzlich mit der Bezeichnung der jeweiligen Gemeinde beziehungsweise Lage gekennzeichnet werden. Der Verschnitt von Weinen aus Lagen, die sich innerhalb desselben Gemeindegebietes befinden, ist zulässig und die Weine dürfen mit der Lage bezeichnet werden, sofern mindestens 60 Prozent des Traubengutes aus der bezeichneten Lage stammen. * 3 Roséwein ist ein Wein, der aus blauen Trauben gewonnen wird. Er darf mit höchstens 10 Prozent Weisswein verschnitten sein. * 4–5 … * Art. 3a * Weinspezifische Begriffe 1 Mit Auslese/Sélection/Selezione darf ein KUB-/AOC-Wein bezeichnet werden, der aus Trauben überdurchschnittlicher Qualität stammt oder einem speziellen Kelterungsverfahren unterzogen wurde. Je Sorte, Jahrgang und Ursprungsbezeichnung darf nur ein Los als Auslese/Sélection/ Selezione bezeichnet werden. Es muss nach nachvollziehbaren und rückverfolgbaren Kriterien von anderen unterschieden werden können. Die Qualitätskriterien sind schriftlich festzuhalten und die Einhaltung ist von den Produzierenden zu dokumentieren. Sie unterliegen der Genehmigung des Amtes für Landwirtschaft und Umwelt. 2 Mit Reserve/Riserva darf ein KUB-/AOC-Rotwein bezeichnet sein, der nach einem Reifungsprozess von mindestens 18 Monaten ab dem 1. Oktober des Erntejahres auf den Markt gelangt. Mit Reserve/Riserva darf ein KUB-/AOC-Weisswein bezeichnet werden, der nach einem Reifungsprozess von mindestens 12 Monaten ab dem 1. Oktober des Erntejahres auf den Markt gelangt. 3 Als Spätlese gilt ein KUB-/AOC-Wein aus Trauben, dessen natürliches Mostgewicht mindestens 3 Grad Öchsle über dem Betriebsdurchschnitt des bezeichneten Gebietes (Weinbezeichnung) und der verwendeten Rebsorten liegt. 5) SR 817.022.110 921.117 4 Als Beerenauslese gilt ein KUB-/AOC-Wein aus Trauben mit Edelfäulebefall und einem natürlichen Mindestzuckergehalt von mindestens 110 Grad Öchsle, ohne Anreicherung bzw. Konzentration. 5 Als Strohwein darf ein KUB-/AOC-Wein aus weissen oder roten auf Stroh, Horden, Lattenkisten oder nach einer anderen geeigneten Methode getrockneten Trauben, ohne Anreicherung bzw. Konzentration bezeichnet werden.

Your change, as a redline

Art. 3

Weinbezeichnungen und Verschnitt * 1 Weine aus Traubengut, das vollumfänglich aus Obwalden stammt, dürfen die Bezeichnung „Obwalden KUB/AOC“ beziehungsweise „KUB/AOC Obwalden“ tragen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 8 der Verordnung des EDI über alkoholische Getränke5). * 2 Weine aus Traubengut, das vollumfänglich aus einer Gemeinde oder Lage stammt, darf zusätzlich mit der Bezeichnung der jeweiligen Gemeinde beziehungsweise Lage gekennzeichnet werden. Der Verschnitt von Weinen aus Lagen, die sich innerhalb desselben Gemeindegebietes befinden, ist zulässig und die Weine dürfen mit der Lage bezeichnet werden, sofern mindestens 60 Prozent des Traubengutes aus der bezeichneten Lage stammen. * 3 Roséwein ist ein Wein, der aus blauen Trauben gewonnen wird. Er darf mit höchstens 10 Prozent Weisswein verschnitten sein. * 4–5 … * Art. 3a * Weinspezifische Begriffe 1 Mit Auslese/Sélection/Selezione darf ein KUB-/AOC-Wein bezeichnet werden, der aus Trauben überdurchschnittlicher Qualität stammt oder einem speziellen Kelterungsverfahren unterzogen wurde. Je Sorte, Jahrgang und Ursprungsbezeichnung darf nur ein Los als Auslese/Sélection/ Selezione bezeichnet werden. Es muss nach nachvollziehbaren und rückverfolgbaren Kriterien von anderen unterschieden werden können. Die Qualitätskriterien sind schriftlich festzuhalten und die Einhaltung ist von den Produzierenden zu dokumentieren. Sie unterliegen der Genehmigung des Amtes für Landwirtschaft und Umwelt. 2 Mit Reserve/Riserva darf ein KUB-/AOC-Rotwein bezeichnet sein, der nach einem Reifungsprozess von mindestens 18 Monaten ab dem 1. Oktober des Erntejahres auf den Markt gelangt. Mit Reserve/Riserva darf ein KUB-/AOC-Weisswein bezeichnet werden, der nach einem Reifungsprozess von mindestens 12 Monaten ab dem 1. Oktober des Erntejahres auf den Markt gelangt. 3 Als Spätlese gilt ein KUB-/AOC-Wein aus Trauben, dessen natürliches Mostgewicht mindestens 3 Grad Öchsle über dem Betriebsdurchschnitt des bezeichneten Gebietes (Weinbezeichnung) und der verwendeten Rebsorten liegt. 5) SR 817.022.110 921.117 4 Als Beerenauslese gilt ein KUB-/AOC-Wein aus Trauben mit Edelfäulebefall und einem natürlichen Mindestzuckergehalt von mindestens 110 Grad Öchsle, ohne Anreicherung bzw. Konzentration. 5 Als Strohwein darf ein KUB-/AOC-Wein aus weissen oder roten auf Stroh, Horden, Lattenkisten oder nach einer anderen geeigneten Methode getrockneten Trauben, ohne Anreicherung bzw. Konzentration bezeichnet werden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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