Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 64518a0d3bdf7561fad44d4bd216ec86c8e9fcf5a8141ad47f572a83d2f7de76
8 provisions
§ 1 I. Bürgerrat
Einladung; Tagesordnung
1 Die Einladung zur Sitzung erlässt der Präsident/die Präsidentin durch Versand einer schriftlichen
Mitteilung.
2 Die Einladung ist zusammen mit der vorgeschlagenen Tagesordnung in der Regel spätestens fünf Ta -
ge vor der Sitzung zum Versand aufzugeben.
3 In dringenden Fällen kann ausnahmsweise auch anders als schriftlich zu einer Sitzung eingeladen
werden.
§ 2
Präsenz
1 Die Mitglieder sind gehalten, allen Sitzungen beizuwohnen.
§ 3
Versand der Berichte
1 Berichte und Anträge an den Bürgerrat sind in der Regel spätestens fünf Tage vor der Sitzung zum
Versand aufzugeben. In dringenden Fällen kann der Bürgerrat auch dann ein Geschäft auf die Tagesordnung setzen, wenn diese Frist nicht eingehalten ist.
§ 4
Zuziehung Aussenstehender
1 Der Präsident/die Präsidentin legt fest, welche Mitarbeiter oder andere Sachkundige an den Sitzungen
des Bürgerrates teilnehmen, sofern der Bürgerrat nicht selbst diesbezüglich Beschluss fasst.
§ 5
Protokoll
1 Das Protokoll hat mindestens zu enthalten:
1. die Namen der Sitzungsteilnehmer;
2. sämtliche Verhandlungsgegenstände;
3. die zur Abstimmung kommenden Anträge;
4. sämtliche Beschlüsse.
2 Weitere Gegenstände sind gemäss Weisung des Präsidenten/der Präsidentin ins Protokoll aufzunehmen, sofern der Bürgerrat nicht selbst diesbezügliche Beschlüsse gefasst hat.
3 Protokolle von Ausschüssen sind den Mitgliedern des Bürgerrates zuzustellen.
§ 6
Entschädigung
1 Die Mitglieder des Bürgerrates beziehen eine jährliche Entschädigung von CHF 18'000, die Präsidentin oder der Präsident eine solche von CHF 24'000. Diese Entschädigung wird jährlich der Teuerung
angepasst. *
1) BaB 153.100.
Bürgerrat: Ausführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung BaB 153.110
2 Für die Mitarbeit in den von den Behörden der Bürgergemeinde gewählten Kommissionen, Ausschüssen und Delegationen erhalten die Mitglieder des Bürgerrates ein Sitzungsgeld. Dessen Höhe
richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bürgergemeinderates.
3 Das Büro des Bürgergemeinderates kann Mitgliedern des Bürgerrates, die durch ihr Amt überdurchschnittlich in Anspruch genommen sind und/oder durch ihre Amtstätigkeit einen wesentlichen Verdienstausfall erleiden, eine zusätzliche Entschädigung zusprechen.
4 Der Bürgerrat kann einem Mitglied für einen Spezialauftrag, den er diesem erteilt hat, eine Entschädigung zusprechen.
5 Der Bürgerrat erlässt eine Regelung für eine angemessene Spesenentschädigung für die Mitglieder
des Bürgerrates. *
§ 6a * Offenlegung der Interessenbindungen, Umfang
1 Die Mitglieder des Bürgerrats machen Angaben zu:
a) ihrer beruflichen Tätigkeit;
b) Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien in in- und ausländischen Unternehmungen, Körperschaften, Genossenschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts;
c) Tätigkeiten in Kommissionen oder anderen Organen des Staates (Bund, Kanton,
Gemeinde), sofern die Wahl nicht durch den Bürgerrat oder den Bürgergemeinderat erfolgt.
2 Die Bürgerratsschreiberin oder der Bürgerratsschreiber führt aufgrund der Angaben ein Verzeichnis
und aktualisiert dieses laufend.
§ 7 II. Kommissionen
Behandlung der Geschäfte
1 . Für die Behandlung der Geschäfte gelten die Vorschriften für den Bürgerrat in den §§ 1–4 sinngemäss.
§ 8
Protokoll
1 Das Protokoll hat mindestens zu enthalten:
1. die Namen der Sitzungsteilnehmer;
2. sämtliche Verhandlungsgegenstände;
3. die zur Abstimmung kommenden Anträge;
4. sämtliche Beschlüsse.
2 Weitere Gegenstände sind gemäss Weisung des Kommissionspräsidenten/der Kommissionspräsidentin ins Protokoll aufzunehmen, sofern die Kommission nicht selbst diesbezüglich Beschlüsse fasst.
3 Die Protokollführung kann einem Mitglied, dem Bürgerratsschreiber/der Bürgerratsschreiberin, einem seiner/ihrer Stellvertreter oder einem Dritten übertragen werden.
4 Das Protokoll wird den Kommissionsmitgliedern, bei den Spezialkommissionen ausserdem allen
Mitgliedern des Bürgerrates zugestellt.
§ 9 * …
§ 10 * Entschädigung
1 Die Mitglieder der Spezialkommissionen und der Einbürgerungskommission des Bürgerrates sowie
deren Subkommissionen und Delegationen erhalten für jede Sitzung, an der sie teilnehmen, ein Sitzungsgeld. Dieses richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bürgergemeinderates.
Bürgerrat: Ausführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung BaB 153.110
§ 10a * …
Schlussbestimmung
Diese Ausführungsbestimmungen sind zu publizieren; sie werden gleichzeitig mit der Geschäftsordnung des Bürgerrates vom 9. September 1986 wirksam. 2)
2) Wirksam seit 1. 11. 1986.
Bürgerrat: Ausführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung BaB 153.110
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
09.09.1986 01.11.1986 Erlass Erstfassung KB 27.09.1986
27.04.1999 01.01.1999 § 10a aufgehoben -
02.11.2004 06.09.2005 § 9 aufgehoben -
02.11.2004 06.09.2005 § 10 totalrevidiert -
29.03.2011 06.09.2011 § 6 Abs. 1 geändert -
29.03.2011 06.09.2011 § 6 Abs. 5 eingefügt -
25.03.2025 01.01.2026 § 6a eingefügt KB 26.07.2025
Bürgerrat: Ausführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung BaB 153.110
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 09.09.1986 01.11.1986 Erstfassung KB 27.09.1986
§ 6 Abs. 1 29.03.2011 06.09.2011 geändert -
§ 6 Abs. 5 29.03.2011 06.09.2011 eingefügt -
§ 6a 25.03.2025 01.01.2026 eingefügt KB 26.07.2025
§ 9 02.11.2004 06.09.2005 aufgehoben -
§ 10 02.11.2004 06.09.2005 totalrevidiert -
§ 10a 27.04.1999 01.01.1999 aufgehoben -
Bürgerrat: Ausführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung Anhang BaB 153.110
Anhang
betreffend Fussnote zu §§ 9 und 10:
Abschn. II enthält folgende Übergangsbestimmung:
1 Das für das Jahr 2005 beschlossene Budget gilt bis Ende Jahr.
2 Jahresrechnung und Verwaltungsbericht des Jahres 2005 werden nach altem Recht abgelegt und von
den zuständigen Organen beschlossen.
3 Die Geschäfte ab 1. Januar 2006 werden im Rahmen der neuen Führungsstrukturen und der neuen
Steuerung vorbereitet und beschlossen. Somit werden die neuen Vorschriften soweit nötig nach Erlass
sofort wirksam.
4 Die Vorbereitung der Geschäfte obliegt bis zum 6. September 2005 den folgenden Kommissionen:
1. die Geschäfte der Aufsichtskommission (namentlich die Leistungsaufträge Christoph Merian
Stiftung und Zentrale Dienste) einem siebenköpfigen Gremium, welches das Büro des Bürgergemeinderats aus der Mitte der Mitglieder der Finanzkommission und der Prüfungskommission wählt;
2. die Geschäfte der Sachkommission Bürgerspital der Kommission des Bürgerspitals, jedoch
ohne die Mitglieder des Bürgerrats;
3. die Geschäfte der Sachkommission Sozialhilfe dem Beratungsausschuss der Sozialhilfe der
Stadt Basel, jedoch ohne die Mitglieder des Bürgerrats;
4. die Geschäfte der Sachkommission Waisenhaus dem Beirat für das Waisenhaus, jedoch ohne
die Mitglieder des Bürgerrats.
5 Die Präsidien der Kommissionen gemäss Abs. 4 werden durch das Büro gewählt.