Verordnung über die Durchführung von Befähigungsprüfungen auf Führungsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
§ 8 Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfungssprache ist Deutsch. (2) Die Prüfungen werden unter Aufsicht durchgeführt. (3) Die Prüfungsfragen werden jeweils bei der theoretischen Prüfung auf der Grundlage eines Fragenkatalogs anhand von Prüfungsbögen und bei der praktischen Prüfung anhand von Prüfungsszenarien durch die zuständige Behörde zusammengestellt. Die Prüfungsbögen bei der schriftlichen, digitalen und mündlichen Prüfung werden so erstellt, dass sie insgesamt den gleichen Schwierigkeitsgrad aufweisen. Gleiches gilt für die Prüfungsszenarien bei einer praktischen Prüfung. Bei der Zusammenstellung der Fragen können unterstützend Systeme der elektronischen Datenverarbeitung verwendet werden. (4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige der Prüfungsbehörde können bei der Prüfung anwesend sein. Zudem kann das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission die Teilnahme anderer Personen im Einzelfall insbesondere zur Aus- und Fortbildung sowie zur Einarbeitung zulassen. Sie gehören nicht der Prüfungskommission an. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission beteiligt sein. (5) Ein Mitglied der Prüfungskommission oder die aufsichtführende Person hat sich vor Beginn der Prüfung von der Identität jedes Prüflings zu überzeugen. (6) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sowie von Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren. (7) Bei der Durchführung einer digitalen Prüfung sind die Teilnehmenden vor Beginn der Prüfung mit dem Prüfungssystem und der Bedienung der Geräte vertraut zu machen. Das Aufsichtspersonal gibt nur Hilfe zur Handhabung des für die Prüfung angewendeten Systems. Fragen zum Prüfungsinhalt werden nicht beantwortet. (8) Über den Prüfungsverlauf wird für jeden Prüfling ein Prüfungsprotokoll angefertigt. In dieses sind mindestens 1. die persönlichen Daten des Prüflings, 2. die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission oder der Name der Aufsicht führenden Personen, 3. Ort, Beginn und Ende der Prüfung, 4. gewährte Nachteilsausgleiche, 5. Bezeichnung der Prüfungsthemen, 6. Bewertung der Prüfungsergebnisse, 7. Entscheidung der Prüfungskommission über das Bestehen oder Nichtbestehen des Prüfungsteils, 8. Dokumentierung über die Mitteilung des Prüfungsergebnisses sowie 9. besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
§ 8 Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfungssprache ist Deutsch. (2) Die Prüfungen werden unter Aufsicht durchgeführt. (3) Die Prüfungsfragen werden jeweils bei der theoretischen Prüfung auf der Grundlage eines Fragenkatalogs anhand von Prüfungsbögen und bei der praktischen Prüfung anhand von Prüfungsszenarien durch die zuständige Behörde zusammengestellt. Die Prüfungsbögen bei der schriftlichen, digitalen und mündlichen Prüfung werden so erstellt, dass sie insgesamt den gleichen Schwierigkeitsgrad aufweisen. Gleiches gilt für die Prüfungsszenarien bei einer praktischen Prüfung. Bei der Zusammenstellung der Fragen können unterstützend Systeme der elektronischen Datenverarbeitung verwendet werden. (4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige der Prüfungsbehörde können bei der Prüfung anwesend sein. Zudem kann das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission die Teilnahme anderer Personen im Einzelfall insbesondere zur Aus- und Fortbildung sowie zur Einarbeitung zulassen. Sie gehören nicht der Prüfungskommission an. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission beteiligt sein. (5) Ein Mitglied der Prüfungskommission oder die aufsichtführende Person hat sich vor Beginn der Prüfung von der Identität jedes Prüflings zu überzeugen. (6) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sowie von Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren. (7) Bei der Durchführung einer digitalen Prüfung sind die Teilnehmenden vor Beginn der Prüfung mit dem Prüfungssystem und der Bedienung der Geräte vertraut zu machen. Das Aufsichtspersonal gibt nur Hilfe zur Handhabung des für die Prüfung angewendeten Systems. Fragen zum Prüfungsinhalt werden nicht beantwortet. (8) Über den Prüfungsverlauf wird für jeden Prüfling ein Prüfungsprotokoll angefertigt. In dieses sind mindestens 1. die persönlichen Daten des Prüflings, 2. die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission oder der Name der Aufsicht führenden Personen, 3. Ort, Beginn und Ende der Prüfung, 4. gewährte Nachteilsausgleiche, 5. Bezeichnung der Prüfungsthemen, 6. Bewertung der Prüfungsergebnisse, 7. Entscheidung der Prüfungskommission über das Bestehen oder Nichtbestehen des Prüfungsteils, 8. Dokumentierung über die Mitteilung des Prüfungsergebnisses sowie 9. besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file itThink it through
Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.