Verordnung über den Datenschutz und die Internetbekanntgabe von öffentlichen Informationen
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Change 1
Art. 7
1 Die zuständige Stelle nach Artikel 5 stellt vor der Bekanntgabe von Informationen im Internet, die Personendaten enthalten, sicher, dass a diese Informationen nach der Informationsgesetzgebung zugänglich sind, b eine Information von Amtes wegen nach der Informationsgesetzgebung zulässig ist, c die Veröffentlichung im Internet keine besonderen Risiken für die betroffene Person verursachen und d die Persönlichkeit der betroffenen Person durch die Bekanntgabe ins Ausland nicht schwerwiegend gefährdet wird (Art. 14a KDSG). 2 Betroffene Personen haben die Gelegenheit, ein der Bekanntgabe entgegenstehendes, überwiegendes privates oder öffentliches Interesse glaubhaft zu machen. Grundsatz Zuständigkeit Befristung Datenschutz 3 152.051.1 3 Betroffene Personen können zudem ihre Rechte nach Artikel 13 und 20 ff. KDSG, namentlich das Recht auf Sperrung, auf Auskunft sowie auf Berichtigung unrichtiger Daten, geltend machen. 4 Die Sperrung gemäss Absatz 3 kann sich auf die Veröffentlichung im Internet beschränken. 5 Von der Veröffentlichung wird abgesehen, wenn a ein entgegenstehendes Interesse gemäss Absatz 2 glaubhaft gemacht wird, oder b eine Sperrung vorliegt. 6 Im Internet dürfen zudem nicht bekannt gegeben werden: a Öffentliche Register, soweit nicht eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage die Internet-Bekanntgabe vorsieht, b persönliche Identifikationsnummern und –Codes c systematisch geordnete Daten aus der Einwohnerkontrolle (Art. 12 Abs. 3 KDSG) und ihnen gleichgestellte Listenauskünfte.
Art. 7
1 Die zuständige Stelle nach Artikel 5 stellt vor der Bekanntgabe von Informationen im Internet, die Personendaten enthalten, sicher, dass a diese Informationen nach der Informationsgesetzgebung zugänglich sind, b eine Information von Amtes wegen nach der Informationsgesetzgebung zulässig ist, c die Veröffentlichung im Internet keine besonderen Risiken für die betroffene Person verursachen und d die Persönlichkeit der betroffenen Person durch die Bekanntgabe ins Ausland nicht schwerwiegend gefährdet wird (Art. 14a KDSG). 2 Betroffene Personen haben die Gelegenheit, ein der Bekanntgabe entgegenstehendes, überwiegendes privates oder öffentliches Interesse glaubhaft zu machen. Grundsatz Zuständigkeit Befristung Datenschutz 3 152.051.1 3 Betroffene Personen können zudem ihre Rechte nach Artikel 13 und 20 ff. KDSG, namentlich das Recht auf Sperrung, auf Auskunft sowie auf Berichtigung unrichtiger Daten, geltend machen. 4 Die Sperrung gemäss Absatz 3 kann sich auf die Veröffentlichung im Internet beschränken. 5 Von der Veröffentlichung wird abgesehen, wenn a ein entgegenstehendes Interesse gemäss Absatz 2 glaubhaft gemacht wird, oder b eine Sperrung vorliegt. 6 Im Internet dürfen zudem nicht bekannt gegeben werden: a Öffentliche Register, soweit nicht eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage die Internet-Bekanntgabe vorsieht, b persönliche Identifikationsnummern und –Codes c systematisch geordnete Daten aus der Einwohnerkontrolle (Art. 12 Abs. 3 KDSG) und ihnen gleichgestellte Listenauskünfte.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.