§ 1
Ordnungsbussenliste 1 Übertretungen des kantonalen Rechts, die mit Ordnungsbussen geahndet werden, sind mit den entsprechenden Bussenbeträgen im Anhang zu dieser Verordnung (Ordnungsbussenliste) aufgeführt.
Basel-Stadt · 257.115 · ordinance
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Ordnungsbussenliste 1 Übertretungen des kantonalen Rechts, die mit Ordnungsbussen geahndet werden, sind mit den entsprechenden Bussenbeträgen im Anhang zu dieser Verordnung (Ordnungsbussenliste) aufgeführt.
Zuständige Polizeiorgane 1 Ordnungsbussen nach den Ziffern 02.1., 02.2., 02.4., 05.1. - 05.04. und 09.1. der Ordnungsbussenliste können auch von Angehörigen der Kantonspolizei in zivil erhoben werden. * 2 Ordnungsbussen nach den Ziffern 06.2., 06.3., 07.1., 8.1., 12.1., 12.2., 12.3., 12.4., 12.5., 14.1., 14.2., 14.3., 14.4., 14.5., 14.6., 14.7. und 14.8. der Ordnungsbussenliste können auch von Angehörigen des Amts für Umwelt und Energie erhoben werden, die durch ihre Kleidung als solche gekennzeichnet sind. * 3 Ordnungsbussen nach den Ziffern 13.1. und 13.2. können auch von den Revierförsterinnen und Revierförstern, der Kreisforstingenieurin oder dem Kreisforstingenieur und der Kantonsforstingenieurin oder dem Kantonsforstingenieur erhoben werden, die durch ihre Kleidung als solche gekennzeichnet sind.
Weisungsbefugnis der Kantonspolizei 1 Die Kantonspolizei hat gegenüber den weiteren zuständigen Polizeiorganen Weisungsbefugnis.
Quittung 1 Die Quittung für die Ordnungsbusse enthält die folgenden Angaben: a) Bezeichnung des zuständigen Polizeiorgans; b) Datum, Zeit und Ort der Widerhandlung; c) erfüllter Übertretungstatbestand; d) Bussenbetrag; e) Beschreibung der allenfalls eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte; f) Ort und Datum der Ausstellung; g) Name und Vorname der Person, welche die Quittung ausgestellt hat.
Bedenkfristformular 1 Das Bedenkfristformular hat mindestens die folgenden Angaben zu enthalten: a) Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort/Staatsangehörigkeit und Wohnort der fehlbaren Person; b) Datum der Abgabe des Formulars; 1) SG 253.100 Ordnungsbussenverordnung 257.115 c) Hinweis, dass das ordentliche Strafverfahren durchgeführt wird, sofern die Busse nicht innerhalb von 30 Tagen bezahlt wird; vorbehalten bleibt lit. d; d) Hinweis, dass der hinterlegte Betrag mit der Ordnungsbusse verrechnet wird, sofern die fehlbare Person die Ordnungsbusse innerhalb von 30 Tagen ausdrücklich akzeptiert oder die Bedenkfrist unbenutzt abläuft; e) Bezeichnung des zuständigen Polizeiorgans; f) Datum, Zeit und Ort der Widerhandlung; g) erfüllter Übertretungstatbestand; h) Bussenbetrag; i) Beschreibung der allenfalls sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte; j) Ort und Datum der Ausstellung; k) Name und Vorname der Person, die das Formular ausgestellt hat. 2 In Fällen nach § 29 ÜStG kann das Bedenkfristformular als Steckzettel verwendet werden. Dabei hat das Bedenkfristformular anstelle der Angaben nach Abs. 1 lit. a das Fahrzeugkennzeichen zu enthalten.
Erfassung von Personendaten 1 Bezahlt die fehlbare Person die Ordnungsbusse sofort, dürfen die Kantonspolizei und die weiteren zuständigen Polizeiorgane weder Personendaten erfassen noch Akten anlegen. 2 Bezahlt die fehlbare Person die Ordnungsbusse innert der Bedenkfrist, haben die Kantonspolizei und die weiteren zuständigen Polizeiorgane die Kopie des Bedenkfristformulars zu vernichten und sämtliche erfassten Personendaten zu löschen. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die direkte Erhebung von Bussen für Übertretungen des baselstädtischen Rechts (Baselstädtische Ordnungsbussenverordnung) vom 6. Dezember 2005 aufgehoben. Ordnungsbussenverordnung 257.115 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 05.05.2020 01.07.2020 Erlass Erstfassung KB 09.05.2020 24.08.2021 01.09.2021 § 2 Abs. 1 geändert KB 28.08.2021 24.08.2021 01.09.2021 Anhang 01 Inhalt geändert KB 28.08.2021 14.10.2025 01.01.2026 § 2 Abs. 2 geändert KB 20.12.2025 14.10.2025 01.01.2026 Anhang 01 Inhalt geändert KB 20.12.2025 10.02.2026 01.03.2026 § 2 Abs. 2 geändert KB 14.02.2026 10.02.2026 01.03.2026 Anhang 01 Inhalt geändert KB 14.02.2026 Ordnungsbussenverordnung 257.115 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 05.05.2020 01.07.2020 Erstfassung KB 09.05.2020 § 2 Abs. 1 24.08.2021 01.09.2021 geändert KB 28.08.2021 § 2 Abs. 2 14.10.2025 01.01.2026 geändert KB 20.12.2025 § 2 Abs. 2 10.02.2026 01.03.2026 geändert KB 14.02.2026 Anhang 01 24.08.2021 01.09.2021 Inhalt geändert KB 28.08.2021 Anhang 01 14.10.2025 01.01.2026 Inhalt geändert KB 20.12.2025 Anhang 01 10.02.2026 01.03.2026 Inhalt geändert KB 14.02.2026 Kantonale Ordnungsbussenverordnung Anhang 257.115 Anhang Ordnungsbussenliste 1) Übertretungsstrafgesetz (ÜStG) vom 13. Februar 2019: 01. 1. Unzumutbare Belästigung trotz behördlicher Mahnung (§ 3 Abs. 1 ÜStG) 100 2. Ernsthafte Störung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung (§ 3 Abs. 1 ÜStG) 150 02. 1. Vorsätzliches oder fahrlässiges Verursachen von Lärm an Ruhetagen oder während der Nachtruhe trotz behördlicher Mahnung (§ 5 Abs. 1 lit. a ÜStG) 150 2. Vorsätzliches oder fahrlässiges Benutzen von Lautsprecheranlagen oder in elektronischen Geräten verbauten Lautsprechern ohne Bewilligung trotz behördlicher Mahnung (§ 5 Abs. 1 lit. b ÜStG) 100 3. Vorsätzliches oder fahrlässiges Verursachen von übermässigem Lärm durch Haus- und Gartenarbeiten oder landwirtschaftlichen Arbeiten trotz behördlicher Mahnung (§ 5 Abs. 1 lit. c ÜStG) 100 4. Vorsätzliches oder fahrlässiges Verursachen von Lärm, der über das üblicherweise zu tolerierende Mass am fraglichen Ort oder zur fraglichen Zeit hinausgeht, trotz behördlicher Mahnung (§ 5 Abs. 1 lit. d ÜStG) 100 5. Strassenmusizieren an verbotenem Ort und/oder zu verbotener Zeit trotz behördlicher Mahnung (§ 5 Abs. 1 lit. d ÜStG und §§ 1, 3 und 6 der Verordnung betreffend Strassenmusik und Strassenkunst vom 10. Januar 2012) 100 6. Strassenmusizieren länger als eine halbe Stunde am gleichen Ort trotz behördlicher Mahnung (§ 5 Abs. 1 lit. d ÜStG und §§ 2 und 6 der Verordnung betreffend Strassenmusik und Strassenkunst vom 10. Januar 2012) 100 7. Strassenmusizieren mit lautstarken Instrumenten (wie z.B. laut gespielte Schlag- und Blasinstrumente), überlautem Gesang sowie elektronischen Tonverstärkern trotz behördlicher Mahnung (§ 5 Abs. 1 lit. d ÜStG und §§ 4 und 6 der Verordnung betreffend Strassenmusik und Strassenkunst vom 10. Januar 2012) 100 03. 1. Vorsätzliche oder fahrlässige unzumutbare Belästigung durch Immissionen trotz behördlicher Mahnung (§ 6 Abs. 1 ÜStG) 100 04. 1. Missachten von behördlichen Vorschriften über das Betreten oder Benützen von allgemein zugänglichen Orten (§ 7 Abs. 1 lit. a ÜStG) 50 2. Unbefugtes Betreten von Landungsstegen und Fischergalgen (§ 7 Abs. 1 lit. b ÜStG) 50 3. Missachten von signalisiertem oder markiertem Badeverbot (§ 7 Abs. 1 lit. c ÜStG) 100 4. Benutzen von nicht eingelösten Schlauchbooten oder Strandbooten (§ 7 Abs. 1 lit. d ÜStG) 100 1) Fassung vom 10. Februar 2026, in Kraft seit 1. März 2026 (KB 14.02.2026) Kantonale Ordnungsbussenverordnung Anhang 257.115 5. Heranschwimmen an Schiffe (§ 7 Abs. 1 lit. d ÜStG) 100 6. Springen von Brücken in öffentliche Gewässer (§ 7 Abs. 1 lit. e ÜStG) 150 05. 1. Verrichten der Notdurft (§ 8 Abs. 1 ÜStG) 50 2. Betteln (§ 9 Abs. 2 ÜStG) 50 3. Betteln in aufdringlicher oder aggressiver Art und Weise (§ 9 Abs. 2 lit. a) 100 4. Betteln an neuralgischen und besonders sensiblen Örtlichkeiten (§ 9 Abs. 2 lit. b-g) 50 06. 1. Parkieren auf Naturboden im öffentlichen Raum (§ 14 Abs. 1 lit. a ÜStG) 100 2. Unbefugtes Anbringen von Werbe- oder Informationsmaterial oder anderen Anschlägen im öffentlichen Raum oder an öffentlichem Eigentum (§ 14 Abs. 1 lit. b ÜStG und § 1 Abs. 1 der Plakatverordnung vom 7. Februar 1933); ohne Verwendung von Klebstoff 100 3. Unbefugtes Anbringen von Werbe- oder Informationsmaterial oder anderen Anschlägen im öffentlichen Raum oder an öffentlichem Eigentum (§ 14 Abs. 1 lit. b ÜStG und § 1 Abs. 1 der Plakatverordnung vom 7. Februar 1933); mit Verwendung von Klebstoff 150 07. 1. Füttern von frei lebenden Tauben (§ 21 Abs. 1 ÜStG) 100 Gesetz betreffend das Halten von Hunden (Hundegesetz) vom 14. Dezember 2006: 08. 1. Missachten der Vorschriften über die Beseitigung von Hundekot (§ 21 Abs. 1 Hundegesetz und § 3 Abs. 1 Hundeverordnung vom 10. Juli 2007) 100 2. Missachten des Zutrittsverbots für Hunde (§ 21 Abs. 1 Hundegesetz und § 4 Abs. 1 Hundeverordnung vom 10. Juli 2007) 50 3. Verbotenes Baden, Badenlassen und Säubern von Hunden in öffentlichen Brunnen (§ 21 Abs. 1 Hundegesetz und § 4 Abs. 2 Hundeverordnung vom 10. Juli 2007) 100 4. Missachten von signalisierten Hundeverboten (§ 21 Abs. 1 Hundegesetz und § 4 Abs. 4 Hundeverordnung vom 10. Juli 2007) 50 5. Missachten der vorgeschriebenen Hundeführung an der kurzen Leine (§ 21 Abs. 1 Hundegesetz und § 4 Abs. 4 Hundeverordnung vom 10. Juli 2007) 50 6. Nichtanbringen der Registrierungsmarke (§ 21 Abs. 1 Hundegesetz und § 6 Abs. 5 Hundeverordnung vom 10. Juli 2007) 50 Kantonale Ordnungsbussenverordnung Anhang 257.115 Gesetz betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz, PolG) vom 13. November 1996: 09. 1. Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen ohne Bewilligung (§ 66a Abs. 2 PolG) 150 Gesetz betreffend das Erbringen von Taxidienstleistungen (Taxigesetz) vom 3. Juni 2015: 10. 1. Aufstellen eines Taxis in unmittelbarer Nähe zu einem öffentlichen Standplatz (§ 14a Abs. 1 Taxigesetz und § 3 Abs. 1 Taxiverordnung vom 25. Ap- 2. Aufstellen eines Taxis auf öffentlichem Standplatz, ohne dass die Taxifahrerin oder der Taxifahrer anwesend ist (§ 14a Abs. 1 Taxigesetz und § 3 Abs. 2 Taxiverordnung vom 25. Ap- 3. Ausführen von Unterhaltsarbeiten auf öffentlichem Standplatz (§ 14a Abs. 1 Taxigesetz und § 3 Abs. 2 Taxiverordnung vom 25. April 2017) 50 4. Anlocken von Kundschaft durch Zurufe oder auf andere Weise (§ 14a Abs. 1 Taxigesetz und § 9 Abs. 1 lit. e Taxiverordnung vom 25. April 2017) 100 5. Herumfahren zur Anwerbung von Kundschaft (§ 14a Abs. 1 Taxigesetz und § 9 Abs. 1 lit. e Taxiverordnung vom 25. April 2017) 100 6. Durchführen von Privatfahrten, ohne die Taxikennlampe zu entfernen oder abzudecken (§ 14a Abs. 1 Taxigesetz und § 9 Abs. 2 Taxiverordnung vom 25. April 2017) 100 7. Nichtanbringen einer Taxikennlampe oder Anbringen einer nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Taxikennlampe (§ 14a Abs. 1 Taxigesetz und § 10 Abs. 2 Taxiverordnung vom 25. Ap- 8. Verwenden eines Taxifahrzeugs ohne Beschriftung oder nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechender Beschriftung (§ 14a Abs. 1 Taxigesetz und § 10 Abs. 3 Taxiverordnung vom 25. Ap- 9. Verwenden eines Taxifahrzeugs ohne Debit- oder Kreditkartenzahlungssystem (§ 14a Abs. 1 Taxigesetz und § 10 Abs. 4 Taxiverordnung vom 25. Ap- Kantonale Ordnungsbussenverordnung Anhang 257.115 10. Verwenden eines Taxifahrzeugs ohne elektronisches Quittierungssystem (§ 14a Abs. 1 Taxigesetz und § 10 Abs. 4 Taxiverordnung vom 25. Ap- 11. Nichtmitführen einer Kindersitzerhöhung (§ 14a Abs. 1 Taxigesetz und § 10 Abs. 5 Taxiverordnung vom 25. Ap- 12. Nichtmitführen der Taxitarifverordnung (§ 14a Abs. 1 Taxigesetz und § 10 Abs. 6 Taxiverordnung vom 25. April 2017) 20 13. Nichtmitführen des Prüfprotokolls des Taxameters (§ 14a Abs. 1 Taxigesetz und § 10 Abs. 6 Taxiverordnung vom 25. April 2017) 20 14. Nichtmitführen eines Stadtplans des Kantons Basel-Stadt mit eingezeichneter Kantonsgrenze (§ 14a Abs. 1 Taxigesetz und § 10 Abs. 6 Taxiverordnung vom 25. April 2017) 20 15. Nichtanbringen der Taxifahrbewilligung oder Foto sowie Vor- und Nachname der Taxifahrerin oder des Taxifahrers für die Kundschaft nicht gut sichtbar (§ 14a Abs. 1 Taxigesetz und § 12 Abs. 1 Taxiverordnung vom 25. April 2017) 50 16. Nichtanbringen von Namen und Telefonnummer der Einsatzzentrale, Namen des Taxibetriebs sowie Grundtaxe, Fahrtarife, Wartezeittaxe und allfälligen Zuschlägen im Innern des Taxifahrzeugs oder Informationen nicht von allen Fahrgastplätzen aus gut lesbar (§ 14a Abs. 1 Taxigesetz und § 12 Abs. 2 Taxiverordnung vom 25. Ap- 17. Nichtanbringen von Grundtaxe, Fahrtarife, Wartezeittaxe auf der Beifahrerseite des Taxifahrzeugs oder Informationen von aussen nicht gut sichtbar (§ 14a Abs. 1 Taxigesetz und § 12 Abs. 3 Taxiverordnung vom 25. Ap- Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz) vom 11. Februar 2009: 11. 1. Besteigen von Trägern elektrischer Leitungen oder öffentlichen Kandelabern (§ 37a Abs. 1 lit. b IWB-Gesetz) 100 Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) vom 13. März 1991: 12. 1. Nichtaufstellen eines Abfalleimers während den Öffnungszeiten vor der Verkaufsstelle (§§ 20a Abs. 4 und 51a Abs. 1 lit. b USG BS) 50 Kantonale Ordnungsbussenverordnung Anhang 257.115 2. Unzeitiges Bereitstellen oder Entsorgen von Abfall wie Hauskehricht, Altpapier oder Altglas im öffentlichen Raum, auf Bereitstellungsplätzen oder in bezeichneten Sammelstellen (§§ 28 Abs. 1 und 51a Abs. 1 lit. a USG BS) 50 3. Verbotenes Beseitigen von Kleinabfällen, sogenanntes Littering (§§ 28 Abs. 1 und 51a Abs. 1 lit. g USG BS) 100 4. Verbotenes Beseitigen von Haushaltabfällen in Abfallbehältern auf Strassen, Plätzen und in öffentlichen Anlagen (§§ 28 Abs. 1 und 51a Abs. 1 lit. g USG BS) 100 5. Verbotenes Beseitigen von Abfällen wie Haushaltabfällen, Sperrgut und Elektroschrott im öffentlichen Raum, auf Bereitstellungsplätzen oder bezeichneten Sammelstellen (§§ 28 Abs. 1 und 51a Abs. 1 lit. g USG BS) 200 Waldgesetz Basel-Stadt (WaG BS) vom 16. Februar 2000: 13. 1. Verbotenes Befahren von Waldstrassen mit Motorfahrzeugen (§§ 10 Abs. 1 und 37 Abs. 1 WaG BS) 100 2. Verbotenes Radfahren und Reiten ausserhalb von Waldstrassen und dafür gekennzeichneten Wegen (§§ 11 Abs. 1 und 37 Abs. 1 WaG BS) 50 Gesetz über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt vom 13. Dezember 1978: 14. 1. Nichtmitführen der Fischereikarte, des Fangbüchleins, eines amtlichen Ausweises sowie des Sachkundenachweises beim Fischen (§ 4 Abs. 1 Gesetz über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt und § 12 Abs. 1 Fischereiverordnung vom 8. Februar 2011) 50 2. Nichteinhalten von Fischerei- und Nutzungsverboten (§ 4 Abs. 1 Gesetz über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt und § 14 Abs. 1 und 2 sowie § 21 Fischereiverordnung vom 8. Februar 2011) 100 3. Unterlassen der Eintragung oder digitalen Erfassung von behändigten Fischen (§ 4 Abs. 1 Gesetz über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt und § 19 Abs. 2 Fischereiverordnung vom 8. Februar 2011) 100 4. Unterlassen der Eintragung oder digitalen Erfassung des Fischgangs (Datum und Gewässercode) (§ 4 Abs. 1 Gesetz über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt und § 19 Abs. 1 Fischereiverordnung vom 8. Februar 2011) 100 5. Verwendung von Bleigewichten und von Unterfangnetzen aus Metall (§ 4 Abs. 1 Gesetz über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt und § 13 Abs. 4 Fischereiverordnung vom 8. Februar 2011) 100 Kantonale Ordnungsbussenverordnung Anhang 257.115 6. Nichtmitführen eines Unterfangnetzes (§ 4 Abs. 1 Gesetz über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt und § 13 Abs. 6 Fischereiverordnung vom 8. Februar 2011) 50 7. Nichteinhalten des Fang- und Entnahmeverbots für Flusskrebsarten (§ 4 Abs. 1 Gesetz über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt sowie § 13b Abs. 1 Fischereiverordnung vom 8. Februar 2011) 150 8. Nichteinhalten der Fangmindestmasse oder der Schonzeiten (§ 4 Abs. 1 Gesetz über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt und § 13b Abs. 2 Fischereiverordnung vom 8. Februar 2011) 250 Verordnung über den Strassenverkehr (Strassenverkehrsverordnung, StVO) vom 17. Mai 2011: 15. 1. Aufstellen von mobilen Einrichtungen zur Signalisation und Abschrankungen im Bereich öffentlicher Strassen ohne Anschrift der Eigentümerin oder des Eigentümers (§§ 7 Abs. 3 und 25 Abs. 1 StVO) 100 2. Reservieren von Parkraum mittels Aufstellen von privatem Material (§§ 10 Abs. 2 und 25 Abs. 1 StVO) 100 3. Parkieren von Motorfahrzeugen mit mehr als 1'200 kg Nutzlast sowie von Anhängern aller Art über Nacht auf der Allmend ausserhalb von dafür besonders gekennzeichneten Parkplätze (§§ 10 Abs. 3 und 25 Abs. 1 StVO) 100 4. Reinigen von Fahrzeugen auf Allmend (§§ 11 Abs. 1 und 25 Abs. 1 StVO) 100 5. Reparieren von Fahrzeugen auf Allmend ohne Notfallsituation (§§ 11 Abs. 2 und 25 Abs. 1 StVO) 100