§ 1
Regelungsbereich 1 Dieses Reglement regelt für die obligatorische Versicherung der Grundstücke: a. die Einzelheiten der Gesamtabgabe; b. die Versicherungsprämie; c. die Schadenabwicklung.
Basel-Landschaft · 350.112 · regulation
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Regelungsbereich 1 Dieses Reglement regelt für die obligatorische Versicherung der Grundstücke: a. die Einzelheiten der Gesamtabgabe; b. die Versicherungsprämie; c. die Schadenabwicklung.
GVV BL) 1 Die BGV stellt über das versicherte Grundstück eine Police aus. 2 Gesamtabgabe § 3 Umfang (§ 27 GVG BL) 1 Die Gesamtabgabe umfasst: a. die Versicherungsprämie; b. die eidgenössische Stempelsteuer. 1) SGS 350 2) SGS 350.1 3) SGS 350.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.020 2 350.112
Tarifreglement (§ 67 Abs. 1 Bst. e GVG BL) 1 Der Verwaltungsrat der BGV legt in einem separaten Reglement4) fest: a. die Versicherungsprämie; b. den Zuschlag für versicherte forstliche Waldstrassen; c. den Selbstbehalt.
Mahngebühren, Verzicht (§ 21 GVV BL) 1 Die BGV erhebt ab der 2. Mahnung für eine ausstehende Gesamtabgabe eine Bearbeitungsgebühr von CHF 30.–. 2 Sie verzichtet auf die Erhebung von Gesamtabgaben unter CHF 10.– sowie auf deren Rückerstattung bis zu derselben Höhe.
Handänderung 1 Bei Handänderungen im Laufe des Jahres besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Gesamtabgabe für den Rest des Jahres. Deren Tragung regeln die bisherige und die neue Eigentümerschaft untereinander. 3 Versicherungsprämie und Zuschläge
Versicherungsprämie (§ 29 Abs. 3 GVG BL) 1 Die Versicherungsprämie für die Versicherung der Grundstücke besteht aus einem Grundbetrag pro Grundstück sowie aus einem Flächenbetrag pro angebrochene 10 Aren der Grundstücksfläche pro Grundstück. 2 Für die Berechnung des Flächenbetrags ist das amtliche Flächenverzeichnis massgebend. 3 Bei Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern mit mehr als 6 Grundstücken werden keine Grundbeträge für die weiteren Grundstücke erhoben.
Zuschlag für versicherte forstliche Waldstrassen (§ 29 Abs. 4 GVG BL) 1 Die BGV kann von denjenigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, deren forstliche Waldstrassen versichert sind, ab dem 1. Januar 2026 oder später einen Zuschlag gemäss Tarifreglement auf der Versicherungsprämie erheben. 4) Reglement über die Tarife der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (Tarifreglement, TR; SGS 350.114) vom 21. September 2022. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.020 3 350.112
Risikozuschlag (§ 25 Abs. 3 GVG BL) 1 Die BGV erhebt bei besonders gefährdeten Grundstücken, die sie nicht von der Versicherungsdeckung ausschliesst, einen Zuschlag auf der Versicherungsprämie («Risikozuschlag»). 2 Sie legt die Risikozuschläge im konkreten Einzelfall bis höchstens zum Maximalbetrag gemäss Tarifreglement fest. 4 Schadenabwicklung
Ablauf 1 Die BGV entscheidet gestützt auf die Schadenmeldung, ob ein Schaden von Schätzerinnen oder Schätzern geschätzt oder direkt durch sie erledigt wird. 2 Mitarbeitende der BGV oder von dieser beauftragte Personen dürfen eine Schadenschätzung nicht durchführen, wenn sie mit der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer verheiratet, verwandt oder verschwägert sind oder wenn sie aus anderen Gründen befangen sind. 3 Die betroffene Versicherungsnehmerin oder der betroffene Versicherungsnehmer ist zur Schadenschätzung einzuladen. Sie bzw. er kann sich vertreten lassen. 4 Das Ergebnis der Schadenschätzung ist der Versicherungsnehmerin bzw. dem Versicherungsnehmer schriftlich mitzuteilen.
Kostenvoranschlag 1 Die Versicherungsnehmerinnen und die Versicherungsnehmer haben der BGV für die Schadenschätzung einen auf Offerten basierenden Kostenvoranschlag einzureichen. 2 Die BGV berücksichtigt die Kostenvoranschläge angemessen.
Ausrichtung (§ 41, § 62 GVG BL) 1 Die BGV richtet die Versicherungsleistung, die Entschädigung, die Zusatzleistungen oder die Minderwertabgeltung nach Massgabe des Wiederherstellungsfortschritts oder, nachdem sie alle zur Feststellung des Schadens und des Haftungsumfangs erforderlichen Unterlagen erhalten hat, in der Regel innert 30 Tagen aus. 2 Sie kann Teilzahlungen ausrichten, sofern die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllt sind. 3 Die Zahlungspflicht der BGV wird aufgeschoben, solange durch Verschulden der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers die Versicherungsleistung, die Entschädigung, die Zusatzleistungen oder die Minderwertabgeltung nicht ermittelt oder bezahlt werden kann. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.020 4 350.112 4 Die Höhe der auszurichtenden Zahlung entspricht der Schadenshöhe abzüglich des Selbstbehalts. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.020 5 350.112 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 21.09.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung GS 2023.020 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.020 6 350.112 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 21.09.2022 01.01.2023 Erstfassung GS 2023.020 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.020