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15 provisions
Art. 1
Umfang der Konzession
1 Die vorliegende Konzession umfasst das Recht zur Ausnützung der
Kleinen Melchaa im Gebiet Rischhütte – Brusthütte, Gemeinde Lungern.
2 Die Kleine Melchaa wird ungefähr auf Kote 1560 m ü.M. gefasst und
mittels erdverlegter Leitung (NW 100 mm, Länge 385 m) zum
Druckbrecherschacht ungefähr auf Kote 1510 m ü.M. geleitet. Ab
Druckbrecher gelangt das Wasser durch die auf ca. 850 m verlängerte
Druckleitung (Hart-PVC NW 100 mm) zum Turbinenhaus ungefähr auf
Kote 1420 m ü.M. Die ganze Leitung ist erdverlegt und die Gräben sind
rekultiviert.
3 Die in der Konzession enthaltenen Koten beziehen sich auf den Horizont
Repère Pierre du Niton 373.60 m ü.M.
1 OGS 2008, 118
2 GDB 101.0
3 SR 721.80
4 GDB 740.1
752.55
4 Die Anlage weist die folgenden technischen Daten auf:
Bruttogefälle 140 m,
nutzbare Wassermenge 12 l/s,
Bruttoleistung 11 kW.
5 Im Übrigen bilden folgende Akten und technische Unterlagen
integrierende Bestandteile der Konzession:
a. Situationsplan 1:10 000 vom 20. Januar 1988,
b. Plan Turbinenhaus vom 17. August 1985.
6 Inbegriffen in der Konzession ist das Recht zur Erneuerung und
allenfalls zur Modifikation der Kraftwerksanlagen im Rahmen der
konzedierten Gefällsstrecke sowie zu der damit erzielten
Leistungssteigerung. Projekte für Ergänzungen oder Änderungen an
Bauten und Anlagen sind dem für das Wasserrecht zuständigen
Departement zur Genehmigung vorzulegen und dürfen erst nach erfolgter
Genehmigung ausgeführt werden. Im Übrigen bleibt das ordentliche
Baubewilligungsverfahren vorbehalten.
7 Erweiterungen, welche über die unter Absatz 1 festgelegten Wassermengen und Koten hinausgehen und/oder weitere Gewässer
einbeziehen, bedürfen einer neuen Gesamtkonzession.
Art. 2
Dauer der Konzession
1 Die Konzession wird auf die Dauer von 25 Jahren erteilt. Die
Konzessionsdauer beginnt am 1. November 2006 und endet am
31. Oktober 2031.
2 Nach Ablauf der Konzessionsdauer wird eine neue Konzession erteilt,
wenn sich die Konzessionsnehmerin zwei Jahre vor Ablauf darum bewirbt
und die Voraussetzungen für den ordentlichen Weiterbetrieb durch die
Bewerberin gegeben sind. Vorbehalten bleibt die Anpassung der neuen
Konzession an die dannzumal gültigen gesetzlichen Bestimmungen.
Art. 3
Beendigung der Konzession
1 Die Konzession erlischt:
a. wenn die Konzessionsnehmerin darauf verzichtet;
b. nach Ablauf der Dauer, wenn sich die Konzessionsnehmerin nicht für
eine neue Konzession beworben hat;
c. wenn ein höheres öffentliches Interesse einer weiteren Nutzung der
Wasserkraft der Kleinen Melchaa entgegensteht.
752.55
2 Die Konzession wird verwirkt:
a. wenn die Konzessionsnehmerin wichtige Pflichten trotz Mahnung
gröblich verletzt;
b. wenn die Anlage während zwei Jahren ununterbrochen nicht betrieben
wird, es sei denn, die Ursache für den Unterbruch nicht von der
Konzessionsnehmerin zu verantworten ist.
3 Beim Erlöschen oder Verwirken der Konzession ist die Konzessionsnehmerin verpflichtet, auf Verlangen des Regierungsrats den
ursprünglichen Zustand entschädigungslos, im Falle des Erlöschens
aufgrund von Absatz 1 Buchstabe c gegen volle Entschädigung, wieder
herzustellen.
4 Beim Erlöschen oder Verwirken der Konzession ist der Kanton
Obwalden berechtigt, die gesamte Kraftwerkanlage gemäss Art. 67 des
Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte5
unentgeltlich zu übernehmen.
Art. 4
Übertragung der Konzession
1 Jede Übertragung der Konzession auf einen Rechtsnachfolger oder
einen Dritten bedarf der Zustimmung des Regierungsrats.
2 Dem Kanton Obwalden wird im Falle einer beabsichtigten Übertragung
an einen Dritten ein Vorkaufsrecht an den Anlagen eingeräumt.
Art. 5
Restwasser
1 Bei der Fassung der Kleinen Melchaa dürfen maximal 12 l/s gefasst
werden. Die restliche Wassermenge ist im Bachbett zu belassen.
2 Das für den Gewässerschutz zuständige Departement ist berechtigt,
Kontrollmessungen anzuordnen.
Art. 6
Bau- und Unterhaltspflichten
1 Die ganze Kraftwerkanlage ist in allen Teilen für den eigenen Bestand
sowie für den Bestand des umliegenden öffentlichen und privaten
Besitzes gemäss Stand der Technik zu unterhalten. Gefährdungen,
Störungen und Schäden von Bedeutung sind dem für den Wasserbau
zuständigen Departement unverzüglich zu melden und auf eigene Kosten
zu beheben.
5 SR 721.80
752.55
2 Der Regierungsrat behält sich das unbedingte Recht vor, jederzeit
diejenigen Massnahmen zu treffen und eventuelle Ergänzungsarbeiten
vorzuschreiben, die sich in wasserbaulicher Hinsicht oder im Interesse
der öffentlichen Sicherheit als notwendig erweisen sollten.
3 Alle baulichen und betrieblichen Massnahmen sind im Einvernehmen mit
dem für den Wasserbau zuständigen Departement festzulegen. Wenn
kein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden muss,
sind die für Spezialbewilligungen zuständigen Departemente und der
Einwohnergemeinderat Lungern anzuhören.
4 Nach Ausführung von neuen Bauten und Anlagen hat die
Konzessionsnehmerin innert Jahresfrist dem für das Wasserrecht
zuständigen Departement Ausführungspläne (mit Höhenkoten)
abzuliefern.
Art. 7
Bau- und Unterhaltspflichten an den Fliessgewässern
1 Sollten bei Bachverbauungs- oder Unterhaltsarbeiten infolge der
Kraftwerkanlage zusätzliche Kosten entstehen, so hat die Konzessionsnehmerin dafür voll aufzukommen.
2 Die Spülung der Wasserfassung hat so zu erfolgen, dass unterhalb der
Fassung keine Ablagerungen entstehen. Das zuständige Departement
kann Vorschriften erlassen. Der Zeitpunkt der Spülung ist mit der für die
Fischerei zuständigen Fachstelle abzusprechen.
Art. 8
Starkstrominspektorat
1 Für den elektrischen Teil der Anlage hat die Konzessionsnehmerin dem
eidgenössischen Starkstrominspektorat vor Inangriffnahme von Arbeiten
bzw. allfälliger Änderungen an der Anlage eine Planvorlage zur
Genehmigung einzureichen.
2 Für die periodische Kontrolle der Erzeugungs- und Verteilanlagen hat
die Konzessionsnehmerin mit dem eidgenössischen
Starkstrominspektorat oder mit einem zur Durchführung solcher
Kontrollen berechtigen Ingenieurbüro einen Vertrag abzuschliessen.
Art. 9
Zutrittsrecht
Die Konzessionsnehmerin ist verpflichtet, den mit der staatlichen Aufsicht
betrauten Personen jederzeit den Zutritt zu sämtlichen Anlagestandorten
und -teilen zu gestatten.
752.55
Art. 10
Haftung
Die Konzessionsnehmerin haftet im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen für Schäden und Nachteile, welche durch den Betrieb der
Kraftwerkanlagen an öffentlichem und privatem Eigentum oder Personen
entstehen. Die Genehmigung von Plänen durch das zuständige
Departement vermindert diese Verantwortlichkeit in keiner Weise.
Art. 11
Rechte Dritter
Alle Rechte Dritter und des Staates werden ausdrücklich vorbehalten.
Art. 12
Vorbehalt der Gesetzgebung
Neue Bestimmungen der künftigen eidgenössischen und kantonalen
Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 13
Konzessionsgebühr
Die Konzessionsgebühr beträgt Fr. 140.–. Sie ist fällig bei erfolgter Unterzeichnung der Konzession.
Art. 14
Streitigkeiten aus dem Konzessionsverhältnis
Alle Streitigkeiten, die aus dem Konzessionsverhältnis zwischen dem
Kanton und der Konzessionsnehmerin entstehen, werden nach Art. 71
des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom
22. Dezember 19166 entschieden.
Art. 15
Inkrafttreten der Konzession
1 Die Konzession tritt mit der Annahme durch die Konzessionsnehmerin in
Kraft.7
2 Die vorliegende Konzession ersetzt diejenige vom 11. November 1985.
6 SR 721.80
7 Die Konzessionsnehmerin hat am 11. Dezember 2008 die Annahme der
Konzession erklärt