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5 provisions
Art. 1
1 Zur Förderung und Unterstützung der wissenschaftlichen und literarischen
Beschäftigung mit Land und Leuten von Appenzell I. Rh. soll eine Schriftenreihe herausgegeben werden, in der Werke über den Kanton und das Volk
von Appenzell Innerrhoden gesammelt und veröffentlicht werden können. *
2 In diese Schriftenreihe können auch Werke aufgenommen werden, die
nicht Appenzell Innerrhoden zum Gegenstand ihrer Erörterungen, aber
Einwohner1) des Kantons Appenzell I. Rh. zu ihrem Verfasser haben.
Art. 2
1 Die Reihe trägt den Namen «Innerrhoder Schriften».
Art. 3
1 Herausgeberin dieser Schriftenreihe ist die Standeskommission. Sie legt
das äussere Erscheinungsbild der Reihe fest.
Art. 4 *
1 Zur Aufnahme in die Reihe können nur Werke ausgewählt werden, die den
in Art. 1 dieses Beschlusses umschriebenen Voraussetzungen genügen.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
446.001 Kanton Appenzell Innerrhoden
2 Werke über Land und Leute von Appenzell Innerrhoden (Art. 1 Abs. 1)
müssen ausserdem in Inhalt und Form einwandfrei, von einem allgemeinen
Interesse und von einem gewissen Umfange gehalten sein.
3 Werke von Einwohnern des Kantons Appenzell Innerrhoden, die nicht Land
und Leute von Appenzell Innerrhoden zum Gegenstand ihrer Erörterungen
haben (Art. 1 Abs. 2), können nur aufgenommen werden, wenn sie entweder
von wissenschaftlicher oder literarischer oder sonst von besonderer Bedeutung für die Allgemeinheit sind.
Art. 5
1 Über die Aufnahme in die Reihe «Innerrhoder Schriften» entscheidet auf
Antrag der Herausgabekommission im Rahmen der verfügbaren Kredite die
Standeskommission.
Art. 6 *
1 Die Herausgabekommission unter dem Vorsitz des Vorstehers des Erziehungsdepartementes wird von der Standeskommission gewählt.
Art. 7 *
1 Die Herausgabe der Reihe «Innerrhoder Schriften» wird durch den «Fonds
für kulturelle Zwecke», durch Eigenleistungen der Autoren und durch Beiträge Dritter finanziert.
2 Über die Verwendung der Mittel aus dem «Fonds für kulturelle Zwecke»
entscheidet auf Antrag der Herausgabekommission die Standeskommission.
Art. 8
1 Dieser Standeskommissionsbeschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
Kanton Appenzell Innerrhoden 446.001
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
20.06.1989 20.06.1989 Erlass Erstfassung -
17.04.1990 17.04.1990 Art. 4 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Ingress geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 1 Abs. 1 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 6 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 7 geändert -
446.001 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 20.06.1989 20.06.1989 Erstfassung -
Ingress 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 1 Abs. 1 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 4 17.04.1990 17.04.1990 geändert -
Art. 6 14.08.2006 14.08.2006 geändert -
Art. 7 14.08.2006 14.08.2006 geändert -