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Gesetz über die staatlichen Stipendien und Studiendarlehen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 6

Persönliche Voraussetzungen a) stipendienrechtlicher Wohnsitz 1. allgemein 1 Der Bewerber hat Anspruch auf Stipendien und Studiendarlehen, wenn er stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat. Art. 6bis* 2. im Besonderen 2.1. Eltern 1 Der Bewerber hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn die Eltern zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben. 2 Sind die Eltern geschieden und haben sie zivilrechtlichen Wohnsitz in verschiedenen Kantonen, ist der Wohnsitz des bisherigen oder letzten Inhabers der elterlichen Sorge massgebend. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist der Wohnsitz jenes Elternteils massgebend, unter dessen Obhut der Bewerber hauptsächlich steht oder zuletzt stand.* Art. 6ter* 2.2. Erwerb oder Familienhaushalt 1 Der Bewerber hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn er nach Abschluss der Erstausbildung während wenigstens zweier Jahre ununterbrochen: a) zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton hatte und b) durch eigenen Erwerb finanziell unabhängig war oder einen Familienhaushalt führte und nicht in Ausbildung stand. 2 Vier Jahre finanzielle Unabhängigkeit durch eigenen Erwerb entsprechen einer abgeschlossenen Erstausbildung.* Art. 6quater* 2.3. Ausländer 1 Der Bewerber ohne Schweizer Bürgerrecht hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn: a) die Eltern zivilrechtlichen Wohnsitz im Ausland haben und b)* er seit wenigstens fünf Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat. Art. 6quinquies* 2.4. Kantonsbürger 1 Der Bewerber mit st.gallischem Bürgerrecht hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn: a) die Eltern zivilrechtlichen Wohnsitz im Ausland haben und b) die Ausbildung in der Schweiz erfolgt. 2 Unter mehreren kantonalen Bürgerrechten wird das st.gallische anerkannt, wenn es zuletzt erworben wurde. Art. 6sexies* 3. besondere Fälle 1 Die Regierung regelt durch Verordnung den stipendienrechtlichen Wohnsitz von Bewerbern ohne Eltern sowie von Staatenlosen und Flüchtlingen.

Your change, as a redline

Art. 6

Persönliche Voraussetzungen a) stipendienrechtlicher Wohnsitz 1. allgemein 1 Der Bewerber hat Anspruch auf Stipendien und Studiendarlehen, wenn er stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat. Art. 6bis* 2. im Besonderen 2.1. Eltern 1 Der Bewerber hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn die Eltern zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben. 2 Sind die Eltern geschieden und haben sie zivilrechtlichen Wohnsitz in verschiedenen Kantonen, ist der Wohnsitz des bisherigen oder letzten Inhabers der elterlichen Sorge massgebend. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist der Wohnsitz jenes Elternteils massgebend, unter dessen Obhut der Bewerber hauptsächlich steht oder zuletzt stand.* Art. 6ter* 2.2. Erwerb oder Familienhaushalt 1 Der Bewerber hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn er nach Abschluss der Erstausbildung während wenigstens zweier Jahre ununterbrochen: a) zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton hatte und b) durch eigenen Erwerb finanziell unabhängig war oder einen Familienhaushalt führte und nicht in Ausbildung stand. 2 Vier Jahre finanzielle Unabhängigkeit durch eigenen Erwerb entsprechen einer abgeschlossenen Erstausbildung.* Art. 6quater* 2.3. Ausländer 1 Der Bewerber ohne Schweizer Bürgerrecht hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn: a) die Eltern zivilrechtlichen Wohnsitz im Ausland haben und b)* er seit wenigstens fünf Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat. Art. 6quinquies* 2.4. Kantonsbürger 1 Der Bewerber mit st.gallischem Bürgerrecht hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn: a) die Eltern zivilrechtlichen Wohnsitz im Ausland haben und b) die Ausbildung in der Schweiz erfolgt. 2 Unter mehreren kantonalen Bürgerrechten wird das st.gallische anerkannt, wenn es zuletzt erworben wurde. Art. 6sexies* 3. besondere Fälle 1 Die Regierung regelt durch Verordnung den stipendienrechtlichen Wohnsitz von Bewerbern ohne Eltern sowie von Staatenlosen und Flüchtlingen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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