Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 1
1 Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe d) des Abkommens sind: in der Schweiz a) die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf, nachstehend als « Schweizerische Ausgleichskasse» bezeichnet, für die Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung, b) die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern, nachstehend als «SUVA» bezeichnet, für die Versicherung gegen Betriebs‑ und Nichtbetriebsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten, c) das Bundesamt für Sozialversicherungen in Bern für die Familienzulagen sowie die im Schlussprotokoll enthaltenen Regelungen über die Krankenversicherung; in der Türkei a) die Sozialversicherungsanstalt in Ankara, nachstehend als «Sozialversicherungsanstalt» bezeichnet, für alle Zweige der Sozialen Sicherheit, ausgenommen die Gesetzgebung über die Pensionskasse der Republik Türkei, b) die Pensionskasse der Republik Türkei, nachstehend als «Pensionskasse» bezeichnet, für die entsprechende Gesetzgebung. 2 Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei behalten sich die Bezeichnung anderer Verbindungsstellen vor; sie unterrichten einander hierüber. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 1
1 Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe d) des Abkommens sind: in der Schweiz a) die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf, nachstehend als « Schweizerische Ausgleichskasse» bezeichnet, für die Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung, b) die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern, nachstehend als «SUVA» bezeichnet, für die Versicherung gegen Betriebs‑ und Nichtbetriebsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten, c) das Bundesamt für Sozialversicherungen in Bern für die Familienzulagen sowie die im Schlussprotokoll enthaltenen Regelungen über die Krankenversicherung; in der Türkei a) die Sozialversicherungsanstalt in Ankara, nachstehend als «Sozialversicherungsanstalt» bezeichnet, für alle Zweige der Sozialen Sicherheit, ausgenommen die Gesetzgebung über die Pensionskasse der Republik Türkei, b) die Pensionskasse der Republik Türkei, nachstehend als «Pensionskasse» bezeichnet, für die entsprechende Gesetzgebung. 2 Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei behalten sich die Bezeichnung anderer Verbindungsstellen vor; sie unterrichten einander hierüber. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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