Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969
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Change 1
Art. 3
1 In den Fällen von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) des Abkommens bescheinigen die im folgenden Absatz bezeichneten Träger der Vertragspartei, deren Gesetzgebung weiterhin angewandt wird, auf Antrag des Arbeitgebers, dass die betreffende Person dieser Gesetzgebung unterstellt ist. 2 Die Bescheinigung wird ausgestellt [tab]in der Schweiz von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung und von der zuständigen Kreisagentur der SUVA; [tab]in der Türkei a) von der Sozialversicherungsanstalt für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe A Unterbuchstabe a) des Abkommens erwähnte Gesetzgebung, b) von der Pensionskasse für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe A Unterbuchstabe b) des Abkommens erwähnte Gesetzgebung. 3 Überschreitet die Entsendungsdauer die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) des Abkommens vorgesehene Frist von 24 Monaten, so hat der Arbeitgeber vor Ablauf dieser Frist über die zuständige Behörde seines Landes ein Gesuch um eine Vereinbarung gemäss dem zweiten Satz von Buchstabe a) einzureichen, und zwar [tab]in der Schweiz beim Bundesamt für Sozialversicherungen in Bern, [tab]in der Türkei beim Arbeitsministerium in Ankara. 4 Der von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen getroffene Entscheid nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) zweiter Satz des Abkommens ist den beteiligten Trägern mitzuteilen.
Art. 3
1 In den Fällen von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) des Abkommens bescheinigen die im folgenden Absatz bezeichneten Träger der Vertragspartei, deren Gesetzgebung weiterhin angewandt wird, auf Antrag des Arbeitgebers, dass die betreffende Person dieser Gesetzgebung unterstellt ist. 2 Die Bescheinigung wird ausgestellt [tab]in der Schweiz von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung und von der zuständigen Kreisagentur der SUVA; [tab]in der Türkei a) von der Sozialversicherungsanstalt für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe A Unterbuchstabe a) des Abkommens erwähnte Gesetzgebung, b) von der Pensionskasse für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe A Unterbuchstabe b) des Abkommens erwähnte Gesetzgebung. 3 Überschreitet die Entsendungsdauer die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) des Abkommens vorgesehene Frist von 24 Monaten, so hat der Arbeitgeber vor Ablauf dieser Frist über die zuständige Behörde seines Landes ein Gesuch um eine Vereinbarung gemäss dem zweiten Satz von Buchstabe a) einzureichen, und zwar [tab]in der Schweiz beim Bundesamt für Sozialversicherungen in Bern, [tab]in der Türkei beim Arbeitsministerium in Ankara. 4 Der von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen getroffene Entscheid nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) zweiter Satz des Abkommens ist den beteiligten Trägern mitzuteilen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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