Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 34
1 Um in den Genuss der in Ziffer 15 des Schlussprotokolls zum Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zu gelangen, legen die dort erwähnten Personen einer der bei der Durchführung der genannten Ziffer mitwirkenden schweizerischen Krankenkassen eine Bescheinigung über den Zeitpunkt der Beendigung der Versicherung in den türkischen Sozialversicherungen sowie über die Versicherungsdauer im Laufe der letzten sechs Monate vor. Die schweizerische Krankenkasse kann die Sozialversicherungsanstalt nötigenfalls um die Bestätigung weiter zurückliegender Versicherungszeiten ersuchen. 2 Die Bescheinigung wird auf Ersuchen des Antragstellers durch die Sozialversicherungsanstalt ausgestellt. Ist der Antragsteller nicht im Besitz der erwähnten Bescheinigung, so gelangt die schweizerische Krankenkasse, die sich mit dem Aufnahmegesuch befasst, durch Vermittlung des Bundesamtes für Sozialversicherung an die Sozialversicherungsanstalt zwecks Einholung dieser Bescheinigung. 3 Die Liste der schweizerischen Krankenkassen, die bei der Anwendung von Ziffer 15 des Schlussprotokolls zum Abkommen mitwirken, ist in der Anlage 2 zu dieser Vereinbarung enthalten. Die zuständige schweizerische Behörde wird der zuständigen türkischen Behörde die Namen jener Krankenkassen bekanntgeben, die später erklären, bei der Anwendung von Ziffer 15 des genannten Protokolls mitwirken zu wollen.
Art. 34
1 Um in den Genuss der in Ziffer 15 des Schlussprotokolls zum Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zu gelangen, legen die dort erwähnten Personen einer der bei der Durchführung der genannten Ziffer mitwirkenden schweizerischen Krankenkassen eine Bescheinigung über den Zeitpunkt der Beendigung der Versicherung in den türkischen Sozialversicherungen sowie über die Versicherungsdauer im Laufe der letzten sechs Monate vor. Die schweizerische Krankenkasse kann die Sozialversicherungsanstalt nötigenfalls um die Bestätigung weiter zurückliegender Versicherungszeiten ersuchen. 2 Die Bescheinigung wird auf Ersuchen des Antragstellers durch die Sozialversicherungsanstalt ausgestellt. Ist der Antragsteller nicht im Besitz der erwähnten Bescheinigung, so gelangt die schweizerische Krankenkasse, die sich mit dem Aufnahmegesuch befasst, durch Vermittlung des Bundesamtes für Sozialversicherung an die Sozialversicherungsanstalt zwecks Einholung dieser Bescheinigung. 3 Die Liste der schweizerischen Krankenkassen, die bei der Anwendung von Ziffer 15 des Schlussprotokolls zum Abkommen mitwirken, ist in der Anlage 2 zu dieser Vereinbarung enthalten. Die zuständige schweizerische Behörde wird der zuständigen türkischen Behörde die Namen jener Krankenkassen bekanntgeben, die später erklären, bei der Anwendung von Ziffer 15 des genannten Protokolls mitwirken zu wollen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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