Art. 1
1) In Änderung der durch Briefwechsel zwischen dem Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 10./17. Mai 1947 vereinbarten Berechnungsweise vergütet die Schweizerische Eidgenossenschaft dem Fürstentum Liechtenstein als Anteil am Ertrag der eidgenössischen Warenumsatzsteuer auf den Kopf der Wohnbevölkerung den gleichen Betrag, wie er sich für die Schweiz ergibt, wenn die Ertrage der Warenumsatzsteuer durch die Gesamtzahl der Wohnbevölkerung der Schweiz und Liechtensteins geteilt werden. Die Verwaltungskosten für die Warenumsatzsteuer werden mit zwei Prozent des Anteils des Fürstentums Liechtenstein in Anrechnung gebracht. 2) Als Wohnbevölkerung gilt die Bevölkerung, wie sie nach dem Ergebnis der jeweiligen letzten Volkszählung als in der Schweiz bzw. in Liechtenstein wohnhaft ermittelt wurde.