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Reglement über die Pensionsordnung für die Mitglieder des Stadtrates

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Art. 11 Seite 5/11

Finanzierung Das Mitglied des Stadtrates bezahlt für die Sonderleistungen gemäss dieser Pensionsordnung keine Beiträge und erhält von der Stadt beim Ausscheiden aus dem Amt keine Freizügigkeitsleistung. Vorbehalten bleibt eine allfällige Freizügigkeitsleistung nach dem Reglement der Pensionskasse der Stadt Luzern. Art. 12 Verfahren und Rechtspflege 1 Der Stadtrat vollzieht dieses Reglement und erlässt die erforderlichen Verfügungen. 2 Das Verfahren und die Rechtspflege richten sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 4. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 13 Einkauf in die modellmässigen Versicherungsleistungen der Pensionskasse der Stadt Luzern 1 Der Stadt Luzern bezahlt der Pensionskasse der Stadt Luzern mit Valuta 1. September 2004 für jedes am 31. August und 1. September 2004 amtierende Mitglied des Stadtrates eine Freizügigkeitsleistung. Deren Höhe entspricht der freiwilligen Eintrittsleistung gemäss Art. 46 Abs. 2, 3 des Reglements der Pensionskasse der Stadt Luzern, die erforderlich ist, damit das Mitglied des Stadtrates im Alter 62 eine Altersrente von 56,5 % der versicherten Besoldung beziehen kann. Die Grundlage der Berechnung bildet die per 31. August 2004 anrechenbare Besoldung gemäss Art. 5 Abs. 2, vermindert um den Abzug gemäss Art. 6 des Reglements der Pensionskasse der Stadt Luzern. Die Eintrittsleistung verringert sich um den Betrag des bei der Pensionskasse der Stadt Luzern bereits bestehenden Altersguthabens. 2 Die Zahlung der Stadt gemäss Abs. 1 entspricht mindestens den Austrittsgeldern der Mitglieder des Stadtrates per 31. August 2004 gemäss § 17 der Pensionsordnung für die Mitglieder des Stadtrates vom 18. Dezember 1972. 5 4 SRL Nr. 40 5 Vgl. Anhang. Seite 6/11 Art. 14 Besitzstandsrenten 1 Die Stadt Luzern richtet den am 31. August und 1. September 2004 amtierenden Mitgliedern des Stadtrates und ihren Hinterlassenen in folgenden Fällen eine lebenslängliche Besitzstandsrente aus: a. bei Nichtwiederwahl oder Nichtnominierung; Art. 3 lit. a Satz 2 findet Anwendung; b. beim Rücktritt nach mindestens acht Amtsjahren als Mitglied des Stadtrates und Vollendung des 60. Lebensjahres; c. Rücktritt nach zwölf Amtsjahren als Mitglied des Stadtrates und Vollendung des 55. Lebensjahres; d. im Invaliditäts- oder Todesfall. 2 Die Besitzstandsrente entspricht den Leistungen gemäss den §§ 10–15 der Pensionsordnung für die Mitglieder des Stadtrates vom 18. Dezember 1972.6 Sie wird aufgrund der per 31. August 2004 bei der Pensionsordnung versicherten Besoldungen berechnet. Sie wird der Preisentwicklung ab Rentenbeginn gemäss Art. 40 des Reglements der Pensionskasse der Stadt Luzern angepasst. Die Leistungen der Pensionskasse der Stadt Luzern werden angerechnet. 3 Sind die Leistungen nach neuem Recht höher, werden diese ausgerichtet. Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Pensionsordnung für die Mitglieder des Stadtrates vom 18. Dezember 1972 wird aufgehoben. 2 Art. 16 bleibt vorbehalten. Art. 16 Anwendung bisherigen Rechts 1 Das bisherige Recht findet Anwendung auf die Ansprüche und Anwartschaften der nach bisherigem Recht pensionierten ehemaligen Mitglieder des Stadtrates. 2 § 20 der Pensionsordnung der Mitglieder des Stadtrates vom 18. Dezember 1972 ist auf die vor dem 31. August 1996 eingebrachten, überschiessenden Eintrittsgelder anwendbar.7 6 Vgl. Anhang. 7 Vgl. Anhang. Seite 7/11 Art. 17 Änderung des Reglements über die Pensionskasse der Stadt Luzern Das Reglement über die Pensionskasse der Stadt Luzern vom 27. November 1997 wird wie folgt geändert: Art. 3 Absatz 5 (neu) Für Mitglieder des Stadtrates gehen die Bestimmungen des Reglements über die Pensionsordnung für die Mitglieder des Stadtrates diesem Reglement vor. Art. 18 Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. September 2004 in Kraft. 2 Das Reglement unterliegt dem fakultativen Referendum.8 Es ist zu veröffentlichen.9 Luzern, 18. Dezember 2003 Namens des Grossen Stadtrates Helen Haas-Peter Ratspräsidentin Daniel Egli Stadtschreiber-Stv. 8 Die Referendumsfrist ist am 25. Februar 2004 unbenützt abgelaufen. 9 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 27. Dezember 2003. Seite 8/11 Anhang Im vorliegenden Reglement erwähnte Bestimmungen der aufgehobenen Pensionsordnung für die Mitglieder des Stadtrates vom 18. Dezember 1972 (zu Art. 13, 14 und 16) § 10 10 Pension der Amtsinhaber; a) Voraussetzungen 1 Das Mitglied des Stadtrates hat Anspruch auf Pensionsleistungen, wenn es aus einem der folgenden Gründe aus seinem Amt ausscheidet: a. Krankheit oder Invalidität; b. Nichtwiederwahl oder Nichtnominierung als Mitglied des Stadtrates; c. Rücktritt nach mindestens 12 Amtsjahren als Mitglied des Stadtrates und Vollendung des 55. Altersjahres; d. Rücktritt nach mindestens 8 Amtsjahren als Mitglied des Stadtrates und Vollendung des 60. Altersjahrs. 2 Die Pensionen gemäss Abs. 1 b und c werden bis zum 65. Altersjahr (reglementarisches Rentenalter gemäss Art. 16 FZG) ausgerichtet. Anschliessend werden sie durch Alterspensionen in gleicher Höhe ersetzt. § 11 b) Grundpension 1 Die Grundpension wird in Prozenten der zur Zeit der Pensionierung versicherten Besoldung auf Grund der anrechenbaren Amtsjahre festgesetzt. 2 Der Prozentsatz beträgt im ersten Amtsjahr 50 % und erhöht sich für jedes weitere anrechenbare Amtsjahr um 1 % auf höchstens 60 %.

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Art. 11 Seite 5/11

Finanzierung Das Mitglied des Stadtrates bezahlt für die Sonderleistungen gemäss dieser Pensionsordnung keine Beiträge und erhält von der Stadt beim Ausscheiden aus dem Amt keine Freizügigkeitsleistung. Vorbehalten bleibt eine allfällige Freizügigkeitsleistung nach dem Reglement der Pensionskasse der Stadt Luzern. Art. 12 Verfahren und Rechtspflege 1 Der Stadtrat vollzieht dieses Reglement und erlässt die erforderlichen Verfügungen. 2 Das Verfahren und die Rechtspflege richten sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 4. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 13 Einkauf in die modellmässigen Versicherungsleistungen der Pensionskasse der Stadt Luzern 1 Der Stadt Luzern bezahlt der Pensionskasse der Stadt Luzern mit Valuta 1. September 2004 für jedes am 31. August und 1. September 2004 amtierende Mitglied des Stadtrates eine Freizügigkeitsleistung. Deren Höhe entspricht der freiwilligen Eintrittsleistung gemäss Art. 46 Abs. 2, 3 des Reglements der Pensionskasse der Stadt Luzern, die erforderlich ist, damit das Mitglied des Stadtrates im Alter 62 eine Altersrente von 56,5 % der versicherten Besoldung beziehen kann. Die Grundlage der Berechnung bildet die per 31. August 2004 anrechenbare Besoldung gemäss Art. 5 Abs. 2, vermindert um den Abzug gemäss Art. 6 des Reglements der Pensionskasse der Stadt Luzern. Die Eintrittsleistung verringert sich um den Betrag des bei der Pensionskasse der Stadt Luzern bereits bestehenden Altersguthabens. 2 Die Zahlung der Stadt gemäss Abs. 1 entspricht mindestens den Austrittsgeldern der Mitglieder des Stadtrates per 31. August 2004 gemäss § 17 der Pensionsordnung für die Mitglieder des Stadtrates vom 18. Dezember 1972. 5 4 SRL Nr. 40 5 Vgl. Anhang. Seite 6/11 Art. 14 Besitzstandsrenten 1 Die Stadt Luzern richtet den am 31. August und 1. September 2004 amtierenden Mitgliedern des Stadtrates und ihren Hinterlassenen in folgenden Fällen eine lebenslängliche Besitzstandsrente aus: a. bei Nichtwiederwahl oder Nichtnominierung; Art. 3 lit. a Satz 2 findet Anwendung; b. beim Rücktritt nach mindestens acht Amtsjahren als Mitglied des Stadtrates und Vollendung des 60. Lebensjahres; c. Rücktritt nach zwölf Amtsjahren als Mitglied des Stadtrates und Vollendung des 55. Lebensjahres; d. im Invaliditäts- oder Todesfall. 2 Die Besitzstandsrente entspricht den Leistungen gemäss den §§ 10–15 der Pensionsordnung für die Mitglieder des Stadtrates vom 18. Dezember 1972.6 Sie wird aufgrund der per 31. August 2004 bei der Pensionsordnung versicherten Besoldungen berechnet. Sie wird der Preisentwicklung ab Rentenbeginn gemäss Art. 40 des Reglements der Pensionskasse der Stadt Luzern angepasst. Die Leistungen der Pensionskasse der Stadt Luzern werden angerechnet. 3 Sind die Leistungen nach neuem Recht höher, werden diese ausgerichtet. Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Pensionsordnung für die Mitglieder des Stadtrates vom 18. Dezember 1972 wird aufgehoben. 2 Art. 16 bleibt vorbehalten. Art. 16 Anwendung bisherigen Rechts 1 Das bisherige Recht findet Anwendung auf die Ansprüche und Anwartschaften der nach bisherigem Recht pensionierten ehemaligen Mitglieder des Stadtrates. 2 § 20 der Pensionsordnung der Mitglieder des Stadtrates vom 18. Dezember 1972 ist auf die vor dem 31. August 1996 eingebrachten, überschiessenden Eintrittsgelder anwendbar.7 6 Vgl. Anhang. 7 Vgl. Anhang. Seite 7/11 Art. 17 Änderung des Reglements über die Pensionskasse der Stadt Luzern Das Reglement über die Pensionskasse der Stadt Luzern vom 27. November 1997 wird wie folgt geändert: Art. 3 Absatz 5 (neu) Für Mitglieder des Stadtrates gehen die Bestimmungen des Reglements über die Pensionsordnung für die Mitglieder des Stadtrates diesem Reglement vor. Art. 18 Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. September 2004 in Kraft. 2 Das Reglement unterliegt dem fakultativen Referendum.8 Es ist zu veröffentlichen.9 Luzern, 18. Dezember 2003 Namens des Grossen Stadtrates Helen Haas-Peter Ratspräsidentin Daniel Egli Stadtschreiber-Stv. 8 Die Referendumsfrist ist am 25. Februar 2004 unbenützt abgelaufen. 9 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 27. Dezember 2003. Seite 8/11 Anhang Im vorliegenden Reglement erwähnte Bestimmungen der aufgehobenen Pensionsordnung für die Mitglieder des Stadtrates vom 18. Dezember 1972 (zu Art. 13, 14 und 16) § 10 10 Pension der Amtsinhaber; a) Voraussetzungen 1 Das Mitglied des Stadtrates hat Anspruch auf Pensionsleistungen, wenn es aus einem der folgenden Gründe aus seinem Amt ausscheidet: a. Krankheit oder Invalidität; b. Nichtwiederwahl oder Nichtnominierung als Mitglied des Stadtrates; c. Rücktritt nach mindestens 12 Amtsjahren als Mitglied des Stadtrates und Vollendung des 55. Altersjahres; d. Rücktritt nach mindestens 8 Amtsjahren als Mitglied des Stadtrates und Vollendung des 60. Altersjahrs. 2 Die Pensionen gemäss Abs. 1 b und c werden bis zum 65. Altersjahr (reglementarisches Rentenalter gemäss Art. 16 FZG) ausgerichtet. Anschliessend werden sie durch Alterspensionen in gleicher Höhe ersetzt. § 11 b) Grundpension 1 Die Grundpension wird in Prozenten der zur Zeit der Pensionierung versicherten Besoldung auf Grund der anrechenbaren Amtsjahre festgesetzt. 2 Der Prozentsatz beträgt im ersten Amtsjahr 50 % und erhöht sich für jedes weitere anrechenbare Amtsjahr um 1 % auf höchstens 60 %.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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