Reglement über die Pensionsordnung für die Mitglieder des Stadtrates
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
§ 20 Seite 10/11
14 Vor dem 31. August 1996 eingebrachte, überschiessende Eintrittsgelder 1 Die von den amtierenden Mitgliedern des Stadtrates vor dem 31. August 1996 eingebrachten Freizügigkeits- bzw. Übertrittsleistungen, die das Eintrittsgeld gemäss § 6 Abs. 2 übersteigen (überschiessendes Eintrittsgeld), werden ab dem Tag der Überweisung nach den Mindestvorschriften des BVG verzinst. 2 Scheidet ein Mitglied ohne Pensionsanspruch aus der Pensionsordnung aus, so werden das überschiessende Eintrittsgeld samt Zins und das ordentliche Austrittsgeld der neuen Vorsorgeeinrichtung überwiesen. 3 Im Versicherungsfall wird das überschiessende Eintrittsgeld samt Zins versicherungstechnisch in eine lebenslange Rente umgewandelt, die keine Anwartschaften auf Hinterlassenenpensionen begründet. Die Rente wird der Teuerung nicht angepasst. Statt dessen können das Mitglied des Stadtrates oder seine Hinterlassenen die Barauszahlung des überschiessenden Eintrittsgeldes und des Zinses verlangen. 4 Jedes Mitglied des Stadtrates kann bestimmen, dass sein überschiessendes Eintrittsgeld ganz oder zum Teil zur Bezahlung von Aufzahlungen verwendet wird. 14 Fassung gemäss Änderung vom 20. Juni 1996, in Kraft seit 31. August 1996. Seite 11/11 Tabelle der Änderungen des Reglements über die Pensionsordnung für die Mitglieder des Stadtrates vom 18. Dezember 2003 Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt Seite Geänderte Stellen Art der Änderung Inkrafttreten 1. B+A 23/22 27.10.22 14.1.23 Art. 2 geändert 1.1.23
§ 20 Seite 10/11
14 Vor dem 31. August 1996 eingebrachte, überschiessende Eintrittsgelder 1 Die von den amtierenden Mitgliedern des Stadtrates vor dem 31. August 1996 eingebrachten Freizügigkeits- bzw. Übertrittsleistungen, die das Eintrittsgeld gemäss § 6 Abs. 2 übersteigen (überschiessendes Eintrittsgeld), werden ab dem Tag der Überweisung nach den Mindestvorschriften des BVG verzinst. 2 Scheidet ein Mitglied ohne Pensionsanspruch aus der Pensionsordnung aus, so werden das überschiessende Eintrittsgeld samt Zins und das ordentliche Austrittsgeld der neuen Vorsorgeeinrichtung überwiesen. 3 Im Versicherungsfall wird das überschiessende Eintrittsgeld samt Zins versicherungstechnisch in eine lebenslange Rente umgewandelt, die keine Anwartschaften auf Hinterlassenenpensionen begründet. Die Rente wird der Teuerung nicht angepasst. Statt dessen können das Mitglied des Stadtrates oder seine Hinterlassenen die Barauszahlung des überschiessenden Eintrittsgeldes und des Zinses verlangen. 4 Jedes Mitglied des Stadtrates kann bestimmen, dass sein überschiessendes Eintrittsgeld ganz oder zum Teil zur Bezahlung von Aufzahlungen verwendet wird. 14 Fassung gemäss Änderung vom 20. Juni 1996, in Kraft seit 31. August 1996. Seite 11/11 Tabelle der Änderungen des Reglements über die Pensionsordnung für die Mitglieder des Stadtrates vom 18. Dezember 2003 Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt Seite Geänderte Stellen Art der Änderung Inkrafttreten 1. B+A 23/22 27.10.22 14.1.23 Art. 2 geändert 1.1.23
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.