Betriebsvereinbarung vom 14. Mai 1982 über die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation "EUTELSAT" [mit Anhängen A und B]
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 15 Zulassung von Bodenstationen
a) Anträge auf Zulassung von Bodenstationen, gleichviel ob es sich um Sendestationen, Empfangsstationen oder gemischte Sende- und Empfangsstationen handelt, für den Zugang zu dem EUTELSAT-Weltraumsegment können der EUTELSAT nur von dem Unterzeichner vorgelegt werden, den die Vertragspartei bestimmt hat, in deren Hoheitsgebiet die Bodenstation liegt oder liegen wird, oder von einem ordnungsgemäss bevollmächtigten Fernmeldebetrieb, wenn die Bodenstation in einem Gebiet liegt, das nicht der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei untersteht. b) Hat der Unterzeichnerrat die technischen Normen und Verfahren für die Zulassung von Bodenstationen, wie sie in Art. XII Bst. b Ziff. vi des Übereinkommens vorgesehen sind, nicht aufgestellt, so hindert dies ihn nicht daran, einen Antrag auf Zulassung einer Bodenstation zu prüfen oder ihm stattzugeben. c) Jeder Unterzeichner oder Fernmeldebetrieb nach Bst. a ist in bezug auf die Bodenstationen, für die er einen Antrag gestellt hat, der EUTELSAT gegenüber für die Einhaltung der Vorschriften und Normen verantwortlich, die im Zulassungsdokument aufgeführt sind, das ihm die EUTELSAT übermittelt hat, sofern nicht, wenn ein Unterzeichner den Antrag gestellt hat, diese Verantwortung von der Vertragspartei übernommen wird, die ihn bestimmt hat.
Art. 15 Zulassung von Bodenstationen
a) Anträge auf Zulassung von Bodenstationen, gleichviel ob es sich um Sendestationen, Empfangsstationen oder gemischte Sende- und Empfangsstationen handelt, für den Zugang zu dem EUTELSAT-Weltraumsegment können der EUTELSAT nur von dem Unterzeichner vorgelegt werden, den die Vertragspartei bestimmt hat, in deren Hoheitsgebiet die Bodenstation liegt oder liegen wird, oder von einem ordnungsgemäss bevollmächtigten Fernmeldebetrieb, wenn die Bodenstation in einem Gebiet liegt, das nicht der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei untersteht. b) Hat der Unterzeichnerrat die technischen Normen und Verfahren für die Zulassung von Bodenstationen, wie sie in Art. XII Bst. b Ziff. vi des Übereinkommens vorgesehen sind, nicht aufgestellt, so hindert dies ihn nicht daran, einen Antrag auf Zulassung einer Bodenstation zu prüfen oder ihm stattzugeben. c) Jeder Unterzeichner oder Fernmeldebetrieb nach Bst. a ist in bezug auf die Bodenstationen, für die er einen Antrag gestellt hat, der EUTELSAT gegenüber für die Einhaltung der Vorschriften und Normen verantwortlich, die im Zulassungsdokument aufgeführt sind, das ihm die EUTELSAT übermittelt hat, sofern nicht, wenn ein Unterzeichner den Antrag gestellt hat, diese Verantwortung von der Vertragspartei übernommen wird, die ihn bestimmt hat.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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