Betriebsvereinbarung vom 14. Mai 1982 über die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation "EUTELSAT" [mit Anhängen A und B]
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Change 1
Art. 17 Beschaffung
a) Alle Aufträge zur Beschaffung der von der EUTELSAT verlangten Waren und Dienstleistungen werden gemäss dem Art. XIV des Übereinkommens, dem vorliegenden Artikel und dem Art. 18 der Betriebsvereinbarung vergeben sowie gemäss den vom Unterzeichnerrat nach Art. XII Bst. b Ziff. ii des Übereinkommens festgelegten Verfahren, Vorschriften und Bedingungen. b) Die Genehmigung durch den Unterzeichnerrat muss eingeholt werden: i) vor den Einladungen zum Angebot oder den Ausschreibungen, wenn es sich um Aufträge handelt, deren Wert voraussichtlich mehr als 150 000 ECU beträgt; ii) vor der Vergabe von Aufträgen, deren Wert 150 000 ECU übersteigt. Der Unterzeichnerrat kann diese finanziellen Grenzen ändern, wenn Änderungen der Weltpreisindizes dies rechtfertigen. c) Die Verfahren, Vorschriften und Bedingungen nach Bst. a müssen vorsehen, dass der Unterzeichnerrat zu gegebener Zeit vollständig unterrichtet wird. Auf Ersuchen eines Unterzeichners stellt der Unterzeichnerrat diesem in bezug auf jeden Vertrag alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, damit der betreffende Unterzeichner den ihm als Unterzeichner obliegenden Verantwortlichkeiten nachkommen kann. d) Von der öffentlichen internationalen Ausschreibung gemäss den vom Unterzeichnerrat nach Art. XII Bst. b Ziff. ii des Übereinkommens beschlossenen Verfahren kann abgesehen werden: i) wenn der geschätzte Auftragswert 75 000 ECU nicht übersteigt und die Vergabe des Auftrags einen Auftragnehmer nicht aufgrund dieser Ausnahme in die Lage versetzt, die wirksame Durchführung der Beschaffungspolitik nach Art. XIV des Übereinkommens durch den Unterzeichnerrat später zu beeinträchtigen. Der Unterzeichnerrat kann diese finanzielle Grenze ändern, wenn Änderungen der Weltpreisindizes dies rechtfertigen; ii) wenn die Beschaffung in einer Ausnahmesituation, welche die betriebliche Durchführbarkeit von EUTELSAT-Tätigkeiten in Frage stellt, dringend erforderlich ist; iii) wenn es nur eine einzige Bezugsquelle gibt, welche den für die Bedürfnisse der EUTELSAT erforderlichen Spezifikationen entspricht, oder wenn die Zahl der Bezugsquellen so stark beschränkt ist, dass es weder möglich noch zum Besten der EUTELSAT wäre, Zeit und Kosten, die mit einer öffentlichen internationalen Ausschreibung verbunden sind, aufzuwenden, wobei vorbehalten ist, dass in dem Fall, in dem es mehrere Bezugsquellen gibt, sie die Möglichkeit erhalten, gleichberechtigt Angebote zu machen; iv) wenn der Bedarf administrativer Art und eine Beschaffung an Ort und Stelle ratsamer ist; v) wenn es bei der Beschaffung um persönliche Dienstleistungen geht.
Art. 17 Beschaffung
a) Alle Aufträge zur Beschaffung der von der EUTELSAT verlangten Waren und Dienstleistungen werden gemäss dem Art. XIV des Übereinkommens, dem vorliegenden Artikel und dem Art. 18 der Betriebsvereinbarung vergeben sowie gemäss den vom Unterzeichnerrat nach Art. XII Bst. b Ziff. ii des Übereinkommens festgelegten Verfahren, Vorschriften und Bedingungen. b) Die Genehmigung durch den Unterzeichnerrat muss eingeholt werden: i) vor den Einladungen zum Angebot oder den Ausschreibungen, wenn es sich um Aufträge handelt, deren Wert voraussichtlich mehr als 150 000 ECU beträgt; ii) vor der Vergabe von Aufträgen, deren Wert 150 000 ECU übersteigt. Der Unterzeichnerrat kann diese finanziellen Grenzen ändern, wenn Änderungen der Weltpreisindizes dies rechtfertigen. c) Die Verfahren, Vorschriften und Bedingungen nach Bst. a müssen vorsehen, dass der Unterzeichnerrat zu gegebener Zeit vollständig unterrichtet wird. Auf Ersuchen eines Unterzeichners stellt der Unterzeichnerrat diesem in bezug auf jeden Vertrag alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, damit der betreffende Unterzeichner den ihm als Unterzeichner obliegenden Verantwortlichkeiten nachkommen kann. d) Von der öffentlichen internationalen Ausschreibung gemäss den vom Unterzeichnerrat nach Art. XII Bst. b Ziff. ii des Übereinkommens beschlossenen Verfahren kann abgesehen werden: i) wenn der geschätzte Auftragswert 75 000 ECU nicht übersteigt und die Vergabe des Auftrags einen Auftragnehmer nicht aufgrund dieser Ausnahme in die Lage versetzt, die wirksame Durchführung der Beschaffungspolitik nach Art. XIV des Übereinkommens durch den Unterzeichnerrat später zu beeinträchtigen. Der Unterzeichnerrat kann diese finanzielle Grenze ändern, wenn Änderungen der Weltpreisindizes dies rechtfertigen; ii) wenn die Beschaffung in einer Ausnahmesituation, welche die betriebliche Durchführbarkeit von EUTELSAT-Tätigkeiten in Frage stellt, dringend erforderlich ist; iii) wenn es nur eine einzige Bezugsquelle gibt, welche den für die Bedürfnisse der EUTELSAT erforderlichen Spezifikationen entspricht, oder wenn die Zahl der Bezugsquellen so stark beschränkt ist, dass es weder möglich noch zum Besten der EUTELSAT wäre, Zeit und Kosten, die mit einer öffentlichen internationalen Ausschreibung verbunden sind, aufzuwenden, wobei vorbehalten ist, dass in dem Fall, in dem es mehrere Bezugsquellen gibt, sie die Möglichkeit erhalten, gleichberechtigt Angebote zu machen; iv) wenn der Bedarf administrativer Art und eine Beschaffung an Ort und Stelle ratsamer ist; v) wenn es bei der Beschaffung um persönliche Dienstleistungen geht.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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