Betriebsvereinbarung vom 14. Mai 1982 über die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation "EUTELSAT" [mit Anhängen A und B]
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Change 1
Art. 20 Beilegung von Streitigkeiten
a) Jede Streitigkeit zwischen Unterzeichnern oder zwischen der EUTELSAT und einem oder mehreren Unterzeichnern im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung der Betriebsvereinbarung wird einem Schiedsverfahren gemäss Anhang B des Übereinkommens unterworfen, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem ein Unterzeichner oder die EUTELSAT der anderen Streitpartei ihre Absicht notifiziert haben, die Streitigkeit auf gütlichem Weg beizulegen, auf andere Weise beigelegt wird. b) Jede Streitigkeit zwischen einem Unterzeichner und einem Staat oder Fernmeldebetrieb, der aufgehört hat, Unterzeichner zu sein, oder zwischen der EUTELSAT und einem Staat oder Fernmeldebetrieb, der aufgehört hat, Unterzeichner zu sein, die entsteht, nachdem der betreffende Staat oder Fernmeldebetrieb aufgehört hat, Unterzeichner zu sein, kann, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem ein Unterzeichner oder die EUTELSAT der anderen Partei ihre Absicht notifiziert haben, die Streitigkeit auf gütlichem Weg beizulegen, auf andere Weise beigelegt wird, einem Schiedsverfahren gemäss Anhang B des Übereinkommens unterworfen werden, wenn alle betroffenen Streitparteien zustimmen. Hört ein Staat oder Fernmeldebetrieb nach Einleitung eines Schiedsverfahrens, an dem er beteiligt ist, auf, Unterzeichner zu sein, so wird das Verfahren fortgesetzt und abgeschlossen. c) Jede Streitigkeit, die im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung von Abkommen oder Verträgen entsteht, welche die EUTELSAT mit einem Unterzeichner geschlossen hat, unterliegt den Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten, die in diesen Abkommen und Verträgen enthalten sind. Gibt es keine solchen Bestimmungen, so wird diese Streitigkeit einem Schiedsverfahren gemäss Anhang B des Übereinkommens unterworfen, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem der Unterzeichner oder die EUTELSAT der anderen Partei ihre Absicht notifiziert haben, die Streitigkeit auf gütlichem Weg beizulegen, auf andere Weise beigelegt wird. d) Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Betriebsvereinbarung ein Schiedsverfahren nach Art. 17 der Vorläufigen Vereinbarung hängig, so werden die in dem genannten Artikel vorgesehenen Verfahren weiterhin auf dieses Schiedsverfahren bis zu seinem Abschluss angewendet, sofern nicht alle Streitparteien etwas anderes vereinbaren. Ist die INTERIM-EUTELSAT Partei in dem Schiedsverfahren, so tritt die EUTELSAT als Partei an ihre Stelle.
Art. 20 Beilegung von Streitigkeiten
a) Jede Streitigkeit zwischen Unterzeichnern oder zwischen der EUTELSAT und einem oder mehreren Unterzeichnern im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung der Betriebsvereinbarung wird einem Schiedsverfahren gemäss Anhang B des Übereinkommens unterworfen, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem ein Unterzeichner oder die EUTELSAT der anderen Streitpartei ihre Absicht notifiziert haben, die Streitigkeit auf gütlichem Weg beizulegen, auf andere Weise beigelegt wird. b) Jede Streitigkeit zwischen einem Unterzeichner und einem Staat oder Fernmeldebetrieb, der aufgehört hat, Unterzeichner zu sein, oder zwischen der EUTELSAT und einem Staat oder Fernmeldebetrieb, der aufgehört hat, Unterzeichner zu sein, die entsteht, nachdem der betreffende Staat oder Fernmeldebetrieb aufgehört hat, Unterzeichner zu sein, kann, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem ein Unterzeichner oder die EUTELSAT der anderen Partei ihre Absicht notifiziert haben, die Streitigkeit auf gütlichem Weg beizulegen, auf andere Weise beigelegt wird, einem Schiedsverfahren gemäss Anhang B des Übereinkommens unterworfen werden, wenn alle betroffenen Streitparteien zustimmen. Hört ein Staat oder Fernmeldebetrieb nach Einleitung eines Schiedsverfahrens, an dem er beteiligt ist, auf, Unterzeichner zu sein, so wird das Verfahren fortgesetzt und abgeschlossen. c) Jede Streitigkeit, die im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung von Abkommen oder Verträgen entsteht, welche die EUTELSAT mit einem Unterzeichner geschlossen hat, unterliegt den Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten, die in diesen Abkommen und Verträgen enthalten sind. Gibt es keine solchen Bestimmungen, so wird diese Streitigkeit einem Schiedsverfahren gemäss Anhang B des Übereinkommens unterworfen, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem der Unterzeichner oder die EUTELSAT der anderen Partei ihre Absicht notifiziert haben, die Streitigkeit auf gütlichem Weg beizulegen, auf andere Weise beigelegt wird. d) Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Betriebsvereinbarung ein Schiedsverfahren nach Art. 17 der Vorläufigen Vereinbarung hängig, so werden die in dem genannten Artikel vorgesehenen Verfahren weiterhin auf dieses Schiedsverfahren bis zu seinem Abschluss angewendet, sofern nicht alle Streitparteien etwas anderes vereinbaren. Ist die INTERIM-EUTELSAT Partei in dem Schiedsverfahren, so tritt die EUTELSAT als Partei an ihre Stelle.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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