Propose a change

Betriebsvereinbarung vom 14. Mai 1982 über die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation "EUTELSAT" [mit Anhängen A und B]

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 21 Finanzielle Regelung bei Austritt

a) Innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden des Austritts eines Unterzeichners aus der EUTELSAT gemäss Art. XVIII des Übereinkommens notifiziert der Unterzeichnerrat dem Unterzeichner die vom Unterzeichnerrat vorgenommene Feststellung des finanziellen Status des Unterzeichners gegenüber der EUTELSAT zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts sowie die Bedingungen, die für den Ausgleich nach Bst. c vorgeschlagen werden. b) Die unter Bst. a vorgesehene Notifikation hat eine Aufstellung folgender Beträge zu enthalten: i) des von der EUTELSAT an den Unterzeichner zu zahlenden Betrags, der dadurch errechnet wird, dass der Investitionsanteil, den der Unterzeichner zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts besitzt, mit dem Betrag multipliziert wird, der sich bei der Bewertung nach Art. 7 Bst. c zum gleichen Zeitpunkt ergeben hat; ii) der Beträge, die der Unterzeichner nach Art. XVIII Bst. e Ziff. i des Übereinkommens an die EUTELSAT zu zahlen hat und die seinen Anteil an den Kapitalbeiträgen für vertragliche Verpflichtungen darstellen, die vor Eingang der Notifikation des Austrittsbeschlusses beim Generaldirektor oder vor dem Wirksamwerden des Austritts ausdrücklich genehmigt worden sind, zusammen mit dem Vorschlag eines Zeitplans für die Zahlungen, damit diese vertraglichen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeiten, die von Handlungen oder Unterlassungen vor dem genannten Zeitpunkt herrühren, erfüllt werden können. iii) aller sonstigen Beträge, die der Unterzeichner der EUTELSAT zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts schuldet. c) Vorbehaltlich der Zahlung der Beträge, die der Unterzeichner nach Bst. b Ziff. ii und iii dieses Artikels und unter Berücksichtigung des Art. 9 zahlen muss, werden die unter Bst. b Ziff. i und ii genannten Beträge dem Unterzeichner durch die EUTELSAT innerhalb der gleichen Frist zurückgezahlt, in der den anderen Unterzeichnern ihre Kapitalbeiträge zurückgezahlt werden, oder innerhalb einer kürzeren Frist, wenn der Unterzeichnerrat dies beschliesst. Der Unterzeichnerrat bestimmt den Zinssatz, der an den Unterzeichner bzw. von dem Unterzeichner für alle jeweils ausstehenden Beträge zu zahlen ist. d) Bei der Feststellung der unter den Bst. a und b genannten Beträge kann der Unterzeichnerrat beschliessen, den Unterzeichner ganz oder teilweise seiner Verpflichtung zu entheben, seinen Anteil an den Kapitalbeiträgen für die ausdrücklich genehmigen vertraglichen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeiten aus Handlungen oder Unterlassungen zu zahlen, die vor Eingang der Notifikation des Austrittsbeschlusses liegen. e) Sofern der Unterzeichnerrat nicht nach Bst. d etwas anderes beschliesst, wird durch diesen Artikel: i) kein unter Bst. a genannter Unterzeichner von seinem Anteil an den nichtvertraglichen Verpflichtungen der EUTELSAT, die von Handlungen oder Unterlassungen bei der Erfüllung des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung herrühren, befreit, wenn sich solche Verpflichtungen im Fall eines Austritts nach Art. XVIII Bst. a des Übereinkommens vor Eingang der Notifikation des Austrittsbeschlusses beim Generaldirektor oder im Fall eines Austritts nach Art. XVIII Bst. b Ziff. ii oder iii des Übereinkommens vor dem Wirksamwerden des Austritts ergeben haben; ii) einem solchen Unterzeichner kein von ihm als Unterzeichner erworbenes Recht entzogen, das er sonst nach dem Wirksamwerden seines Austritts weiterhin behalten würde und für das er noch keine Entschädigung nach diesem Artikel erhalten hat.

Your change, as a redline

Art. 21 Finanzielle Regelung bei Austritt

a) Innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden des Austritts eines Unterzeichners aus der EUTELSAT gemäss Art. XVIII des Übereinkommens notifiziert der Unterzeichnerrat dem Unterzeichner die vom Unterzeichnerrat vorgenommene Feststellung des finanziellen Status des Unterzeichners gegenüber der EUTELSAT zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts sowie die Bedingungen, die für den Ausgleich nach Bst. c vorgeschlagen werden. b) Die unter Bst. a vorgesehene Notifikation hat eine Aufstellung folgender Beträge zu enthalten: i) des von der EUTELSAT an den Unterzeichner zu zahlenden Betrags, der dadurch errechnet wird, dass der Investitionsanteil, den der Unterzeichner zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts besitzt, mit dem Betrag multipliziert wird, der sich bei der Bewertung nach Art. 7 Bst. c zum gleichen Zeitpunkt ergeben hat; ii) der Beträge, die der Unterzeichner nach Art. XVIII Bst. e Ziff. i des Übereinkommens an die EUTELSAT zu zahlen hat und die seinen Anteil an den Kapitalbeiträgen für vertragliche Verpflichtungen darstellen, die vor Eingang der Notifikation des Austrittsbeschlusses beim Generaldirektor oder vor dem Wirksamwerden des Austritts ausdrücklich genehmigt worden sind, zusammen mit dem Vorschlag eines Zeitplans für die Zahlungen, damit diese vertraglichen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeiten, die von Handlungen oder Unterlassungen vor dem genannten Zeitpunkt herrühren, erfüllt werden können. iii) aller sonstigen Beträge, die der Unterzeichner der EUTELSAT zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts schuldet. c) Vorbehaltlich der Zahlung der Beträge, die der Unterzeichner nach Bst. b Ziff. ii und iii dieses Artikels und unter Berücksichtigung des Art. 9 zahlen muss, werden die unter Bst. b Ziff. i und ii genannten Beträge dem Unterzeichner durch die EUTELSAT innerhalb der gleichen Frist zurückgezahlt, in der den anderen Unterzeichnern ihre Kapitalbeiträge zurückgezahlt werden, oder innerhalb einer kürzeren Frist, wenn der Unterzeichnerrat dies beschliesst. Der Unterzeichnerrat bestimmt den Zinssatz, der an den Unterzeichner bzw. von dem Unterzeichner für alle jeweils ausstehenden Beträge zu zahlen ist. d) Bei der Feststellung der unter den Bst. a und b genannten Beträge kann der Unterzeichnerrat beschliessen, den Unterzeichner ganz oder teilweise seiner Verpflichtung zu entheben, seinen Anteil an den Kapitalbeiträgen für die ausdrücklich genehmigen vertraglichen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeiten aus Handlungen oder Unterlassungen zu zahlen, die vor Eingang der Notifikation des Austrittsbeschlusses liegen. e) Sofern der Unterzeichnerrat nicht nach Bst. d etwas anderes beschliesst, wird durch diesen Artikel: i) kein unter Bst. a genannter Unterzeichner von seinem Anteil an den nichtvertraglichen Verpflichtungen der EUTELSAT, die von Handlungen oder Unterlassungen bei der Erfüllung des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung herrühren, befreit, wenn sich solche Verpflichtungen im Fall eines Austritts nach Art. XVIII Bst. a des Übereinkommens vor Eingang der Notifikation des Austrittsbeschlusses beim Generaldirektor oder im Fall eines Austritts nach Art. XVIII Bst. b Ziff. ii oder iii des Übereinkommens vor dem Wirksamwerden des Austritts ergeben haben; ii) einem solchen Unterzeichner kein von ihm als Unterzeichner erworbenes Recht entzogen, das er sonst nach dem Wirksamwerden seines Austritts weiterhin behalten würde und für das er noch keine Entschädigung nach diesem Artikel erhalten hat.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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