Betriebsvereinbarung vom 14. Mai 1982 über die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation "EUTELSAT" [mit Anhängen A und B]
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Change 1
Art. 6 Investitionsanteile
a) Die Investitionsanteile der Unterzeichner werden aufgrund der Benutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments festgelegt. Sofern nicht in diesem Artikel etwas anderes bestimmt ist, hat jeder Unterzeichner einen Invesitionsanteil, der seinem prozentualen Anteil an der gesamten Benutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments durch alle Unterzeichner entspricht. b) Für Bst. a wird die Benutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments durch einen Unterzeichner festgestellt, indem die Gebühren, die der betreffende Unterzeichner für die Benutzung des Weltraumsegments an die EUTELSAT zahlen muss, durch die Zahl der Tage geteilt werden, für welche die Gebühren innerhalb der sechs Monate zu zahlen waren, die dem Tag des Wirksamwerdens der Festlegung der lnvestitionsanteile nach Bst. d oder nach Bst. e Ziff. i vorausgehen. Beträgt jedoch die Zahl der Tage, für die ein Unterzeichner während dieser sechs Monate Benutzungsgebühren zahlen musste, weniger als neunzig, so werden diese Gebühren bei der Festlegung der Investitionsanteile nicht berücksichtigt. c) Vor der Festlegung der Investitionsanteile aufgrund der Benutzung nach den Bst. a, b und d wird der Investitionsanteil jedes Unterzeichners nach Anhang B festgelegt. d) Die erste Festlegung von Investitionsanteilen aufgrund der Benutzung erfolgt: i) frühestens vier Jahre nach dem Tag, an dem der erste Satellit des EUTELSAT-Weltraumsegments in betriebsbereitem Zustand in die Umlaufbahn gebracht wird; ii) nach Ablauf der unter Ziff. i genannten vier Jahre, sofern und sobald: A) zehn Unterzeichner sechs Monate lang Zugang zum EUTELSAT-Weltraumsegment hatten, sei es über ihre eigenen Bodenstationen, sei es über die Bodenstationen anderer Unterzeichner, und B. die Einkünfte der EUTELSAT aus der Benutzung durch die Unterzeichner während eines Sechsmonatszeitraums höher lagen als die Einkünfte, die zu erzielen gewesen wären, wenn die Unterzeichner während derselben Zeit eine Weltraumsegmentkapazität benutzt hätten, die erforderlich ist, um 5 000 Telefonsprechkreise mit Digitalsprachinterpolation einzurichten; iii) sieben Jahre nach dem Tag, an dem der erste Satellit des EUTELSAT-Weltraumsegments in betriebsbereitem Zustand in die Umlaufbahn gebracht wird, wenn die unter Ziff. ii vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt sind. e) Nach der ersten Festlegung der Investitionsanteile aufgrund der Benutzung werden die Anteile mit Wirkung ab folgenden Zeitpunkten neu festgelegt: i) dem 1. März jedes Jahres. Doch findet die für den 1. März vorgesehene Neufestlegung nicht statt, wenn die Summe der von den Unterzeichnern für ihre Benutzung während des diesem Tag vorausgehenden Sechsmonatszeitraums an die EUTELSAT zu zahlenden Benutzungsgebühren um mehr als 20 % unter der Summe derjenigen Benutzungsgebühren liegt, die die Unterzeichner für ihre Benutzung während des achtzehn Monate vor diesem Tag beginnenden Sechsmonatszeitraums an die EUTELSAT zu zahlen hatten; ii) dem Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung für einen neuen Unterzeichner; iii) dem Tag, an dem der Austritt eines Unterzeichners wirksam wird. f) Wird ein Investitionsanteil nach Bst. e Ziff. ii oder iii oder nach Bst. g festgelegt, so werden die Investitionsanteile aller anderen Unterzeichner in dem Verhältnis angepasst, das vor der Anpassung zwischen ihren Investitionsanteilen bestand. Im Fall des Austritts eines Unterzeichners werden die nach Bst. g festgelegten Investitionsanteile von 0.05 % nicht erhöht. g) Ungeachtet jeder anderen Bestimmung dieses Artikels darf kein Unterzeichner einen Investitionsanteil haben, der niedriger ist als 0.05 % des Gesamtbetrags der Investitionsanteile. h) Auf Antrag eines Unterzeichners weist ihm der Unterzeichnerrat einen Investitionsanteil zu, der niedriger ist als sein nach den Bst. a bis f festgelegter Anteil, sofern diese Verringerung durch eine von den anderen Unterzeichnern freiwillig angenommene Erhöhung ihrer Investitionsanteile ausgeglichen wird. Der Unterzeichnerrat beschliesst Verfahren für die Anwendung dieses Buchstabens und damit der Betrag, der der Verringerung von Investitionsanteilen entspricht, gerecht auf die Unterzeichner verteilt wird, die zur Erhöhung ihrer Investitionsanteile bereit sind. i) Der Generaldirektor notifiziert umgehend allen Unterzeichnern die Ergebnisse jeder Festlegung von Investitionsanteilen und den Tag, an dem eine solche Festlegung wirksam wird.
Art. 6 Investitionsanteile
a) Die Investitionsanteile der Unterzeichner werden aufgrund der Benutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments festgelegt. Sofern nicht in diesem Artikel etwas anderes bestimmt ist, hat jeder Unterzeichner einen Invesitionsanteil, der seinem prozentualen Anteil an der gesamten Benutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments durch alle Unterzeichner entspricht. b) Für Bst. a wird die Benutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments durch einen Unterzeichner festgestellt, indem die Gebühren, die der betreffende Unterzeichner für die Benutzung des Weltraumsegments an die EUTELSAT zahlen muss, durch die Zahl der Tage geteilt werden, für welche die Gebühren innerhalb der sechs Monate zu zahlen waren, die dem Tag des Wirksamwerdens der Festlegung der lnvestitionsanteile nach Bst. d oder nach Bst. e Ziff. i vorausgehen. Beträgt jedoch die Zahl der Tage, für die ein Unterzeichner während dieser sechs Monate Benutzungsgebühren zahlen musste, weniger als neunzig, so werden diese Gebühren bei der Festlegung der Investitionsanteile nicht berücksichtigt. c) Vor der Festlegung der Investitionsanteile aufgrund der Benutzung nach den Bst. a, b und d wird der Investitionsanteil jedes Unterzeichners nach Anhang B festgelegt. d) Die erste Festlegung von Investitionsanteilen aufgrund der Benutzung erfolgt: i) frühestens vier Jahre nach dem Tag, an dem der erste Satellit des EUTELSAT-Weltraumsegments in betriebsbereitem Zustand in die Umlaufbahn gebracht wird; ii) nach Ablauf der unter Ziff. i genannten vier Jahre, sofern und sobald: A) zehn Unterzeichner sechs Monate lang Zugang zum EUTELSAT-Weltraumsegment hatten, sei es über ihre eigenen Bodenstationen, sei es über die Bodenstationen anderer Unterzeichner, und B. die Einkünfte der EUTELSAT aus der Benutzung durch die Unterzeichner während eines Sechsmonatszeitraums höher lagen als die Einkünfte, die zu erzielen gewesen wären, wenn die Unterzeichner während derselben Zeit eine Weltraumsegmentkapazität benutzt hätten, die erforderlich ist, um 5 000 Telefonsprechkreise mit Digitalsprachinterpolation einzurichten; iii) sieben Jahre nach dem Tag, an dem der erste Satellit des EUTELSAT-Weltraumsegments in betriebsbereitem Zustand in die Umlaufbahn gebracht wird, wenn die unter Ziff. ii vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt sind. e) Nach der ersten Festlegung der Investitionsanteile aufgrund der Benutzung werden die Anteile mit Wirkung ab folgenden Zeitpunkten neu festgelegt: i) dem 1. März jedes Jahres. Doch findet die für den 1. März vorgesehene Neufestlegung nicht statt, wenn die Summe der von den Unterzeichnern für ihre Benutzung während des diesem Tag vorausgehenden Sechsmonatszeitraums an die EUTELSAT zu zahlenden Benutzungsgebühren um mehr als 20 % unter der Summe derjenigen Benutzungsgebühren liegt, die die Unterzeichner für ihre Benutzung während des achtzehn Monate vor diesem Tag beginnenden Sechsmonatszeitraums an die EUTELSAT zu zahlen hatten; ii) dem Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung für einen neuen Unterzeichner; iii) dem Tag, an dem der Austritt eines Unterzeichners wirksam wird. f) Wird ein Investitionsanteil nach Bst. e Ziff. ii oder iii oder nach Bst. g festgelegt, so werden die Investitionsanteile aller anderen Unterzeichner in dem Verhältnis angepasst, das vor der Anpassung zwischen ihren Investitionsanteilen bestand. Im Fall des Austritts eines Unterzeichners werden die nach Bst. g festgelegten Investitionsanteile von 0.05 % nicht erhöht. g) Ungeachtet jeder anderen Bestimmung dieses Artikels darf kein Unterzeichner einen Investitionsanteil haben, der niedriger ist als 0.05 % des Gesamtbetrags der Investitionsanteile. h) Auf Antrag eines Unterzeichners weist ihm der Unterzeichnerrat einen Investitionsanteil zu, der niedriger ist als sein nach den Bst. a bis f festgelegter Anteil, sofern diese Verringerung durch eine von den anderen Unterzeichnern freiwillig angenommene Erhöhung ihrer Investitionsanteile ausgeglichen wird. Der Unterzeichnerrat beschliesst Verfahren für die Anwendung dieses Buchstabens und damit der Betrag, der der Verringerung von Investitionsanteilen entspricht, gerecht auf die Unterzeichner verteilt wird, die zur Erhöhung ihrer Investitionsanteile bereit sind. i) Der Generaldirektor notifiziert umgehend allen Unterzeichnern die Ergebnisse jeder Festlegung von Investitionsanteilen und den Tag, an dem eine solche Festlegung wirksam wird.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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